https://www.baunetz.de/recht/aenderungen_in_einem_Vertragsangebot_duerfen_dem_Anbietenden_nicht_untergeschoben_werden__3932391.html
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Änderungen in einem Vertragsangebot dürfen dem Anbietenden nicht untergeschoben werden!
Verändert ein Empfänger eines schriftlichen Angebotes den Vertragstext mit gleichem Schriftbild so, dass dies nur äußerst schwer erkennbar ist und erweckt in einem Begleitschreiben den Eindruck, er habe das Angebot unverändert angenommen, so kommt ein Vertrag zu den Bedingungen des unveränderten Angebotes zustande.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Bestimmte grundsätzliche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit von einem Zustandekommen eines Vertrages ausgegangen werden kann.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Bestimmte grundsätzliche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit von einem Zustandekommen eines Vertrages ausgegangen werden kann.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 14.05.2014 - VII ZR 334/12)
Ein Bauunternehmer fordert von seinem Nachunternehmer wegen mangelhafter Bauleistungen Schadensersatz. Gleichzeitig verhandeln die Parteien über eine Zusammenarbeit bei einem neuen Bauvorhaben. Der Unternehmer lässt dem Nachunternehmer ein Angebot zur Unterzeichnung zukommen. Der Nachunternehmer ändert die vom Bauunternehmer vorgesehenen Zahlungsbedingungen und fügt unter anderem ein:
"Verrechnungen mit alten Bauvorhaben dürfen nicht vorgenommen werden."
Der Bauunternehmer bemerkt nach eigenen Angaben die Änderung nicht und unterzeichnet ebenfalls. Später kommt es zu einem Streit über die für das neue Bauvorhaben zu zahlende Vergütung. Der Bauunternehmer rechnet gegen diese Vergütung mit seinen Schadensersatzansprüchen aus dem Altbauvorhaben auf, der Nachunternehmer hält dies aufgrund der von ihm eingefügten Klausel für unzulässig.
Die Vorinstanzen verurteilen den Bauunternehmer zur Zahlung. Eine Verrechnung sei aufgrund des Verrechnungsverbotes im Vertrag ausgeschlossen. Der BGH hebt die Urteile auf und stellt klar: die Grundsätze von Treue und Glauben erforderten es, dass der Empfänger eines Vertragsangebotes seinen davon abweichenden Vertragswillen in der Annahmeerklärung klar und unzweideutig zum Ausdruck bringt. Diese Anforderungen könnten im Einzelfall nicht gewahrt sein, wenn der Empfänger eines schriftlichen Angebotes anstelle des ursprünglichen Textes die von ihm vorgenommenen wesentlichen Änderungen mit gleichem Schriftbild so in den Vertragstext einführt, dass diese nur äußerst schwer erkennbar sind, und in einem Begleitschreiben der Eindruck erweckt wird, er habe das Angebot unverändert angenommen. Hier sei es nach den Umständen nach naheliegend, dass der Bauunternehmer auch aufgrund des Begleitschreibens die Veränderung im Vertragstext nicht wahrgenommen habe. Da entsprechend der Nachunternehmer kein wirksames neues Angebot unterbreitet habe, sei davon auszugehen, dass der Vertrag zu den Bedingungen des ursprünglichen Angebots des Bauunternehmers zustande gekommen sei.
(nach BGH , Urt. v. 14.05.2014 - VII ZR 334/12)
Ein Bauunternehmer fordert von seinem Nachunternehmer wegen mangelhafter Bauleistungen Schadensersatz. Gleichzeitig verhandeln die Parteien über eine Zusammenarbeit bei einem neuen Bauvorhaben. Der Unternehmer lässt dem Nachunternehmer ein Angebot zur Unterzeichnung zukommen. Der Nachunternehmer ändert die vom Bauunternehmer vorgesehenen Zahlungsbedingungen und fügt unter anderem ein:
"Verrechnungen mit alten Bauvorhaben dürfen nicht vorgenommen werden."
Der Bauunternehmer bemerkt nach eigenen Angaben die Änderung nicht und unterzeichnet ebenfalls. Später kommt es zu einem Streit über die für das neue Bauvorhaben zu zahlende Vergütung. Der Bauunternehmer rechnet gegen diese Vergütung mit seinen Schadensersatzansprüchen aus dem Altbauvorhaben auf, der Nachunternehmer hält dies aufgrund der von ihm eingefügten Klausel für unzulässig.
Die Vorinstanzen verurteilen den Bauunternehmer zur Zahlung. Eine Verrechnung sei aufgrund des Verrechnungsverbotes im Vertrag ausgeschlossen. Der BGH hebt die Urteile auf und stellt klar: die Grundsätze von Treue und Glauben erforderten es, dass der Empfänger eines Vertragsangebotes seinen davon abweichenden Vertragswillen in der Annahmeerklärung klar und unzweideutig zum Ausdruck bringt. Diese Anforderungen könnten im Einzelfall nicht gewahrt sein, wenn der Empfänger eines schriftlichen Angebotes anstelle des ursprünglichen Textes die von ihm vorgenommenen wesentlichen Änderungen mit gleichem Schriftbild so in den Vertragstext einführt, dass diese nur äußerst schwer erkennbar sind, und in einem Begleitschreiben der Eindruck erweckt wird, er habe das Angebot unverändert angenommen. Hier sei es nach den Umständen nach naheliegend, dass der Bauunternehmer auch aufgrund des Begleitschreibens die Veränderung im Vertragstext nicht wahrgenommen habe. Da entsprechend der Nachunternehmer kein wirksames neues Angebot unterbreitet habe, sei davon auszugehen, dass der Vertrag zu den Bedingungen des ursprünglichen Angebots des Bauunternehmers zustande gekommen sei.
Hinweis
Unter Berücksichtigung der Ausführungen des BGH stellt man sich die Frage, auf welcher Grundlage die beiden Vorinstanzen anders entschieden haben: allzu eindeutig drängt sich die Richtigkeit der Entscheidung des BGH auf. Die im Urteil dargelegten Grundsätze gelten für alle Verträge, mithin selbstverständlich auf für Architektenverträge.
Unter Berücksichtigung der Ausführungen des BGH stellt man sich die Frage, auf welcher Grundlage die beiden Vorinstanzen anders entschieden haben: allzu eindeutig drängt sich die Richtigkeit der Entscheidung des BGH auf. Die im Urteil dargelegten Grundsätze gelten für alle Verträge, mithin selbstverständlich auf für Architektenverträge.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck