https://www.baunetz.de/recht/aenderung_und_Verwertung_von_Architektenleistungen_kann_zu_einer_konkludenten_Auftragserteilung_fuehren_44200.html
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Änderung und Verwertung von Architektenleistungen kann zu einer konkludenten Auftragserteilung führen
Nach Ansicht des OLG Düsseldorf kann sich auch aus einem späteren Verhalten des Bauinteressenten eine konkludente Beauftragung des Architekten ergeben; eine solche sei insbesondere dann anzunehmen, wenn der Bauherr Änderungswünsche an der vorgelegten Planung anbringt oder sich diese in sonstiger Weise zunutze macht.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Von dem Zustandekommen eines Vertrages ist nicht auszugehen, wenn der Architekt seine Leistungen lediglich akquisitorisch erbracht hat.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Von dem Zustandekommen eines Vertrages ist nicht auszugehen, wenn der Architekt seine Leistungen lediglich akquisitorisch erbracht hat.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 20.08.2001 - 23 U 214/00 –; BGH Beschluss vom 27.06.2002 – VII ZR 306/01 – (Revision nicht angenommen))
Ein Projektentwickler und Investor für Immobilienprojekte beabsichtigt die Errichtung eines multifunktionalen Zentrums. Es liegen bereits erste Planungsunterlagen eines Architekten vor. Ein anderes Architektenbüro wird seitens des Investors bei einem ersten Treffen gebeten, die vorliegende Planung in einer Weise zu überarbeiten und zu ergänzen, dass sie als Grundlage für die Entscheidung über den Erwerb des Areals und die Vermarktung sowie für die weitere Präsentation des Projektes bei der Stadt dienen kann. Nachdem das erste seitens der Architekten entworfene Planungskonzept nicht auf Zustimmung trifft, werden die Architekten zur Anpassung ihrer Planung aufgefordert. Die Anpassungsleistungen werden durch das Architektenbüro erbracht. Die angepassten Pläne werden durch den Investor bei einer Präsentation gegenüber der Stadt sowie bei der Akquisition von Mietern verwandt. Später wird das Projekt von Dritten ohne Beteiligung der Parteien realisiert. Der Architekt fordert Honorar für erbrachte Leistungen in Höhe von € 638.000,00. Der Investor beruft sich auf Akquisitionsleistungen.
Das OLG Düsseldorf gibt der Klage statt. Es sieht bereits in der anfangs geäußerten Bitte des Investors gegenüber dem Architektenbüro, die vorliegenden Unterlagen zu überarbeiten und zu ergänzen, eine Auftragserteilung. Im Übrigen wäre aber auch ohne eine solche ausdrückliche Auftragserteilung ein wirksamer Vertrag über die Planungsleistungen geschlossen worden. Ein rechtsgeschäftlicher Bindungswille im dargestellten Sinne lasse sich nicht nur dann annehmen, wenn der Bauwillige den Architekten oder Ingenieur ausdrücklich zu Planungsleistungen beauftrage; der Bindungswille könne sich darüber hinaus auch aus dem späteren Verhalten des Bauinteressenten ergeben. Zwar genügen die schlichte Entgegennahme von Architektenleistungen (Vertrag /../ Entgegennahme von Architektenleistungen) oder Erörterungen ihrer Ergebnisse ohne weitere Verwertung zur Annahme einer konkludenten Auftragserteilung nicht; erforderlich seien vielmehr weitere Umstände, die auf einen rechtsgeschäftlichen Willen des Bauherren schließen lassen. Diese seien aber dann gegeben, wenn der Bauwillige über die Entgegennahme der Planung hinaus durch die Verwertung der Leistung oder in sonstiger Weise zu erkennen gibt, dass die Tätigkeit des Architekten als vertraglich geschuldet seinem Willen entsprechen. Eine derartige Willensäußerung liege insbesondere dann vor, wenn der Bauherr Änderungswünsche an den vorgelegten Planungen anbringt (KG NJW-RR 88, 21) oder sich diese in sonstiger Weise zu Nutze macht (BGH Baurecht 1985, 582). So liege der Fall hier.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 20.08.2001 - 23 U 214/00 –; BGH Beschluss vom 27.06.2002 – VII ZR 306/01 – (Revision nicht angenommen))
Ein Projektentwickler und Investor für Immobilienprojekte beabsichtigt die Errichtung eines multifunktionalen Zentrums. Es liegen bereits erste Planungsunterlagen eines Architekten vor. Ein anderes Architektenbüro wird seitens des Investors bei einem ersten Treffen gebeten, die vorliegende Planung in einer Weise zu überarbeiten und zu ergänzen, dass sie als Grundlage für die Entscheidung über den Erwerb des Areals und die Vermarktung sowie für die weitere Präsentation des Projektes bei der Stadt dienen kann. Nachdem das erste seitens der Architekten entworfene Planungskonzept nicht auf Zustimmung trifft, werden die Architekten zur Anpassung ihrer Planung aufgefordert. Die Anpassungsleistungen werden durch das Architektenbüro erbracht. Die angepassten Pläne werden durch den Investor bei einer Präsentation gegenüber der Stadt sowie bei der Akquisition von Mietern verwandt. Später wird das Projekt von Dritten ohne Beteiligung der Parteien realisiert. Der Architekt fordert Honorar für erbrachte Leistungen in Höhe von € 638.000,00. Der Investor beruft sich auf Akquisitionsleistungen.
Das OLG Düsseldorf gibt der Klage statt. Es sieht bereits in der anfangs geäußerten Bitte des Investors gegenüber dem Architektenbüro, die vorliegenden Unterlagen zu überarbeiten und zu ergänzen, eine Auftragserteilung. Im Übrigen wäre aber auch ohne eine solche ausdrückliche Auftragserteilung ein wirksamer Vertrag über die Planungsleistungen geschlossen worden. Ein rechtsgeschäftlicher Bindungswille im dargestellten Sinne lasse sich nicht nur dann annehmen, wenn der Bauwillige den Architekten oder Ingenieur ausdrücklich zu Planungsleistungen beauftrage; der Bindungswille könne sich darüber hinaus auch aus dem späteren Verhalten des Bauinteressenten ergeben. Zwar genügen die schlichte Entgegennahme von Architektenleistungen (Vertrag /../ Entgegennahme von Architektenleistungen) oder Erörterungen ihrer Ergebnisse ohne weitere Verwertung zur Annahme einer konkludenten Auftragserteilung nicht; erforderlich seien vielmehr weitere Umstände, die auf einen rechtsgeschäftlichen Willen des Bauherren schließen lassen. Diese seien aber dann gegeben, wenn der Bauwillige über die Entgegennahme der Planung hinaus durch die Verwertung der Leistung oder in sonstiger Weise zu erkennen gibt, dass die Tätigkeit des Architekten als vertraglich geschuldet seinem Willen entsprechen. Eine derartige Willensäußerung liege insbesondere dann vor, wenn der Bauherr Änderungswünsche an den vorgelegten Planungen anbringt (KG NJW-RR 88, 21) oder sich diese in sonstiger Weise zu Nutze macht (BGH Baurecht 1985, 582). So liege der Fall hier.
Hinweis
Bekanntermaßen ist die Abgrenzung zwischen verbindlichem Vertragsschluss und honorarfreier Akquisition schwierig. Die Ausführungen des OLG Düsseldorf sind nach Ansicht des Unterzeichners schlüssig und nachvollziehbar. In einem ähnlichen Fall hat gleichwohl das OLG Hamm anders entschieden (Vertrag/.../Änderung und Verwertung von Architektenleistungen)
Bekanntermaßen ist die Abgrenzung zwischen verbindlichem Vertragsschluss und honorarfreier Akquisition schwierig. Die Ausführungen des OLG Düsseldorf sind nach Ansicht des Unterzeichners schlüssig und nachvollziehbar. In einem ähnlichen Fall hat gleichwohl das OLG Hamm anders entschieden (Vertrag/.../Änderung und Verwertung von Architektenleistungen)
Verweise
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages / honorarfreie Akquisition
Vertrag
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages / honorarfreie Akquisition
Vertrag
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck