https://www.baunetz.de/recht/aenderung_einer_bei_Auftragserteilung_getroffenen_Honorarvereinbarung_Wirksam__43640.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Mitmachen statt meckern
Engagierte Debatten 2024
Wie eine gut sortierte Bücherei
BauNetz WOCHEN des Jahres
Aus allen Perspektiven
Highlights der Redaktion Wissen
Umbau ist das einzig Wahre
Sechs Beiträge aus der Redaktion BauNetz interior|design
Ressource im Fokus
Best-of CAMPUS 2024
Genossenschaftliche Passage in Düsseldorf
Wohnbauten von Stefan Forster
Stampflehm im Gewerbepark
Firmencampus für Weleda in Schwäbisch Gmünd
Änderung einer bei Auftragserteilung getroffenen Honorarvereinbarung: Wirksam?
Eine bei Auftragserteilung wirksam getroffene Honorarvereinbarung kann von den Parteien (vor Beendigung der Architektentätigkeit) nicht mehr geändert werden.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Im Geltungsbereich des § 4 HOAI ist für die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung erforderlich, daß diese schriftlich bei Auftragserteilung vorgenommen wurde.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Im Geltungsbereich des § 4 HOAI ist für die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung erforderlich, daß diese schriftlich bei Auftragserteilung vorgenommen wurde.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 21.01.1988 - VII ZR 239/86 -, BauR 1988, 364)
Ein Architekt fordert von einem Bauherren Resthonorar. Er stützt sich auf einen Vertrag vom 05.05.1983, in welchem die Mittelsätze vereinbart wurden. Auf der Grundlage der Mittelsätze berechnet der Architekt ein Honorar von insgesamt rund DM 300.000,00. Der Bauherr behauptet, er und der Architekt hätten seinerzeit bereits vor dem 05.05.1983 eine schriftliche Vereinbarung über ein Pauschalhonorar von insgesamt DM 130.000,00 getroffen; der Architektenvertrag sei dann auf den 05.05.1983 rückdatiert worden.
Das Oberlandesgericht hielt den Anspruch des Architekten für berechtigt. Selbst wenn die Parteien bereits bei einer vor dem 05.05.1983 liegenden Auftragserteilung eine schriftliche Honorarvereinbarung getroffen hätten, so könne der Architekt sein Honorar nach den Bestimmungen des rückdatierten Vertrages fordern; denn die Parteien hätten die einmal getroffene Honorarvereinbarung auch nach Auftragserteilung ändern können. Der BGH sah dies anders und hob das Urteil auf. Es käme durchaus darauf an, ob die Parteien bei einer früheren Auftragserteilung schriftlich eine Honorarvereinbarung getroffen hätten. Nach dem Regelungszweck des § 4 HOAI seien sämtliche Vertragsveränderungen nach Auftragserteilung (bis zur Beendigung der Architektentätigkeit) ausgeschlossen. Dies gelte unabhängig davon, ob die Parteien bei Auftragserteilung eine Honorarvereinbarung getroffen hätten oder nicht. Sei vorliegend richtig, was der Auftraggeber behaupte, hätten die Parteien also bei Auftragserteilung ein Pauschalhonorar von DM 130.000,00 vereinbart, so sei diese Vereinbarung (oder die Mindestsätze) maßgebend für den Honoraranspruch des Architekten.
(nach BGH , Urt. v. 21.01.1988 - VII ZR 239/86 -, BauR 1988, 364)
Ein Architekt fordert von einem Bauherren Resthonorar. Er stützt sich auf einen Vertrag vom 05.05.1983, in welchem die Mittelsätze vereinbart wurden. Auf der Grundlage der Mittelsätze berechnet der Architekt ein Honorar von insgesamt rund DM 300.000,00. Der Bauherr behauptet, er und der Architekt hätten seinerzeit bereits vor dem 05.05.1983 eine schriftliche Vereinbarung über ein Pauschalhonorar von insgesamt DM 130.000,00 getroffen; der Architektenvertrag sei dann auf den 05.05.1983 rückdatiert worden.
Das Oberlandesgericht hielt den Anspruch des Architekten für berechtigt. Selbst wenn die Parteien bereits bei einer vor dem 05.05.1983 liegenden Auftragserteilung eine schriftliche Honorarvereinbarung getroffen hätten, so könne der Architekt sein Honorar nach den Bestimmungen des rückdatierten Vertrages fordern; denn die Parteien hätten die einmal getroffene Honorarvereinbarung auch nach Auftragserteilung ändern können. Der BGH sah dies anders und hob das Urteil auf. Es käme durchaus darauf an, ob die Parteien bei einer früheren Auftragserteilung schriftlich eine Honorarvereinbarung getroffen hätten. Nach dem Regelungszweck des § 4 HOAI seien sämtliche Vertragsveränderungen nach Auftragserteilung (bis zur Beendigung der Architektentätigkeit) ausgeschlossen. Dies gelte unabhängig davon, ob die Parteien bei Auftragserteilung eine Honorarvereinbarung getroffen hätten oder nicht. Sei vorliegend richtig, was der Auftraggeber behaupte, hätten die Parteien also bei Auftragserteilung ein Pauschalhonorar von DM 130.000,00 vereinbart, so sei diese Vereinbarung (oder die Mindestsätze) maßgebend für den Honoraranspruch des Architekten.
Hinweis
Gemäß § 4 I, IV HOAI gelten die Mindestsätze als vereinbart, wenn die Parteien nicht bei Auftragserteilung schriftlich eine Honorarvereinbarung treffen. Nach allgemeiner Ansicht ist damit jede erstmals nach Auftragserteilung getroffene Honorarvereinbarung (bis zur Beendigung der Architektentätigkeit) unwirksam. Umstritten hingegen ist die Möglichkeit , eine bei Auftragserteilung getroffene erste Honorarvereinbarung später durch eine zweite Honorarvereinbarung zu ändern; mit oben dargestelltem Urteil hat der BGH den Streit entschieden und festgelegt, daß auch im Falle einer bei Auftragserteilung getroffenen Honorarvereinbarung eine spätere die erste Honorarvereinbarung ändernde zweite Honorarvereinbarung nicht möglich sei.
Bitte Entscheidung des BGH beachten (Urteil vom 27.11.2008 )
Gemäß § 4 I, IV HOAI gelten die Mindestsätze als vereinbart, wenn die Parteien nicht bei Auftragserteilung schriftlich eine Honorarvereinbarung treffen. Nach allgemeiner Ansicht ist damit jede erstmals nach Auftragserteilung getroffene Honorarvereinbarung (bis zur Beendigung der Architektentätigkeit) unwirksam. Umstritten hingegen ist die Möglichkeit , eine bei Auftragserteilung getroffene erste Honorarvereinbarung später durch eine zweite Honorarvereinbarung zu ändern; mit oben dargestelltem Urteil hat der BGH den Streit entschieden und festgelegt, daß auch im Falle einer bei Auftragserteilung getroffenen Honorarvereinbarung eine spätere die erste Honorarvereinbarung ändernde zweite Honorarvereinbarung nicht möglich sei.
Bitte Entscheidung des BGH beachten (Urteil vom 27.11.2008 )
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / bei Auftragserteilung HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / bei Auftragserteilung HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck