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Über DIN-Werte hinausgehende Wärmeschutzplanung erforderlich

Eine Planung kann fehlerhaft sein, wenn sie nicht eine im Einzelfall erforderliche, über die Einhaltung von DIN-Werten hinausgehende Wärmedämmung vorsieht.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.

Grundvoraussetzung einer fehlerfreien Planung ist zunächst die Einhaltung der "vertraglich oder gewöhnlich vorausgesetzten Beschaffenheit", insb. der allg. anerkannten Regeln der Technik und Baukunst.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 23.06.1981 - - 2 U 225/80 -; BauR 1983, 173)
Eine Baugesellschaft hatte 1974 eine Wohnanlage auf der Grundlage der Planung ihres Architekten errichtet. Nach Fertigstellung zeigten sich Feuchtigkeitsschäden in den Gebäudeecken eines Endreihenhauses der Wohnanlage. Nach den Ausführungen eines Sachverständigen waren die Feuchtigkeitsschäden auf eine unzureichende Wärmedämung zurückzuführen. Zwar erfülle die Planung des Architekten die Anforderungen der DIN 4108 (73/74). In den Eckbereichen wäre aber eine zusätzliche, über die Anforderungen der DIN hinausgehende Wärmedämmung erforderlich gewesen. In der Literatur - so der Sachverständige - sei auch schon seit 1961 auf die Notwendigkeit einer zusätzlichen Dämmung in Eckbereichen aufmerksam gemacht worden.

Das Oberlandesgericht hielt die Planung des Architekten für fahrlässig fehlerhaft, was sich die Baugesellschaft zurechnen lassen müsse. Es entlaste den Architekten nicht, daß seine Ausführung die Anforderungen der DIN 4108 (73/74) eingehalten habe; die Planung habe nicht dem Stand der Technik von 1974 genügt. Der Stand der Technik habe schon 1974 erfordert, eine über die Einhaltung der DIN-Vorschriften hinausgehende Wärmedämmung in Gebäudeecken vorzusehen. 1974 sei die Unzulänglichkeit der Mindestwärmedämmung nach der DIN 4108 in den Eckbereichen von Gebäuden hinreichend bekannt gewesen.
Hinweis
Deutlich wird hier ein weiteres Mal, daß DIN-Normen nicht immer als abschließende Regelung des Standes der Technik verstanden werden dürfen. Vielmehr bleibt dem Architekten immer zu prüfen, ob eine von ihm berücksichtigte DIN-Norm überhaupt das zu bewältigende Problem erfaßt und (noch) dem Stand der Technik entspricht.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck