https://www.baunetz.de/recht/oeffentliche_Ausschreibung_Unterschreitung_von_Mindestsaetzen_nicht_ohne_weiteres_Wettbewerbsverstoss_5375591.html
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Öffentliche Ausschreibung: Unterschreitung von Mindestsätzen nicht ohne weiteres Wettbewerbsverstoß
Die Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI im Rahmen von öffentlichen Ausschreibungen stellt nicht ohne weiteres einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar.
Hintergrund
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
Jeder am Wirtschaftsverkehr Teilnehmende - auch Architekten - haben unlauteren Wettbewerb zu unterlassen.
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
Jeder am Wirtschaftsverkehr Teilnehmende - auch Architekten - haben unlauteren Wettbewerb zu unterlassen.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 15.02.2018 - 15 U 73/17)
Eine Stadt wirbt in einem Gutachterverfahren für die Erneuerung von 2 Spielplätzen im Stadtgebiet um Angebote von Landschaftsarchitekten für die Erbringung der Leistungsphasen 1 bis 3 für eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von € 5.000,00 brutto. Nachdem ein Landschaftsarchitekt die Stadt auf die (unstreitige) Mindestsatzunterschreitung hinweist, wird die öffentliche Ausschreibung zurückgezogen. Dass ein Architekt auf der Grundlage der Ausschreibung ein mindestsatzunterschreitendes Angebot abgegeben hat, ist nicht feststellbar. Die Stadt wird auf Unterlassung wegen Wettbewerbsverstoßes in Anspruch genommen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf sieht auf der Grundlage der besonderen Umstände einen Wettbewerbsverstoß nicht als gegeben an. Eine Haftung käme alleine als Täter oder Teilnehmer entsprechend § 830 Abs. 2 BGB in Betracht. Allerdings liege zunächst eine täterschaftliche Zuwiderhandlung nicht vor, da die Stadt nicht Adressat der Mindestsatzvorschriften der HOAI sei; selbst wenn man aber annehmen sollte, dass die Stadt als tauglicher Täter in Betracht käme, scheide ein täterschaftlicher Wettbewerbsverstoß aus, da die Stadt öffentliche Hand sei (und kein privater Unternehmer), eine „geschäftliche Handlung“ im Wettbewerb liege deshalb nicht vor.
Auch eine Haftung als Teilnehmer, hier als Anstifter, gemäß § 830 Abs. 2 BGB analog sei ausgeschlossen; es fehle hier bereits an einer verwirkten Haupttat, da offenbar kein Architekt ein mindestsatzunterschreitendes Honorarangebot abgegeben habe.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 15.02.2018 - 15 U 73/17)
Eine Stadt wirbt in einem Gutachterverfahren für die Erneuerung von 2 Spielplätzen im Stadtgebiet um Angebote von Landschaftsarchitekten für die Erbringung der Leistungsphasen 1 bis 3 für eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von € 5.000,00 brutto. Nachdem ein Landschaftsarchitekt die Stadt auf die (unstreitige) Mindestsatzunterschreitung hinweist, wird die öffentliche Ausschreibung zurückgezogen. Dass ein Architekt auf der Grundlage der Ausschreibung ein mindestsatzunterschreitendes Angebot abgegeben hat, ist nicht feststellbar. Die Stadt wird auf Unterlassung wegen Wettbewerbsverstoßes in Anspruch genommen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf sieht auf der Grundlage der besonderen Umstände einen Wettbewerbsverstoß nicht als gegeben an. Eine Haftung käme alleine als Täter oder Teilnehmer entsprechend § 830 Abs. 2 BGB in Betracht. Allerdings liege zunächst eine täterschaftliche Zuwiderhandlung nicht vor, da die Stadt nicht Adressat der Mindestsatzvorschriften der HOAI sei; selbst wenn man aber annehmen sollte, dass die Stadt als tauglicher Täter in Betracht käme, scheide ein täterschaftlicher Wettbewerbsverstoß aus, da die Stadt öffentliche Hand sei (und kein privater Unternehmer), eine „geschäftliche Handlung“ im Wettbewerb liege deshalb nicht vor.
Auch eine Haftung als Teilnehmer, hier als Anstifter, gemäß § 830 Abs. 2 BGB analog sei ausgeschlossen; es fehle hier bereits an einer verwirkten Haupttat, da offenbar kein Architekt ein mindestsatzunterschreitendes Honorarangebot abgegeben habe.
Hinweis
Es wäre wohl falsch, aus diesem eher einzelfallbezogenen Urteil falsche Schlüsse zu ziehen: Private Unternehmer, die im Rahmen beispielsweise von Gutachterverfahren mindestsatzunterschreitende Honorargebote abfragen, könnten als Täter und Anstifter eines Wettbewerbsverstosses in Betracht kommen. Auch die öffentliche Hand wird nicht etwa aufgrund des Urteils in Zukunft ohne Risiko über öffentliche Ausschreibungen mindestsatzunterschreitende Honorarangebote abfragen können; denn kommt es tatsächlich zu einem mindestsatzunterschreitenden Honorarangebot, besteht die Gefahr einer Haftung jedenfalls als Anstifter.
Es wäre wohl falsch, aus diesem eher einzelfallbezogenen Urteil falsche Schlüsse zu ziehen: Private Unternehmer, die im Rahmen beispielsweise von Gutachterverfahren mindestsatzunterschreitende Honorargebote abfragen, könnten als Täter und Anstifter eines Wettbewerbsverstosses in Betracht kommen. Auch die öffentliche Hand wird nicht etwa aufgrund des Urteils in Zukunft ohne Risiko über öffentliche Ausschreibungen mindestsatzunterschreitende Honorarangebote abfragen können; denn kommt es tatsächlich zu einem mindestsatzunterschreitenden Honorarangebot, besteht die Gefahr einer Haftung jedenfalls als Anstifter.
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck