https://www.baunetz.de/recht/aenderung_von_Genehmigungsunterlagen_Zusatzhonorar_gerechtfertigt__43746.html
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Änderung von Genehmigungsunterlagen: Zusatzhonorar gerechtfertigt ?
Das Ändern von Genehmigungsunterlagen in Folge von Umständen, die der Architekt nicht zu vertreten hat, wird in § 15 II Nr. 4 HOAI ausdrücklich als "besondere Leistung" bezeichnet; ein Zusatzhonorar ist nur unter den Voraussetzungen des § 5 IV HOAI begründet.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ein nach wie vor umstrittenes Thema ist die Berechtigung des Architekten, für Mehrleistungen Honorar zu verlangen.
Als Mehrleistung kommen auch Planungsänderungen in Betracht.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ein nach wie vor umstrittenes Thema ist die Berechtigung des Architekten, für Mehrleistungen Honorar zu verlangen.
Als Mehrleistung kommen auch Planungsänderungen in Betracht.
Beispiel
(nach OLG Frankfurt/Main , Urt. v. 21.04.1999 - 9 U 48/98 -, BauR 2000, 435)
Ein Architekt erstellte auf Anforderung Nachtragsunterlagen zur Baugenehmigung. Später rechnet der Architekt diese Leistungen mit einem Zeithonorar ab. Er ist der Ansicht, es handele sich im Hinblick auf die Erstellung der Nachtragsunterlagen um eine wiederholte Grundleistung.
Das Gericht spricht dem Architekten im Hinblick auf die Erstellung der Nachtragsunterlagen ein Honorar nicht zu. Nach den Angaben des Architekten sei davon auszugehen, dass es sich um das Ändern von Genehmigungsunterlagen in Folge von Umständen, die der Architekt nicht zu vertreten gehabt habe, handele. Solche Leistungen würden in § 15 II Nr. 4 HOAI ausdrücklich als "besondere Leistungen" bezeichnet. Es handele sich nicht um eine wiederholte Grundleistung. Für derartige besondere Leistungen dürfe ein Honorar gem. § 5 IV HOAI jedoch nur berechnet werden, wenn das Honorar schriftlich vereinbart worden sei; hieran fehle es vorliegend.
(nach OLG Frankfurt/Main , Urt. v. 21.04.1999 - 9 U 48/98 -, BauR 2000, 435)
Ein Architekt erstellte auf Anforderung Nachtragsunterlagen zur Baugenehmigung. Später rechnet der Architekt diese Leistungen mit einem Zeithonorar ab. Er ist der Ansicht, es handele sich im Hinblick auf die Erstellung der Nachtragsunterlagen um eine wiederholte Grundleistung.
Das Gericht spricht dem Architekten im Hinblick auf die Erstellung der Nachtragsunterlagen ein Honorar nicht zu. Nach den Angaben des Architekten sei davon auszugehen, dass es sich um das Ändern von Genehmigungsunterlagen in Folge von Umständen, die der Architekt nicht zu vertreten gehabt habe, handele. Solche Leistungen würden in § 15 II Nr. 4 HOAI ausdrücklich als "besondere Leistungen" bezeichnet. Es handele sich nicht um eine wiederholte Grundleistung. Für derartige besondere Leistungen dürfe ein Honorar gem. § 5 IV HOAI jedoch nur berechnet werden, wenn das Honorar schriftlich vereinbart worden sei; hieran fehle es vorliegend.
Hinweis
Hat der Architekt mangelhafte Planungsleistungen erbracht, so sind solche Leistungen, die er zur Nachbesserung der Planungsleistungen erbringt, in keinem Fall honorarpflichtig.
Hat der Architekt mangelhafte Planungsleistungen erbracht, so sind solche Leistungen, die er zur Nachbesserung der Planungsleistungen erbringt, in keinem Fall honorarpflichtig.
Verweise
Honoraranspruch / Mehrleistungen / Planungsänderungen
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Mehrleistungen
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Honoraranspruch / Mehrleistungen / Planungsänderungen
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Mehrleistungen
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck