https://www.baunetz.de/recht/aenderung_des_Eingangsbereiches_und_Bueroerweiterung_Planung_des_Architekten_verguetungspflichtig__44042.html
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Änderung des Eingangsbereiches und Büroerweiterung: Planung des Architekten vergütungspflichtig?
Planungsarbeiten eines Architekten zur Änderung eines Eingangbereiches sowie zur Büroerweiterung in einem Wohn- und Geschäftshaus stellen nicht besondere Leistungen, sondern Grundleistungen i.S.d. HOAI dar und sind danach auch ohne schriftliche Honorarvereinbarung vergütungsfähig.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ein nach wie vor umstrittenes Thema ist die Berechtigung des Architekten, für Mehrleistungen Honorar zu verlangen.
Als Mehrleistung kommen auch Planungsänderungen in Betracht.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ein nach wie vor umstrittenes Thema ist die Berechtigung des Architekten, für Mehrleistungen Honorar zu verlangen.
Als Mehrleistung kommen auch Planungsänderungen in Betracht.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 02.11.1993 - 24 U 21/93 -, BauR 1994, 535)
Ein Architekt war mit Architektenleistungen beginnend mit Leistungsphase 5 für ein Wohn- und Geschäftshaus beauftragt worden. Die zugrundeliegende Planung lag bereits vor. Im Auftrage der Bauherren führte er dann auch Änderungen dieser bereits vorliegenden Planung im Eingangs- und Bürobereich durch. Die Planungsänderungen rechnete der Architekt auf Stundenhonorarbasis i.H.v. DM 2.958,30 brutto ab. Der Bauherr verweigerte eine Zahlung.
Der Honorarklage des Architekten wurde stattgegeben, allerdings nur in Höhe der hälftigen Forderung. Das Gericht führt aus, dass dem Klageantrag die Vorschrift des § 5 IV HOAI (Schriftformerfordernis für die Honorierung von besonderen Leistungen) nicht entgegenstehe. Die von dem Architekten vorgenommene Planungsänderungen betreffend des Eingangsbereiches und der Büroerweiterung stellten keine besonderen hinzutretenden Leistungen i.S.d. § 5 IV HOAI dar. Die eigentlichen vertraglichen Leistungen des Architekten hätten nur Leistungen ab Leistungsphase 5 zum Gegenstand und ständen im übrigen in keinem inneren Zusammenhang mit den Leistungen zur Planungsänderung. Entsprechend seien die Leistungen als Grundleistungen i.S.d. HOAI abzurechnen.
Das Gericht meint weiter, dass eine Ermittlung des Architektenhonorars über Stundenlöhne vorliegen gem. § 16 II HOAI zulässig sei, da die anrechenbaren Kosten betreffend der Planungsänderungen zum Eingangsbereich und zur Büroerweiterung nicht über DM 50.000,00 hinausgingen. Allerdings habe der Architekt die Erforderlichkeit der angesetzten Stunden im einzelnen nicht nachgewiesen. Das Gericht mache insoweit von seiner nach § 287 ZPO gegebenen Möglichkeit der Schätzung Gebrauch und setzte die Honorarhöhe auf Grund der eigenen Erfahrung auf DM 1.479,15 fest.
(nach OLG Hamm , Urt. v. 02.11.1993 - 24 U 21/93 -, BauR 1994, 535)
Ein Architekt war mit Architektenleistungen beginnend mit Leistungsphase 5 für ein Wohn- und Geschäftshaus beauftragt worden. Die zugrundeliegende Planung lag bereits vor. Im Auftrage der Bauherren führte er dann auch Änderungen dieser bereits vorliegenden Planung im Eingangs- und Bürobereich durch. Die Planungsänderungen rechnete der Architekt auf Stundenhonorarbasis i.H.v. DM 2.958,30 brutto ab. Der Bauherr verweigerte eine Zahlung.
Der Honorarklage des Architekten wurde stattgegeben, allerdings nur in Höhe der hälftigen Forderung. Das Gericht führt aus, dass dem Klageantrag die Vorschrift des § 5 IV HOAI (Schriftformerfordernis für die Honorierung von besonderen Leistungen) nicht entgegenstehe. Die von dem Architekten vorgenommene Planungsänderungen betreffend des Eingangsbereiches und der Büroerweiterung stellten keine besonderen hinzutretenden Leistungen i.S.d. § 5 IV HOAI dar. Die eigentlichen vertraglichen Leistungen des Architekten hätten nur Leistungen ab Leistungsphase 5 zum Gegenstand und ständen im übrigen in keinem inneren Zusammenhang mit den Leistungen zur Planungsänderung. Entsprechend seien die Leistungen als Grundleistungen i.S.d. HOAI abzurechnen.
Das Gericht meint weiter, dass eine Ermittlung des Architektenhonorars über Stundenlöhne vorliegen gem. § 16 II HOAI zulässig sei, da die anrechenbaren Kosten betreffend der Planungsänderungen zum Eingangsbereich und zur Büroerweiterung nicht über DM 50.000,00 hinausgingen. Allerdings habe der Architekt die Erforderlichkeit der angesetzten Stunden im einzelnen nicht nachgewiesen. Das Gericht mache insoweit von seiner nach § 287 ZPO gegebenen Möglichkeit der Schätzung Gebrauch und setzte die Honorarhöhe auf Grund der eigenen Erfahrung auf DM 1.479,15 fest.
Hinweis
Voraussetzung für die Honorarfähigkeit von Planungsänderungsleistungen ist immer, dass ein entsprechender Auftrag des Bauherrn vorliegt, oftmals ist ein solcher Auftrag für den Architekten schwer nachzuweisen. Im oben besprochenen Fall bestritten die Bauherren, jemals einen Auftrag erteilt zu haben. Sie wiesen darauf hin, dass der Eingangsbereich bereits von dem ursprünglich beauftragten Architekten ordnungsgemäß geplant gewesen sei und sie die vom Kläger unterbreiteten Änderungsvorschläge jeweils abgelehnt hätten. Das Gericht vernahm hierzu Zeugen, die aussagten, ohne die Pläne des Klägers hätten sowohl der Eingangsbereich als auch das Büro so nicht gebaut werden können. Das Gericht schloss hieraus, dass die Bauherrn jedenfalls konkludent auch mit der Änderungsplanung des Klägers einverstanden gewesen seien, und nahm deshalb einen entsprechenden Auftrag an.
Entsprechend sollten Architekten, soweit sie Planungsänderungen vornehmen, darauf achten, dass sich ein entsprechender Auftrag des Bauherrn für die Planungsänderung später auch eindeutig nachweisen lässt; vgl. im übrigen zu der Frage, wie der Architekt das Honorar für Planungsänderungen sichern kann unter Tips und mehr / .. / Honorarsicherung bei Planungsänderungen.
Voraussetzung für die Honorarfähigkeit von Planungsänderungsleistungen ist immer, dass ein entsprechender Auftrag des Bauherrn vorliegt, oftmals ist ein solcher Auftrag für den Architekten schwer nachzuweisen. Im oben besprochenen Fall bestritten die Bauherren, jemals einen Auftrag erteilt zu haben. Sie wiesen darauf hin, dass der Eingangsbereich bereits von dem ursprünglich beauftragten Architekten ordnungsgemäß geplant gewesen sei und sie die vom Kläger unterbreiteten Änderungsvorschläge jeweils abgelehnt hätten. Das Gericht vernahm hierzu Zeugen, die aussagten, ohne die Pläne des Klägers hätten sowohl der Eingangsbereich als auch das Büro so nicht gebaut werden können. Das Gericht schloss hieraus, dass die Bauherrn jedenfalls konkludent auch mit der Änderungsplanung des Klägers einverstanden gewesen seien, und nahm deshalb einen entsprechenden Auftrag an.
Entsprechend sollten Architekten, soweit sie Planungsänderungen vornehmen, darauf achten, dass sich ein entsprechender Auftrag des Bauherrn für die Planungsänderung später auch eindeutig nachweisen lässt; vgl. im übrigen zu der Frage, wie der Architekt das Honorar für Planungsänderungen sichern kann unter Tips und mehr / .. / Honorarsicherung bei Planungsänderungen.
Verweise
Honoraranspruch / Mehrleistungen / Planungsänderungen
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Mehrleistungen
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Honoraranspruch / Mehrleistungen / Planungsänderungen
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Mehrleistungen
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / besondere Leistungen HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck