https://www.baunetz.de/recht/ueberwachung_der_Fachplaner-Bauleitung__8102986.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Kulturort mit vielen Türen
Bibliotheksumbau von DAP Studio in Mezzolombardo
Hotel im Bauernhofensemble
Sigurd Larsen im Spreewald
Betonbaum macht Raum
Gartenhaus in Gent von Atelier Janda Vanderghote
(Stadt)Räume neu denken
Campus Masters Juli/August entschieden
Historische Quartiere anpassen
Klimawandel-Kongress in Coburg
Kultur im alten Zollgebäude
Umbau in Mexiko von Colectivo C733
Denkmal für den tschechischen Widerstand
Transformation eines Gehöfts bei Prag von IXA
Überwachung der Fachplaner-Bauleitung?
Vorsicht Architekten: Die Rechtsprechung weitet derzeit die Pflicht zur Überwachung der Fachplaner-Leistung aus!
Hintergrund
Allgemein ist unstreitig, dass der Architekt im Rahmen der Objektüberwachung die Fachplaner-Leistungen, d. h. auch deren Objektüberwachung, Rechnungsprüfung, Kostenermittlungen, Abnahmen, etc. zu koordinieren und zu integrieren hat. Ausdruck findet dies u. a. in den Grundleistungen der Leistungsphase 8 (HOAI 2021)
c) Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten
k) Organisation der Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter
Wieweit die Verpflichtung des Architekten hier im Einzelnen geht, ist allerdings nicht abschließend geklärt. Urteile mehrerer Oberlandesgerichte weiten die Pflicht des Architekten nunmehr nicht unerheblich aus.
Allgemein ist unstreitig, dass der Architekt im Rahmen der Objektüberwachung die Fachplaner-Leistungen, d. h. auch deren Objektüberwachung, Rechnungsprüfung, Kostenermittlungen, Abnahmen, etc. zu koordinieren und zu integrieren hat. Ausdruck findet dies u. a. in den Grundleistungen der Leistungsphase 8 (HOAI 2021)
c) Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten
k) Organisation der Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter
Wieweit die Verpflichtung des Architekten hier im Einzelnen geht, ist allerdings nicht abschließend geklärt. Urteile mehrerer Oberlandesgerichte weiten die Pflicht des Architekten nunmehr nicht unerheblich aus.
Hinweis
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat ein mit der Vollarchitektur beauftragter Architekt im Rahmen seiner Überwachungspflicht zu prüfen, ob der Sonderfachmann die fachtechnische Abnahme durchgeführt hat; insbesondere in sensiblen Bereichen des Brandschutzes habe der Architekt die Bauabläufe so zu koordinieren, dass die dort tätigen Handwerker durch Sonderfachleute überwacht würden und die handwerkliche Leistung in technischer Hinsicht überprüft werde, Urteil vom 17.11.2011. Das OLG Hamm stellte in seinem Beschluss vom 16.03.2021 fest, dass ein Architekt in der Leistungsphase 8 im Rahmen seiner Koordinierungspflicht nachzuprüfen habe, ob der Fachplaner seinen Pflichten zur Bauüberwachung tatsächlich nachgekommen sei. Das OLG Oldenburg entschied in seinem Urteil vom 24.03.2022, dass der Architekt insbesondere in sensibleren Bereichen die Bauabläufe so zu koordinieren habe, dass die dort tätigen Handwerker durch Sonderfachleute überwacht würden.
Ungeachtet dessen, dass die recht undefinierte Ausdehnung der Architektenpflichten nach diesseitiger Ansicht zweifelhaft ist (siehe Besprechung der einzelnen Entscheidungen oben), werden sich die Planer hier einzurichten haben: Unter Berücksichtigung der vorgenannten Entscheidungen wird gegebenenfalls von Architekten verlangt werden, dass diese nicht nur im eigenen Hochbaubereich die wichtigen und kritischen Gewerke sozusagen in Anwesenheit überwachen, sondern gleichzeitig prüfen und gewährleisten, dass die kritischen und wichtigen Fachplanergewerke eben durch die Fachplaner geprüft und überwacht werden, darüber hinaus, dass in den jeweiligen Bereichen auch eine (rechtzeitige) fachtechnische Abnahme der Handwerkerleistungen stattfindet. Ob weiter der Architekt die Fachplaner auch darauf hin zu prüfen hat, ob diese regelmäßige Kontrollen an der Baustelle durchführen, wird abzuwarten bleiben.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat ein mit der Vollarchitektur beauftragter Architekt im Rahmen seiner Überwachungspflicht zu prüfen, ob der Sonderfachmann die fachtechnische Abnahme durchgeführt hat; insbesondere in sensiblen Bereichen des Brandschutzes habe der Architekt die Bauabläufe so zu koordinieren, dass die dort tätigen Handwerker durch Sonderfachleute überwacht würden und die handwerkliche Leistung in technischer Hinsicht überprüft werde, Urteil vom 17.11.2011. Das OLG Hamm stellte in seinem Beschluss vom 16.03.2021 fest, dass ein Architekt in der Leistungsphase 8 im Rahmen seiner Koordinierungspflicht nachzuprüfen habe, ob der Fachplaner seinen Pflichten zur Bauüberwachung tatsächlich nachgekommen sei. Das OLG Oldenburg entschied in seinem Urteil vom 24.03.2022, dass der Architekt insbesondere in sensibleren Bereichen die Bauabläufe so zu koordinieren habe, dass die dort tätigen Handwerker durch Sonderfachleute überwacht würden.
Ungeachtet dessen, dass die recht undefinierte Ausdehnung der Architektenpflichten nach diesseitiger Ansicht zweifelhaft ist (siehe Besprechung der einzelnen Entscheidungen oben), werden sich die Planer hier einzurichten haben: Unter Berücksichtigung der vorgenannten Entscheidungen wird gegebenenfalls von Architekten verlangt werden, dass diese nicht nur im eigenen Hochbaubereich die wichtigen und kritischen Gewerke sozusagen in Anwesenheit überwachen, sondern gleichzeitig prüfen und gewährleisten, dass die kritischen und wichtigen Fachplanergewerke eben durch die Fachplaner geprüft und überwacht werden, darüber hinaus, dass in den jeweiligen Bereichen auch eine (rechtzeitige) fachtechnische Abnahme der Handwerkerleistungen stattfindet. Ob weiter der Architekt die Fachplaner auch darauf hin zu prüfen hat, ob diese regelmäßige Kontrollen an der Baustelle durchführen, wird abzuwarten bleiben.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck