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"Übergabeprotokoll" ≠ Teilabnahme
Einem Übergabeprotokoll kann eine (Teil-)Abnahme der bis dahin erbrachten Architektenleistungen Lph 1 - 8 jedenfalls dann nicht ohne weiteres entnommen werden, wenn dem Architekten auch die Lph 9 beauftragt war.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.
Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.
Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Beispiel
(nach OLG Dresden , Urt. v. 22.03.2012 - 10 U 344/11; BGH, Beschluss vom 24.04.2014 - VII ZR 109/12 (NZB zurückgewiesen))
Im Juli 1995 wird ein Architekt für ein Bauvorhaben "Neubau Altenpflegeheim" mit Leistungsphasen 1 bis 9 Hochbau beauftragt. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens erfolgt am 02.09.1999 eine Übergabeverhandlung in Anwesenheit des Architekten und des Bauherrn. Es wird ein Übergabeprotokoll gefertigt. Mitte 2005 verkündet der Bauherr in einem selbständigen Beweisverfahren dem Architekten den Streit und nimmt ihn diesbezüglich später in Haftung. Gegen seine Inhaftungnahme wendet sich der Architekt u. a. mit einer Verjährungseinrede.
Das OLG Dresden folgt der Verjährungseinrede des Architekten nicht. Mitte 2005 könnte eine Verjährung der Ansprüche des Bauherrn aus den Leistungsphasen 1 bis 8 gegenüber dem Architekten nur verjährt sein, wenn in der seinerzeitigen Übergabeverhandlung eine Teilabnahme dieser Leistungsphasen 1 bis 8 gesehen werden könne. Denn mangels Teilabnahme zu diesem Zeitpunkt würde die Verjährung für Haftungsansprüche auch aus den Leistungsphasen 1 bis 8 erst mit Ablauf der Leistungsphase 9 beginnen können, zu verjähren (vgl. beispielhaft OLG Dresden,Urteil vom 17.06.2010). Allerdings könne auch dem Protokoll kein Wille der Parteien zu einer Teilabnahme entnommen werden. Unstreitig habe sich der Architekt verpflichtet, auch die Leistungen der Leistungsphase 9 noch zu übernehmen. Im Übrigen spreche gegen die Annahme einer Teilabnahme auch die Feststellung im Protokoll, dass noch Restarbeiten zu erbringen seien.
(nach OLG Dresden , Urt. v. 22.03.2012 - 10 U 344/11; BGH, Beschluss vom 24.04.2014 - VII ZR 109/12 (NZB zurückgewiesen))
Im Juli 1995 wird ein Architekt für ein Bauvorhaben "Neubau Altenpflegeheim" mit Leistungsphasen 1 bis 9 Hochbau beauftragt. Nach Fertigstellung des Bauvorhabens erfolgt am 02.09.1999 eine Übergabeverhandlung in Anwesenheit des Architekten und des Bauherrn. Es wird ein Übergabeprotokoll gefertigt. Mitte 2005 verkündet der Bauherr in einem selbständigen Beweisverfahren dem Architekten den Streit und nimmt ihn diesbezüglich später in Haftung. Gegen seine Inhaftungnahme wendet sich der Architekt u. a. mit einer Verjährungseinrede.
Das OLG Dresden folgt der Verjährungseinrede des Architekten nicht. Mitte 2005 könnte eine Verjährung der Ansprüche des Bauherrn aus den Leistungsphasen 1 bis 8 gegenüber dem Architekten nur verjährt sein, wenn in der seinerzeitigen Übergabeverhandlung eine Teilabnahme dieser Leistungsphasen 1 bis 8 gesehen werden könne. Denn mangels Teilabnahme zu diesem Zeitpunkt würde die Verjährung für Haftungsansprüche auch aus den Leistungsphasen 1 bis 8 erst mit Ablauf der Leistungsphase 9 beginnen können, zu verjähren (vgl. beispielhaft OLG Dresden,Urteil vom 17.06.2010). Allerdings könne auch dem Protokoll kein Wille der Parteien zu einer Teilabnahme entnommen werden. Unstreitig habe sich der Architekt verpflichtet, auch die Leistungen der Leistungsphase 9 noch zu übernehmen. Im Übrigen spreche gegen die Annahme einer Teilabnahme auch die Feststellung im Protokoll, dass noch Restarbeiten zu erbringen seien.
Hinweis
Ob Architekten geraten werden sollte, die Leistungsphase 9 nicht zu übernehmen, ist immer wieder neu zu überlegen. Nach der HOAI-Novelle 2013 gibt es für die Leistungsphase 9 nur noch 2 Prozentpunkte; allerdings ist die Objektdokumentation (mit einem Prozentpunkt) nun auch in die Leistungsphase 8 gewandert. Außerdem ist die Grundleistung der Überwachung der Mängelbeseitigung zur besonderen Leistung geworden, könnte mithin Grundlage zusätzlichen Entgelts sein.
Unabhängig von Vorstehendem haben gar nicht alle Planer immer die Wahl, die Leistungsphase 9 nicht zu erbringen. Will also der Bauherr die Leistungsphasen 9 mitbeauftragen, so stellt sich für den Planer die Frage, ob er die Verjährungsnachteile, die ihm hier entstehen (siehe oben Besprochenes und auch zitierte Urteile), vermeiden kann. Er könnte vorschlagen, dass die Leistungsphase 9 erst nach Abschluss der Leistungsphase 8 gesondert beauftragt wird. Allerdings wollen sich manche Bauherren hierauf nicht einlassen. Wenn also die Leistungsphase 9 von vorneherein mit im Vertrag steht, so hilft nur die Vereinbarung einer Teilabnahme nach Leistungsphase 8. Hierauf lassen sich Bauherren auch durchaus ein. Die Vereinbarung einer solchen Teilabnahme kann nach zumindest gut vertretbarer Ansicht sogar in allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden (siehe hierzu auch den umfangreichen Hinweis Tipps und mehr: "Verkürzung der Gewährleistungsverjährung durch Teilabnahme nach Leistungsphase8 in AGB?").
Hat man eine entsprechende Vereinbarung nicht im Vertrag, wird es nicht einfach. Gleichwohl könnte man nach Verfasseransicht den Bauherrn auch ohne vertragliche Vereinbarung versuchen zu überreden, nach Fertigstellung der Leistungen der Leistungsphase 8 eine Teilabnahme durchzuführen. Auch ohne vertragliche Vereinbarung dürfte dies den Parteien offenstehen. Selbstverständlich sollte hierüber ein klares Protokoll gefertigt werden. Der Versuch des Architekten, die Haftung wegen Verjährung abzuwehren, scheiterte in o.g. Fall jedenfalls an den unklaren Darstellungen im Übergabeprotokoll.
Nicht ohne weiteres richtig ist allerdings der Schluss des Gerichts, eine Teilabnahme sei hier auch deshalb ausgeschlossen, weil noch Restleistungen zu erbringen gewesen seien (vgl. hierzu BGH , Urt. v. 20.02.2014).
Ob Architekten geraten werden sollte, die Leistungsphase 9 nicht zu übernehmen, ist immer wieder neu zu überlegen. Nach der HOAI-Novelle 2013 gibt es für die Leistungsphase 9 nur noch 2 Prozentpunkte; allerdings ist die Objektdokumentation (mit einem Prozentpunkt) nun auch in die Leistungsphase 8 gewandert. Außerdem ist die Grundleistung der Überwachung der Mängelbeseitigung zur besonderen Leistung geworden, könnte mithin Grundlage zusätzlichen Entgelts sein.
Unabhängig von Vorstehendem haben gar nicht alle Planer immer die Wahl, die Leistungsphase 9 nicht zu erbringen. Will also der Bauherr die Leistungsphasen 9 mitbeauftragen, so stellt sich für den Planer die Frage, ob er die Verjährungsnachteile, die ihm hier entstehen (siehe oben Besprochenes und auch zitierte Urteile), vermeiden kann. Er könnte vorschlagen, dass die Leistungsphase 9 erst nach Abschluss der Leistungsphase 8 gesondert beauftragt wird. Allerdings wollen sich manche Bauherren hierauf nicht einlassen. Wenn also die Leistungsphase 9 von vorneherein mit im Vertrag steht, so hilft nur die Vereinbarung einer Teilabnahme nach Leistungsphase 8. Hierauf lassen sich Bauherren auch durchaus ein. Die Vereinbarung einer solchen Teilabnahme kann nach zumindest gut vertretbarer Ansicht sogar in allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden (siehe hierzu auch den umfangreichen Hinweis Tipps und mehr: "Verkürzung der Gewährleistungsverjährung durch Teilabnahme nach Leistungsphase8 in AGB?").
Hat man eine entsprechende Vereinbarung nicht im Vertrag, wird es nicht einfach. Gleichwohl könnte man nach Verfasseransicht den Bauherrn auch ohne vertragliche Vereinbarung versuchen zu überreden, nach Fertigstellung der Leistungen der Leistungsphase 8 eine Teilabnahme durchzuführen. Auch ohne vertragliche Vereinbarung dürfte dies den Parteien offenstehen. Selbstverständlich sollte hierüber ein klares Protokoll gefertigt werden. Der Versuch des Architekten, die Haftung wegen Verjährung abzuwehren, scheiterte in o.g. Fall jedenfalls an den unklaren Darstellungen im Übergabeprotokoll.
Nicht ohne weiteres richtig ist allerdings der Schluss des Gerichts, eine Teilabnahme sei hier auch deshalb ausgeschlossen, weil noch Restleistungen zu erbringen gewesen seien (vgl. hierzu BGH , Urt. v. 20.02.2014).
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck