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Übertragung eines urheberrechtlichen Nutzungsrechts durch Arbeitsvertrag?
In einem Arbeitsvertrag kann vereinbart werden, dass die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Werken eines angestellten Architekten auf den Inhaber des Architektenbüros übergehen und der Mitarbeiter allenfalls ein Benennungsrecht haben soll.
Hintergrund
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.
Urheberrechtliche Verwertungsrechte und Nachbaubefugnisse bestimmen sich insb. nach den vertraglichen Vereinbarungen.
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.
Urheberrechtliche Verwertungsrechte und Nachbaubefugnisse bestimmen sich insb. nach den vertraglichen Vereinbarungen.
Beispiel
(nach Landgericht Köln , - Urteil vom 27.6.2024 – 14 O 259/22)
In dem Arbeitsvertrag zwischen einem Architektenbüro und einem angestellten Architekten ist u.a. vereinbart:
Die Nutzungsrechte an allen Plänen stehen dem/der Arbeitgeber/in zu. War der/die Mitarbeiter/in an Bauprojekten und Wettbewerben beteiligt, so hat ihn/sie der/die Arbeitgeber/in als Projektmitarbeiterin bei Veröffentlichungen namentlich aufzuführen. Aufzeichnungen jeder Art, insbesondere Berechnungen, Skizzen, Zeichnungen, Schriftstücke, Drucksachen (auch wenn sie ohne Wert erscheinen mögen), gleichgültig ob sie vom/von der Mitarbeiter/in oder anderem gefertigt worden sind, bleiben in jedem Fall Eigentum des/der Arbeitgebers/in. Vervielfältigungen von Unterlagen, bei deren Erarbeitung der/die Mitarbeiter/in mitgewirkt hat, sind auf dessen/deren Kosten zum nur privaten Gebrauch statthaft. Veröffentlichungen aus dem Bürobetrieb sind ohne ausdrückliche Zustimmung nicht erlaubt.
Nach dem Ausscheiden eines Mitarbeiters macht der Inhaber des Architektenbüros Schadensersatzansprüchen gegenüber dem ausgeschiedenen Mitarbeiter geltend. Dieser werbe als Entwurfsverfasser auf dessen Internetseite mit einem Projekt, welches im Büro des Inhabers entwickelt worden sei. Dass der ehemalige Mitarbeiter seinerzeit bei dem Projekt mitgearbeitet habe, berechtige ihn nicht, da gemäß Arbeitsvertrag die Nutzungsrechte beim Inhaber lägen.
Das Gericht räumt ein, dass in einem Arbeitsvertrag vereinbart werden könne, dass die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Werken eines angestellten Architekten auf den Inhaber des Architektenbüros übergehen und der Mitarbeiter allenfalls ein Benennungsrecht haben soll. Voraussetzung für das Übergehen von Nutzungsrechten sei allerdings, dass das betroffene Bauwerk überhaupt urheberrechtsschutzfähig sei; letzteres sei aber für diesen Fall nicht anzunehmen.
(nach Landgericht Köln , - Urteil vom 27.6.2024 – 14 O 259/22)
In dem Arbeitsvertrag zwischen einem Architektenbüro und einem angestellten Architekten ist u.a. vereinbart:
Die Nutzungsrechte an allen Plänen stehen dem/der Arbeitgeber/in zu. War der/die Mitarbeiter/in an Bauprojekten und Wettbewerben beteiligt, so hat ihn/sie der/die Arbeitgeber/in als Projektmitarbeiterin bei Veröffentlichungen namentlich aufzuführen. Aufzeichnungen jeder Art, insbesondere Berechnungen, Skizzen, Zeichnungen, Schriftstücke, Drucksachen (auch wenn sie ohne Wert erscheinen mögen), gleichgültig ob sie vom/von der Mitarbeiter/in oder anderem gefertigt worden sind, bleiben in jedem Fall Eigentum des/der Arbeitgebers/in. Vervielfältigungen von Unterlagen, bei deren Erarbeitung der/die Mitarbeiter/in mitgewirkt hat, sind auf dessen/deren Kosten zum nur privaten Gebrauch statthaft. Veröffentlichungen aus dem Bürobetrieb sind ohne ausdrückliche Zustimmung nicht erlaubt.
Nach dem Ausscheiden eines Mitarbeiters macht der Inhaber des Architektenbüros Schadensersatzansprüchen gegenüber dem ausgeschiedenen Mitarbeiter geltend. Dieser werbe als Entwurfsverfasser auf dessen Internetseite mit einem Projekt, welches im Büro des Inhabers entwickelt worden sei. Dass der ehemalige Mitarbeiter seinerzeit bei dem Projekt mitgearbeitet habe, berechtige ihn nicht, da gemäß Arbeitsvertrag die Nutzungsrechte beim Inhaber lägen.
Das Gericht räumt ein, dass in einem Arbeitsvertrag vereinbart werden könne, dass die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Werken eines angestellten Architekten auf den Inhaber des Architektenbüros übergehen und der Mitarbeiter allenfalls ein Benennungsrecht haben soll. Voraussetzung für das Übergehen von Nutzungsrechten sei allerdings, dass das betroffene Bauwerk überhaupt urheberrechtsschutzfähig sei; letzteres sei aber für diesen Fall nicht anzunehmen.
Hinweis
Auch wenn eine Nutzungsübertragung in einem Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich vorgesehen ist, kann im Einzelfall eine stillschweigende Einräumung von Nutzungsrechten an urheberrechtsschutzfähigen Werken des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber angenommen werden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 3.6.2013). Natürlich ist eine ausdrückliche Regelung in einem Vertrag zu empfehlen.
Auch wenn eine Nutzungsübertragung in einem Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich vorgesehen ist, kann im Einzelfall eine stillschweigende Einräumung von Nutzungsrechten an urheberrechtsschutzfähigen Werken des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber angenommen werden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 3.6.2013). Natürlich ist eine ausdrückliche Regelung in einem Vertrag zu empfehlen.