https://www.baunetz.de/recht/ueberwachungspflichten_des_Architekten_bei_Eigenleistungen_des_Bauherrn__44216.html
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Überwachungspflichten des Architekten bei Eigenleistungen des Bauherrn?
Die Überwachungspflichten eines Architekten entfallen nicht allein dadurch, dass vereinbarungsgemäß der Bauherr Bauarbeiten in Eigenleistungen ausführt.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Eigenleistungen des Bauherrn mindern die Sorgfaltspflichten des bauleitenden Architekten i.d.R. nicht.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Eigenleistungen des Bauherrn mindern die Sorgfaltspflichten des bauleitenden Architekten i.d.R. nicht.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 13.03.1998 - Beschluss 12 W 18/95 -)
Für ein Wohnungsbauvorhaben hat ein Architekt auftragsgemäß Planungsleistungen erbracht. Die Bauleistungen erfolgten vereinbarungsgemäß durch die Bauherren in Eigenleistung. Später stellten sich unter anderem schief aufgemauerte Gebäudeaußenwände sowie Gebäudedecken heraus, die aufgrund einer Ordnungsverfügung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde wieder abgerissen werden mussten. Die Bauherren nehmen nun ihren planenden Architekten in Anspruch mit der Behauptung, dieser sei auch mit der Bauaufsicht beauftragt worden und habe diese nicht vertragsgemäß erbracht.
Das Gericht weist die Haftungsklage der Bauherren gegen den Architekten ab. Richtig sei zwar grundsätzlich, dass ein mit der Bauaufsicht beauftragter Architekt von seinen Überwachungspflichten nicht schon deshalb entbunden sei, weil der Bauherr vereinbarungsgemäß Bauarbeiten in Eigenleistung ausführe. Gleichwohl komme hier eine Haftung des Architekten nicht in Betracht. Dabei könne dahin stehen bleiben, ob der Architekt – wie von den Bauherren behauptet – überhaupt mit der Objektüberwachung beauftragt worden sei. Denn jedenfalls sei es Pflicht der Bauherren gewesen, dem Architekten – so sie ihn beauftragt hatten – Gelegenheit zur Bauüberwachung zu geben. Hierzu hätten sie den Architekten jedenfalls vom Beginn der Bauarbeiten benachrichtigen müssen. Eine solche Benachrichtigung werde aber durch die Bauherren selbst nicht behauptet.
(nach OLG Hamm , Urt. v. 13.03.1998 - Beschluss 12 W 18/95 -)
Für ein Wohnungsbauvorhaben hat ein Architekt auftragsgemäß Planungsleistungen erbracht. Die Bauleistungen erfolgten vereinbarungsgemäß durch die Bauherren in Eigenleistung. Später stellten sich unter anderem schief aufgemauerte Gebäudeaußenwände sowie Gebäudedecken heraus, die aufgrund einer Ordnungsverfügung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde wieder abgerissen werden mussten. Die Bauherren nehmen nun ihren planenden Architekten in Anspruch mit der Behauptung, dieser sei auch mit der Bauaufsicht beauftragt worden und habe diese nicht vertragsgemäß erbracht.
Das Gericht weist die Haftungsklage der Bauherren gegen den Architekten ab. Richtig sei zwar grundsätzlich, dass ein mit der Bauaufsicht beauftragter Architekt von seinen Überwachungspflichten nicht schon deshalb entbunden sei, weil der Bauherr vereinbarungsgemäß Bauarbeiten in Eigenleistung ausführe. Gleichwohl komme hier eine Haftung des Architekten nicht in Betracht. Dabei könne dahin stehen bleiben, ob der Architekt – wie von den Bauherren behauptet – überhaupt mit der Objektüberwachung beauftragt worden sei. Denn jedenfalls sei es Pflicht der Bauherren gewesen, dem Architekten – so sie ihn beauftragt hatten – Gelegenheit zur Bauüberwachung zu geben. Hierzu hätten sie den Architekten jedenfalls vom Beginn der Bauarbeiten benachrichtigen müssen. Eine solche Benachrichtigung werde aber durch die Bauherren selbst nicht behauptet.
Hinweis
Zunächst ist als wichtig festzuhalten, dass Architekten nicht schon alleine aufgrund der – immer häufigeren – Tatsache, dass Bauherren Eigenleistungen erbringen wollen, von der Bauaufsicht entbunden ist; im Gegenteil wird man unter Umständen davon ausgehen müssen, dass den Architekten besonders intensive Überwachungspflichten treffen, da Bauherren in der Regel keine Baufachleute sind.
Sollte aber ein Architekt wegen mangelhafter Bauaufsicht bei Eigenleistungen der Bauherrn in Anspruch genommen werden, so steht ihm jedenfalls im Hinblick auf die Schadensberechnung der Bauherren nach dem Urteil des OLG Hamm vom 23.04.2002 ein Argument gegen allzu hohe Sanierungskosten zur Seite: In vorgenanntem Fall kürzte das Gericht Sanierungskosten für Fachunternehmen i.H.v. rund DM 150.000,00 auf DM 30.000,00 mit der Begründung, dass ein Bauherr, der aus Kostengründen die Bauleistungen weitestgehend selber ausführe, dann nicht bei der Schadensbehebung ein Fachunternehmen einschalten könne; vielmehr müsse er die Schadensbehebung ebenfalls in Eigenleistung ausführen (vgl. zum Urteil Haftung / .. / Verzicht des Bauherrn auf vollständige Bauaufsicht ).
Zunächst ist als wichtig festzuhalten, dass Architekten nicht schon alleine aufgrund der – immer häufigeren – Tatsache, dass Bauherren Eigenleistungen erbringen wollen, von der Bauaufsicht entbunden ist; im Gegenteil wird man unter Umständen davon ausgehen müssen, dass den Architekten besonders intensive Überwachungspflichten treffen, da Bauherren in der Regel keine Baufachleute sind.
Sollte aber ein Architekt wegen mangelhafter Bauaufsicht bei Eigenleistungen der Bauherrn in Anspruch genommen werden, so steht ihm jedenfalls im Hinblick auf die Schadensberechnung der Bauherren nach dem Urteil des OLG Hamm vom 23.04.2002 ein Argument gegen allzu hohe Sanierungskosten zur Seite: In vorgenanntem Fall kürzte das Gericht Sanierungskosten für Fachunternehmen i.H.v. rund DM 150.000,00 auf DM 30.000,00 mit der Begründung, dass ein Bauherr, der aus Kostengründen die Bauleistungen weitestgehend selber ausführe, dann nicht bei der Schadensbehebung ein Fachunternehmen einschalten könne; vielmehr müsse er die Schadensbehebung ebenfalls in Eigenleistung ausführen (vgl. zum Urteil Haftung / .. / Verzicht des Bauherrn auf vollständige Bauaufsicht ).
Verweise
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / Eigenleistungen
Haftung
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / Vorleistungen Dritter
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / Eigenleistungen
Haftung
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / Vorleistungen Dritter
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck