https://www.baunetz.de/recht/ueberwachungspflicht_des_Bauleiters_bei_Kellerabdichtung__43454.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Umbau für die Perlen
Museum in Bahrain von Anne Holtrop
Wolken auf dem Expo-Gelände
Gewächshaus in Shanghai von Delugan Meissl Associated Architects
Revitalisiert und weitergedacht
Auszeichnung des Landes Tirol für Neues Bauen 2024 vergeben
Buchtipp: Ursprünge einer Typologie
The Barrack 1572–1914
Walter Pichler trifft Friedrich Kiesler
Ausstellung in Krefeld
Rundpfeiler am Fluss
Mixed-Use-Quartier in Lyon von David Chipperfield Architects
Wellness hinter Holzlamellen
Park in Vietnam von MIA Design Studio
Überwachungspflicht des Bauleiters bei Kellerabdichtung?
Die Anbringung und Befestigung einer Abdichtungsfolie an einer Kelleraußenwand ist vom bauleitenden Architekten zu überwachen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 24.10.1989 - 24 U 27/89 -; NJW-RR 1990, 158)
Nach Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses traten Feuchtigkeitsschäden infolge einer mangelhaften Anbringung einer Abdichtungsfolie an einer Kelleraußenwand auf. Die Folie war nicht hoch genug geführt und nicht hinreichend befestigt worden, so daß sie bei Folgearbeiten umklappte. Der Architekt klagt gegen den Bauherrn auf Zahlung des Resthonorars. Der Bauherr erhebt Widerklage auf Feststellung, daß der Architekt ihm auf Schadensersatz wegen Verletzung seiner Bauaufsichtspflicht hafte.
Das Gericht gibt der Widerklage statt. Es stellt fest, daß der Architekt seine Bauaufsichtspflicht verletzt hat. Ein Überwachungsfehler sei i.d.R. anzunehmen, wenn es sich bei der betroffenen Werkleistung nicht nur um eine einfache gängige Arbeit handele. Zwar zählten Abdichtungs- und Isolierungsarbeiten nicht zu solchen Werkarbeiten, die für die Erhaltung der Bausubstanz von zentraler Bedeutung wären und deren mangelhafte Ausführung sogar zu einer Gefährdung von Menschenleben führen könnten. Gleichwohl seien Abdichtungs- und Isolierarbeiten nicht als einfache übliche Arbeiten einzuordnen, weil es sich um einen erfahrungsgegmäß schadensträchtigen Bauabschnitt handele. Sie bedürften daher einer gesteigerten Sorgfalt und Kontrolle.
(nach OLG Hamm , Urt. v. 24.10.1989 - 24 U 27/89 -; NJW-RR 1990, 158)
Nach Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses traten Feuchtigkeitsschäden infolge einer mangelhaften Anbringung einer Abdichtungsfolie an einer Kelleraußenwand auf. Die Folie war nicht hoch genug geführt und nicht hinreichend befestigt worden, so daß sie bei Folgearbeiten umklappte. Der Architekt klagt gegen den Bauherrn auf Zahlung des Resthonorars. Der Bauherr erhebt Widerklage auf Feststellung, daß der Architekt ihm auf Schadensersatz wegen Verletzung seiner Bauaufsichtspflicht hafte.
Das Gericht gibt der Widerklage statt. Es stellt fest, daß der Architekt seine Bauaufsichtspflicht verletzt hat. Ein Überwachungsfehler sei i.d.R. anzunehmen, wenn es sich bei der betroffenen Werkleistung nicht nur um eine einfache gängige Arbeit handele. Zwar zählten Abdichtungs- und Isolierungsarbeiten nicht zu solchen Werkarbeiten, die für die Erhaltung der Bausubstanz von zentraler Bedeutung wären und deren mangelhafte Ausführung sogar zu einer Gefährdung von Menschenleben führen könnten. Gleichwohl seien Abdichtungs- und Isolierarbeiten nicht als einfache übliche Arbeiten einzuordnen, weil es sich um einen erfahrungsgegmäß schadensträchtigen Bauabschnitt handele. Sie bedürften daher einer gesteigerten Sorgfalt und Kontrolle.
Hinweis
Der Architekt verteidigte sich u.a. auch damit, daß Ursache für das Umklappen der Folie nicht eine fehlerhafte Verlegung, sondern die späteren Verfüllarbeiten gewesen seien. Das Gericht beschied den Architekten, daß diese Version ihn nicht entlaste, da er dann eben die Verfüllarbeiten im Hinblick auf die ungesicherte Folie hätte überwachen müssen.
Der Architekt verteidigte sich u.a. auch damit, daß Ursache für das Umklappen der Folie nicht eine fehlerhafte Verlegung, sondern die späteren Verfüllarbeiten gewesen seien. Das Gericht beschied den Architekten, daß diese Version ihn nicht entlaste, da er dann eben die Verfüllarbeiten im Hinblick auf die ungesicherte Folie hätte überwachen müssen.
Verweise
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / wichtige und kritische Arbeiten
Haftung
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / einfache u. übliche Arbeiten
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / wichtige und kritische Arbeiten
Haftung
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / einfache u. übliche Arbeiten
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck