https://www.baunetz.de/recht/ueberhoehte_Angebotspreise_Haftung_des_Architekten__44314.html
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Überhöhte Angebotspreise: Haftung des Architekten?
Eine Haftung des Architekten gegenüber dem Bauherrn wegen der Empfehlung des günstigsten Bieters entbindet ihn grundsätzlich nicht von der Pflicht, den Bauherrn auf die gleichwohl überhöhten Angebotspreise hinzuweisen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 6 und 7 schuldet der Architekt eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 6 und 7 schuldet der Architekt eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 07.07.2004 - 7 U 216/03)
Ein auch mit der Leistungsphasen 6 und 7 beauftragter Architekt hat nach § 15 Nr. 7 HOAI im Rahmen der Mitwirkung bei der (Auftrags-) Vergabe die Angebote der Bieter zu prüfen und zu werten und einen Preisspiegel aufzustellen sowie schließlich eine Kostenkontrolle durch Vergleich des auf der Grundlage der Angebote erstellten Kostenanschlages und der zuvor erbrachten Kostenberechnung zu erbringen und sodann bei der Auftragserteilung mitzuwirken.
Der von dem Bauherrn beauftragte Architekt hatte verschiedene Angebote eingeholt und das günstigste dem Bauherrn zur Annahme empfohlen. Der Bauherr folgte der Empfehlung. Später ließ sich der Bauherr belehren, dass die Preise aller Bieter überhöht waren. Das Gericht meinte, dass sich tatsächlich die ortsüblichen und nach Ansicht des Gerichtes damit angemessenen Preise nach den eingeholten Unternehmerangeboten bestimmen. Dass dies nicht der Fall war, weil die Bauunternehmer bewusst überhöhte und damit unangemessene Angebote abgegeben haben könnten, musste sich nach Ansicht des Gerichtes dem Architekten nicht aufdrängen.
(nach OLG Celle , Urt. v. 07.07.2004 - 7 U 216/03)
Ein auch mit der Leistungsphasen 6 und 7 beauftragter Architekt hat nach § 15 Nr. 7 HOAI im Rahmen der Mitwirkung bei der (Auftrags-) Vergabe die Angebote der Bieter zu prüfen und zu werten und einen Preisspiegel aufzustellen sowie schließlich eine Kostenkontrolle durch Vergleich des auf der Grundlage der Angebote erstellten Kostenanschlages und der zuvor erbrachten Kostenberechnung zu erbringen und sodann bei der Auftragserteilung mitzuwirken.
Der von dem Bauherrn beauftragte Architekt hatte verschiedene Angebote eingeholt und das günstigste dem Bauherrn zur Annahme empfohlen. Der Bauherr folgte der Empfehlung. Später ließ sich der Bauherr belehren, dass die Preise aller Bieter überhöht waren. Das Gericht meinte, dass sich tatsächlich die ortsüblichen und nach Ansicht des Gerichtes damit angemessenen Preise nach den eingeholten Unternehmerangeboten bestimmen. Dass dies nicht der Fall war, weil die Bauunternehmer bewusst überhöhte und damit unangemessene Angebote abgegeben haben könnten, musste sich nach Ansicht des Gerichtes dem Architekten nicht aufdrängen.
Hinweis
Die Entscheidung des Gerichtes mag im Ergebnis im vorliegenden Fall gerecht sein. Die HOAI zeigt allerdings auf, was in dem Zusammenhang wohl grundsätzlich vom Architekten erwartet werden kann. Vermutlich wäre ihm dann die Überhöhung um ¼ der üblichen Herstellungskosten aufgefallen. Vor dem Hintergrund dürfte aber auch fraglich sein, einem Angebot, allein weil es das günstigste der abgegebenen Angebote ist, Ortsüblichkeit zuzusprechen und Überhöhung abzusprechen. Ein Architekt wird sich davon nicht beeinflussen lassen dürfen und grundsätzlich überhöhte Preise erkennen und seinen Bauherrn darüber aufklären müssen. Eine andere Frage ist, ob sich der Bauherr einem entsprechenden Hinweis des Architekten dann verschließt.
Die Entscheidung des Gerichtes mag im Ergebnis im vorliegenden Fall gerecht sein. Die HOAI zeigt allerdings auf, was in dem Zusammenhang wohl grundsätzlich vom Architekten erwartet werden kann. Vermutlich wäre ihm dann die Überhöhung um ¼ der üblichen Herstellungskosten aufgefallen. Vor dem Hintergrund dürfte aber auch fraglich sein, einem Angebot, allein weil es das günstigste der abgegebenen Angebote ist, Ortsüblichkeit zuzusprechen und Überhöhung abzusprechen. Ein Architekt wird sich davon nicht beeinflussen lassen dürfen und grundsätzlich überhöhte Preise erkennen und seinen Bauherrn darüber aufklären müssen. Eine andere Frage ist, ob sich der Bauherr einem entsprechenden Hinweis des Architekten dann verschließt.
Verweise
Haftung / Lph 6, 7 Fehler bei der Vergabe
Haftung
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / steuerliche u. wirtschaftliche Ziele
Haftung / Lph 6, 7 Fehler bei der Vergabe
Haftung
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / steuerliche u. wirtschaftliche Ziele
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck