https://www.baunetz.de/recht/ueberschreitung_des_Kostenrahmens_des_Bauherrn_bei_Altbausanierung_um_31_Haftung_des_Architekten__221965.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Gigon Guyer zum Dritten
Erweiterung für das Verkehrshaus der Schweiz in Luzern
Schöner wohnen im Rollregal
UNStudio in München
Visionär und Moderator am Bauhaus Dessau
Zum Tod von Rolf Kuhn
Buchtipp: Dissonant Heritage?
Vom Umgang mit der Architektur des Dritten Reichs in Polen
Freiraum statt Fahrbahn
Veranstaltung in Wuppertal
Robotron-Halle wird Stasi-Unterlagen-Archiv
Umbau in Chemnitz von Heine Mildner Architekten
Reorganisation auf dem Uni-Campus
Erweiterung in Budapest von Gereben Marian Epiteszek
Überschreitung des Kostenrahmens des Bauherrn bei Altbausanierung um 31 %: Haftung des Architekten?
Die Überschreitung eines lose vom Bauherrn vorgegebenen Kostenrahmens für eine Altbausanierung um 31 % stellt nach Ansicht des OLG Dresden noch keine Pflichtverletzung des Architekten dar.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Noch nicht jede Überschreitung der Bausumme führt zu einer Haftung, i.d.R. ist dem Architekten ein Toleranzrahmen zu gewähren.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Noch nicht jede Überschreitung der Bausumme führt zu einer Haftung, i.d.R. ist dem Architekten ein Toleranzrahmen zu gewähren.
Beispiel
(nach OLG Dresden , Urt. v. 16.04.2003 - 11 U 1633/02)
Ein Bauherr macht vor Vertragsschluss Angaben zu ihm zur Verfügung stehenden Mitteln in Höhe von DM 1.200.000,00. In dem Vertrag wird eine Baukostenobergrenze nicht aufgenommen. Spätere Äußerungen des Bauherrn relativieren die Kostenvorgabe. Der Architekt erstellt eine Baugenehmigungsplanung. Die Kostenberechnung weist Gesamtkosten von DM 1.800.000,00. Hierauf kündigt der Bauherr den Vertrag mit der Begründung der Baukostenüberschreitung. Der Architekt klagt Honorar ein, der Bauherr hält Schadensersatzansprüche dagegen.
Das Gericht sieht eine Pflichtverletzung des Architekten nicht. Aufgrund der unklaren, und insbesondere nicht in den Vertrag aufgenommenen Kostenvorgaben des Bauherrn sei keine verbindliche Baukostenobergrenze (vgl. BGH, Urt. v. 23.01.1997) vereinbart. Die Überschreitung der Kostenvorgabe des Bauherrn um 31 % stelle bei einer Altbausanierung Pflichtverletzung des Architekten noch nicht dar; sie liege noch im Toleranzbereich und berechtige den Bauherrn daher nicht zur Kündigung des Architektenvertrages.
(nach OLG Dresden , Urt. v. 16.04.2003 - 11 U 1633/02)
Ein Bauherr macht vor Vertragsschluss Angaben zu ihm zur Verfügung stehenden Mitteln in Höhe von DM 1.200.000,00. In dem Vertrag wird eine Baukostenobergrenze nicht aufgenommen. Spätere Äußerungen des Bauherrn relativieren die Kostenvorgabe. Der Architekt erstellt eine Baugenehmigungsplanung. Die Kostenberechnung weist Gesamtkosten von DM 1.800.000,00. Hierauf kündigt der Bauherr den Vertrag mit der Begründung der Baukostenüberschreitung. Der Architekt klagt Honorar ein, der Bauherr hält Schadensersatzansprüche dagegen.
Das Gericht sieht eine Pflichtverletzung des Architekten nicht. Aufgrund der unklaren, und insbesondere nicht in den Vertrag aufgenommenen Kostenvorgaben des Bauherrn sei keine verbindliche Baukostenobergrenze (vgl. BGH, Urt. v. 23.01.1997) vereinbart. Die Überschreitung der Kostenvorgabe des Bauherrn um 31 % stelle bei einer Altbausanierung Pflichtverletzung des Architekten noch nicht dar; sie liege noch im Toleranzbereich und berechtige den Bauherrn daher nicht zur Kündigung des Architektenvertrages.
Hinweis
Obwohl man die Umstände im einzelnen dem Urteil nicht vollständig entnehmen kann, scheint der Architekt viel Glück gehabt zu haben. Neben der Prüfung, ob dem Architekten hier eine Toleranz zu gewähren sei und ob diese eingehalten worden ist, hätte das OLG auch prüfen können, ob der Architekt nicht wenigstens die Pflicht gehabt hätte, den Bauherrn auf die hohen Toleranzen hinzuweisen (vgl. OLG München, Urt. v. 26.04.2006).
Obwohl man die Umstände im einzelnen dem Urteil nicht vollständig entnehmen kann, scheint der Architekt viel Glück gehabt zu haben. Neben der Prüfung, ob dem Architekten hier eine Toleranz zu gewähren sei und ob diese eingehalten worden ist, hätte das OLG auch prüfen können, ob der Architekt nicht wenigstens die Pflicht gehabt hätte, den Bauherrn auf die hohen Toleranzen hinzuweisen (vgl. OLG München, Urt. v. 26.04.2006).
Verweise
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Toleranzrahmen
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Toleranzrahmen
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Toleranzrahmen
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Toleranzrahmen
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck