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Überschuldung: Tragfähiges Sanierungskonzept kann Löschung aus Architektenliste vermeiden
Die Vermutung der Unzuverlässigkeit bei Überschuldung, die grundsätzlich zur Löschung aus der Architektenliste führt, kann durch ein tragfähiges Sanierungskonzept widerlegt werden; ein solches Sanierungskonzept kann angenommen werden, wenn ein von den Gläubigern akzeptierter Tilgungsplan existiert, dem konkrete Ratenzahlungen und das Ende der Rückführung der gesamten Rückstände zu entnehmen sind.
Hintergrund
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
Die jeweiligen Landesarchitektengesetze schützen die Berufsbezeichnung der Architekten.
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
Die jeweiligen Landesarchitektengesetze schützen die Berufsbezeichnung der Architekten.
Beispiel
(nach OVG Nordrhein-Westfalen , - Beschluss vom 30.06.2020 – 4 B 673/19)
Gegen einen Architekten sind mindestens zwei Forderungen gerichtet (eine davon seitens des Versorgungswerkes), die der Architekt nicht unmittelbar erfüllen kann und derentwegen Eintragungen im Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft vorliegen. Die zuständige Architektenkammer geht von Überschuldung aus und veranlasst eine Löschung aus der Architektenliste. Hiergegen wendet sich der Architekt mit dem Vorbringen, ihm stünden noch teilweise Honoraransprüche und im Übrigen Mieteinnahmen zu.
Mit diesen Argumenten kann der Architekt allerdings die Löschung aus der Architektenliste nicht verhindern. Das OVG NRW stellt klar, dass ein Architekt gemäß § 6 Satz 1 Buchstabe d Baukammergesetz NRW aus der Architektenliste zu löschen sei, wenn Tatsachen bekannt würden, die nahelegen, dass der Architekt die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Die Vermutung der Unzuverlässigkeit ergebe sich unter anderem aus einer Überschuldung. Dies jedenfalls dann, wenn der Architekt kein tragfähiges Sanierungskonzept vorlege. Ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept könne jedoch nur angenommen werden, wenn ein verbindlicher und von den Gläubigern akzeptierter Tilgungsplan existiere, dem konkrete Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der gesamten Rückstände zu entnehmen sei, der Architekt den Zahlungsverpflichtungen nachkomme und gegen ihn in diesem Zeitraum Vollstreckungsmaßnahmen nicht möglich sein. Selbst wenn – was nicht offenkundig sei – nicht von einer Überschuldung des Architekten angesichts seiner Einnahmen unter anderem aus Mieten anzugehen sein sollte, so sei der Architekt offenbar nicht in der Lage, sein Vermögen so zu nutzen, dass gegen ihn anstehende Forderungen rechtzeitig getilgt würden. Ein Sanierungskonzept habe der Architekt nicht vorgelegt; seine Hinweise, dass er Zahlungen unter anderem an den Gerichtsvollzieher leiste und dass er im Übrigen Einkünfte habe, erfüllten die Voraussetzungen an ein Sanierungskonzept nicht im Ansatz.
(nach OVG Nordrhein-Westfalen , - Beschluss vom 30.06.2020 – 4 B 673/19)
Gegen einen Architekten sind mindestens zwei Forderungen gerichtet (eine davon seitens des Versorgungswerkes), die der Architekt nicht unmittelbar erfüllen kann und derentwegen Eintragungen im Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft vorliegen. Die zuständige Architektenkammer geht von Überschuldung aus und veranlasst eine Löschung aus der Architektenliste. Hiergegen wendet sich der Architekt mit dem Vorbringen, ihm stünden noch teilweise Honoraransprüche und im Übrigen Mieteinnahmen zu.
Mit diesen Argumenten kann der Architekt allerdings die Löschung aus der Architektenliste nicht verhindern. Das OVG NRW stellt klar, dass ein Architekt gemäß § 6 Satz 1 Buchstabe d Baukammergesetz NRW aus der Architektenliste zu löschen sei, wenn Tatsachen bekannt würden, die nahelegen, dass der Architekt die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Die Vermutung der Unzuverlässigkeit ergebe sich unter anderem aus einer Überschuldung. Dies jedenfalls dann, wenn der Architekt kein tragfähiges Sanierungskonzept vorlege. Ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept könne jedoch nur angenommen werden, wenn ein verbindlicher und von den Gläubigern akzeptierter Tilgungsplan existiere, dem konkrete Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der gesamten Rückstände zu entnehmen sei, der Architekt den Zahlungsverpflichtungen nachkomme und gegen ihn in diesem Zeitraum Vollstreckungsmaßnahmen nicht möglich sein. Selbst wenn – was nicht offenkundig sei – nicht von einer Überschuldung des Architekten angesichts seiner Einnahmen unter anderem aus Mieten anzugehen sein sollte, so sei der Architekt offenbar nicht in der Lage, sein Vermögen so zu nutzen, dass gegen ihn anstehende Forderungen rechtzeitig getilgt würden. Ein Sanierungskonzept habe der Architekt nicht vorgelegt; seine Hinweise, dass er Zahlungen unter anderem an den Gerichtsvollzieher leiste und dass er im Übrigen Einkünfte habe, erfüllten die Voraussetzungen an ein Sanierungskonzept nicht im Ansatz.
Hinweis
Das Gericht setzt sich auch mit der Verhältnismäßigkeit der Löschung aus der Architektenliste auseinander: Es weist darauf hin, dass die Löschung aus der Architektenliste einem vorläufigen Berufsverbot nicht gleichkäme. Zum einen stehe es dem Architekten offen, als angestellter Architekt zu arbeiten. Des Weiteren könne er, nachdem er zuverlässige und geordnete wirtschaftliche Verhältnisse nachgewiesen habe, auch seine Wiedereintragung in die Architektenliste beantragen.
Das Gericht setzt sich auch mit der Verhältnismäßigkeit der Löschung aus der Architektenliste auseinander: Es weist darauf hin, dass die Löschung aus der Architektenliste einem vorläufigen Berufsverbot nicht gleichkäme. Zum einen stehe es dem Architekten offen, als angestellter Architekt zu arbeiten. Des Weiteren könne er, nachdem er zuverlässige und geordnete wirtschaftliche Verhältnisse nachgewiesen habe, auch seine Wiedereintragung in die Architektenliste beantragen.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck