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Öffentlicher Planungswettbewerb: Koppelungsverbot nicht mehr anwendbar?
 

Nach früherer Rechtsprechung galt das Koppelungsverbot auch dann, wenn ein Architekt als Sieger aus einem gemeindlichen Architektenwettbewerb hervorgegangen ist, ihm die Grundstücke von der Gemeinde an die Hand gegeben wurden und die Bauwilligen von der Gemeinde an ihn verwiesen werden. Nach Ansicht des BGH ist jedenfalls eine verfassungskonforme Auslegung des Koppelungsverbots gemäß Art. 10 § 3 MRVG dahin möglich, dass die vorgenannten Fälle nicht mehr vom Koppelungsverbot erfasst werden.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Um rechtliche Wirkungen entfalten zu können, muß ein Vertrag wirksam zustande gekommen sein.

Gründe für die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses können sich aus vielfachen Umständen ergeben, bei einem Architektenvertrag insbesondere auch aus:
- dem Koppelungsverbot
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 22.07.2010 - VII ZR 144/09)
In dem Fall eines Bauwilligen, der auf einen Architekten mit der Bitte um Grundstückssuche zugetreten war (bereits vom BGH entschieden gemäß Urteil vom 25.09.2008), hatte der BGH im Rahmen einer erneuten Revision über die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Koppelungsverbotes zu entscheiden (vgl. weitere Besprechung BGH, Urteil vom 22.07.2010). Im Rahmen dieser Entscheidung befasste sich der BGH auch mit der Anwendung des Koppelungsverbots auf Sieger gemeindlicher Architektenwettbewerbe.

Der BGH verweist insoweit auf sein Urteil vom 24.06.1982 -VII ZR 253/841-, BauRecht 1982, 512, in welchem der BGH entschieden hatte, dass das Koppelungsverbot auch dann gelte, wenn ein Architekt als Sieger aus einem gemeindlichen Architektenwettbewerb hervorgegangen sei, ihm zur Verwirklichung der Zielvorstellungen des Wettbewerbes die Grundstücke von der Gemeinde an die Hand gegeben und die Bauwilligen von der Gemeinde an ihn verwiesen wurden. Mit dieser Entscheidung setzt sich der BGH nunmehr erneut wie folgt auseinander: Bezüglich solcher Konstellationen wäre heute jedenfalls eine verfassungskonforme Auslegung dahin möglich, dass diese Fälle nicht mehr von dem Koppelungsverbot umfasst würden.

Hinweis
Die Instanzrechtsprechung war seinerzeit der Vorgabe des BGH gefolgt und hatte in einigen Fällen das Koppelungsverbot auf Architekten angewandt, die als Preisträger für Wettbewerbe betreffend gemeindlicher Grundstücke von eben den Käufern dieser Grundstücke mit Architektenleistungen beauftragt worden waren (vgl. auch KG Berlin, Urteil vom 05.03.1991). Hierdurch wurden solche Planerwettbewerbe grundsätzlich natürlich erheblich erschwert. Deshalb erscheint die insoweit einschränkende Auslegung des Anwendungsbereiches des Koppelungsverbotes durch den BGH richtig und angemessen.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck