https://www.baunetz.de/recht/ueber_Schwaechen_von_Kostenangaben_muss_der_Architekt_aufklaeren__7906281.html
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Über Schwächen von Kostenangaben muss der Architekt aufklären!
Nimmt der Architekt eine Kostenschätzung vor, muss die Schätzung zutreffend sein. Handelt es sich nur um eine grobe Schätzung, muss er über die Schwächen der Kostenangaben aufklären.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Voraussetzung einer Haftung wegen Bausummenüberschreitung ist zunächst eine Pflichtverletzung des Architekten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Voraussetzung einer Haftung wegen Bausummenüberschreitung ist zunächst eine Pflichtverletzung des Architekten.
Beispiel
(nach OLG Nürnberg , - Urteil vom 24.09.2016 – 6 U 521/17; BGH Beschluss vom 8.12.2021 – VII ZR 224/19 (NZB zurückgewiesen))
Ein Architekt wird beauftragt mit Architektenleistungen (Leistungsphasen 1 - 9) für den Umbau und die Erweiterung eines selbstgenutzten Einfamilienhauses. Die Auftraggeber wünschen einen Anbau an das Wohnhaus und die Errichtung einer Garage mit Carport sowie Umbau und Sanierung des Altbaus. Der Architekt erstellte eine erste Kostenschätzung über DM 386.400,00. Auf Wunsch der Auftraggeber unterbreitete der Architekt diesen für eine reduzierte Modernisierungsmaßnahme mit verkleinertem Anbau ohne Garage, Carport und Außenanlagen eine Kostenschätzung über DM 296.240,00. Die Bauherren entscheiden sich schließlich für die größere Lösung. Das Projekt wird weitgehend fremdfinanziert. Zu einem Zeitpunkt, in welchem die Kosten schon weit mehr als DM 400.000,00 betrugen, stoppen die Auftraggeber das Projekt. Die notwendigen Baukosten für das geplante Projekt betragen rund DM 555.500,00. Die Auftraggeber nehmen den Architekten in Haftung. Dieser meint, es müsse ihm für die Kostenschätzung eine höhere Toleranz zugestanden werden, da es sich nur um eine grobe Schätzung gehandelt habe.
Das Oberlandesgericht Nürnberg bejaht eine Haftung des Architekten. Die Kostenschätzung des Architekten für das größere Projekt in Höhe von DM 386.400,00 sei mangelhaft gewesen. Selbst bei Berücksichtigung einer Toleranz von 30 % würden die geschätzten Kosten (DM 386.400,00 zzgl. 30 % gleich DM 502.320,00) deutlich unter den mindestnotwendigen Baukosten für das geplante Projekt von rund DM 555.500,00 liegen. Dabei könne dahinstehen, ob bezüglich des Vorwurfes einer fehlerhaften Kostenschätzung der Toleranzzuschlag von 30 % angemessen oder „viel zu niedrig“ sei. Wäre nämlich die Kostenschätzung des Beklagten derart grob und ungenau gewesen, dass die Baukosten seine Schätzung sogar um mehr als 30 % hätten überschreiten können, wäre ihm jedenfalls eine mangelnde Aufklärung der privaten Bauherren darüber vorzuwerfen, dass seine Berechnung keine verlässliche Grundlage für Ihre Entscheidung über das Ob und das Wie der Bauausführung sein könnte.
(nach OLG Nürnberg , - Urteil vom 24.09.2016 – 6 U 521/17; BGH Beschluss vom 8.12.2021 – VII ZR 224/19 (NZB zurückgewiesen))
Ein Architekt wird beauftragt mit Architektenleistungen (Leistungsphasen 1 - 9) für den Umbau und die Erweiterung eines selbstgenutzten Einfamilienhauses. Die Auftraggeber wünschen einen Anbau an das Wohnhaus und die Errichtung einer Garage mit Carport sowie Umbau und Sanierung des Altbaus. Der Architekt erstellte eine erste Kostenschätzung über DM 386.400,00. Auf Wunsch der Auftraggeber unterbreitete der Architekt diesen für eine reduzierte Modernisierungsmaßnahme mit verkleinertem Anbau ohne Garage, Carport und Außenanlagen eine Kostenschätzung über DM 296.240,00. Die Bauherren entscheiden sich schließlich für die größere Lösung. Das Projekt wird weitgehend fremdfinanziert. Zu einem Zeitpunkt, in welchem die Kosten schon weit mehr als DM 400.000,00 betrugen, stoppen die Auftraggeber das Projekt. Die notwendigen Baukosten für das geplante Projekt betragen rund DM 555.500,00. Die Auftraggeber nehmen den Architekten in Haftung. Dieser meint, es müsse ihm für die Kostenschätzung eine höhere Toleranz zugestanden werden, da es sich nur um eine grobe Schätzung gehandelt habe.
Das Oberlandesgericht Nürnberg bejaht eine Haftung des Architekten. Die Kostenschätzung des Architekten für das größere Projekt in Höhe von DM 386.400,00 sei mangelhaft gewesen. Selbst bei Berücksichtigung einer Toleranz von 30 % würden die geschätzten Kosten (DM 386.400,00 zzgl. 30 % gleich DM 502.320,00) deutlich unter den mindestnotwendigen Baukosten für das geplante Projekt von rund DM 555.500,00 liegen. Dabei könne dahinstehen, ob bezüglich des Vorwurfes einer fehlerhaften Kostenschätzung der Toleranzzuschlag von 30 % angemessen oder „viel zu niedrig“ sei. Wäre nämlich die Kostenschätzung des Beklagten derart grob und ungenau gewesen, dass die Baukosten seine Schätzung sogar um mehr als 30 % hätten überschreiten können, wäre ihm jedenfalls eine mangelnde Aufklärung der privaten Bauherren darüber vorzuwerfen, dass seine Berechnung keine verlässliche Grundlage für Ihre Entscheidung über das Ob und das Wie der Bauausführung sein könnte.
Hinweis
Gerade in den heutigen Zeiten ist mit den üblichen Toleranzen schwer mehr umzugehen. Architekten sollten sich keinesfalls auf solche Toleranzen mehr verlassen. Vielmehr sollte ein Architekt für jeden einzelnen Fall einer Kostenermittlung bestenfalls in dieser selbst ausdrücklich darauf hinweisen, welche Annahmen er seiner Kostenermittlung zugrunde gelegt hat und inwieweit diese Annahmen unter Berücksichtigung der derzeitigen Marktentwicklung und Weltsituation belastbar sind oder nicht.
Gerade in den heutigen Zeiten ist mit den üblichen Toleranzen schwer mehr umzugehen. Architekten sollten sich keinesfalls auf solche Toleranzen mehr verlassen. Vielmehr sollte ein Architekt für jeden einzelnen Fall einer Kostenermittlung bestenfalls in dieser selbst ausdrücklich darauf hinweisen, welche Annahmen er seiner Kostenermittlung zugrunde gelegt hat und inwieweit diese Annahmen unter Berücksichtigung der derzeitigen Marktentwicklung und Weltsituation belastbar sind oder nicht.
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck