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Überwachungspflichten bei Schrägfenstern
Bei wichtigen oder kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet; zu solchen Baumaßnahmen sind auch Schrägfenster zu zählen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , - Beschluss vom 19.11.2019 – 23 U 208/18, BGH, Beschluss vom 17.06.2020 – VII ZR 272/19 – NZB zurückgewiesen)
Nach Durchführung rügt der Bauherr sechs im 1. OG und im Spitzboden eingebaute Schrägfenster: Diese lassen sich nur noch um ca. 50° öffnen. Hintergrund ist zunächst, dass der Fensterbauer Bänder mit versetztem Drehpunkt verwendete. Da der Fensterbauer weiter entgegen der Planung des Architekten die Winddichtigkeitsfolie außen auf die Blendrahmen der Fenster aufgeklebte und hierüber weder den Architekten noch den Putzunternehmer informierte, trug der Putzunternehmer auf die Folien den Putz auf. Der Bauherr nimmt unter anderem den von ihm mit der Objektüberwachung beauftragten Architekten in Anspruch. Dieser wendet ein, dass er die Fenster nach deren Einbau überprüft und dabei einen hinreichenden Öffnungswinkel festgestellt habe.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bejaht eine Haftung des objektüberwachenden Architekten. Angesichts der Tatsache, dass der Architekt ursprünglich das Anbringen der Folie innen auf den Blendrahmen geplant hatte, hätte ihm bewusst sein müssen, dass ein Problem entstehen könnte, wenn die Folien eingeputzt würden. Bei Schrägfenstern handele es sich zudem um besondere Fenster mit einer besonderen Einbausituation, weshalb eine intensive Kontrolle erforderlich gewesen wäre.
(nach OLG Düsseldorf , - Beschluss vom 19.11.2019 – 23 U 208/18, BGH, Beschluss vom 17.06.2020 – VII ZR 272/19 – NZB zurückgewiesen)
Nach Durchführung rügt der Bauherr sechs im 1. OG und im Spitzboden eingebaute Schrägfenster: Diese lassen sich nur noch um ca. 50° öffnen. Hintergrund ist zunächst, dass der Fensterbauer Bänder mit versetztem Drehpunkt verwendete. Da der Fensterbauer weiter entgegen der Planung des Architekten die Winddichtigkeitsfolie außen auf die Blendrahmen der Fenster aufgeklebte und hierüber weder den Architekten noch den Putzunternehmer informierte, trug der Putzunternehmer auf die Folien den Putz auf. Der Bauherr nimmt unter anderem den von ihm mit der Objektüberwachung beauftragten Architekten in Anspruch. Dieser wendet ein, dass er die Fenster nach deren Einbau überprüft und dabei einen hinreichenden Öffnungswinkel festgestellt habe.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bejaht eine Haftung des objektüberwachenden Architekten. Angesichts der Tatsache, dass der Architekt ursprünglich das Anbringen der Folie innen auf den Blendrahmen geplant hatte, hätte ihm bewusst sein müssen, dass ein Problem entstehen könnte, wenn die Folien eingeputzt würden. Bei Schrägfenstern handele es sich zudem um besondere Fenster mit einer besonderen Einbausituation, weshalb eine intensive Kontrolle erforderlich gewesen wäre.
Hinweis
Am Ende des Tages liegt die Hauptverantwortlichkeit wohl bei den hier tätigen ausführenden Unternehmen, dem Fensterbauer und dem Putzer. Die Haftpflichtversicherung des Architekten könnte, wenn sie vom Bauherrn in Anspruch genommen wird, gegebenenfalls versuchen, hier Regress zu erhalten.
Am Ende des Tages liegt die Hauptverantwortlichkeit wohl bei den hier tätigen ausführenden Unternehmen, dem Fensterbauer und dem Putzer. Die Haftpflichtversicherung des Architekten könnte, wenn sie vom Bauherrn in Anspruch genommen wird, gegebenenfalls versuchen, hier Regress zu erhalten.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck