https://www.baunetz.de/recht/_nbsp_Keine_Akquise_mehr_wenn_Leistung_zunutze_gemacht_5404339.html
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Keine Akquise mehr, wenn Leistung zunutze gemacht
Ein rechtsgeschäftlicher Bindungswille zur Beauftragung vergütungspflichtiger Architektenleistungen kann sich auch aus späterem Verhalten des Leistungsempfängers ergeben; eine derartige schlüssige Willensäußerung kann angenommen werden, wenn sich ein Auftraggeber die Leistung des Architekten zunutze macht.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Von dem Zustandekommen eines Vertrages ist nicht auszugehen, wenn der Architekt seine Leistungen lediglich akquisitorisch erbracht hat.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Von dem Zustandekommen eines Vertrages ist nicht auszugehen, wenn der Architekt seine Leistungen lediglich akquisitorisch erbracht hat.
Beispiel
(nach OLG Stuttgart , Urt. v. 16.01.2018 - 10 U 80/17)
Ein Architekt macht gegenüber einem Bauherrn Honoraransprüche für erbrachte Teilleistungen für mehrere Bauvorhaben geltend. Der Bauherr beruft sich darauf, keinen Auftrag erteilt zu haben. Der Architekt kann allerdings nachweisen, dass die von ihm erbrachten Leistungen, insbesondere erarbeitete Angebote (Leistungsverzeichnisse) vom Bauherrn übernommen und dann im Rahmen seiner Angebotseinholung genutzt wurden.
Das Oberlandesgericht Stuttgart spricht den geltend gemachten Honoraranspruch vollumfänglich zu. Für den Abschluss eines wirksamen Architektenvertrages sei der Planer beweispflichtig. Behaupte der Architekt einen konkludenten Vertragsschluss, seien im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter anderem die Interessenslage der Parteien sowie aller weiteren Umstände, insbesondere auch etwaig vorhandene Dokumente, zu bewerten und sodann festzustellen, ob und inwieweit die Parteien übereinstimmend und mit Rechtsbindungswillen eine vergütungspflichtige Beauftragung gewollt hätten. Dabei könne sich ein rechtsgeschäftlicher Bindungswille, der auf die Übertragung vergütungspflichtiger Leistungen gerichtet sei, auch aus dem späteren Verhalten der Beteiligten ergeben; dabei sei im Grundsatz davon auszugehen, dass jeder Architekt nur für eine begrenzte Zeit und nur in begrenztem Umfang bereit sein werde, unentgeltlich Leistungen in vertragslosem Zustand für einen Auftraggeber zu erbringen. Zwar genüge die bloße Erbringung von Architektenleistungen auf der einen Seite ebenso wenig wie die bloße stillschweigende Entgegennahme derartiger Leistungen auf der anderen Seite. Wenn der Auftraggeber aber über die bloße Entgegennahme von Leistungen hinaus durch deren Verwertung oder in sonstiger Weise zu erkennen gebe, dass die Tätigkeiten des Architekten als vertraglich geschuldet seinem Willen entsprechen, sei von einem konkludenten Vertragsschluss auszugehen (etwas anders noch OLG Koblenz , Urt. v. 06.09.2017).
(nach OLG Stuttgart , Urt. v. 16.01.2018 - 10 U 80/17)
Ein Architekt macht gegenüber einem Bauherrn Honoraransprüche für erbrachte Teilleistungen für mehrere Bauvorhaben geltend. Der Bauherr beruft sich darauf, keinen Auftrag erteilt zu haben. Der Architekt kann allerdings nachweisen, dass die von ihm erbrachten Leistungen, insbesondere erarbeitete Angebote (Leistungsverzeichnisse) vom Bauherrn übernommen und dann im Rahmen seiner Angebotseinholung genutzt wurden.
Das Oberlandesgericht Stuttgart spricht den geltend gemachten Honoraranspruch vollumfänglich zu. Für den Abschluss eines wirksamen Architektenvertrages sei der Planer beweispflichtig. Behaupte der Architekt einen konkludenten Vertragsschluss, seien im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter anderem die Interessenslage der Parteien sowie aller weiteren Umstände, insbesondere auch etwaig vorhandene Dokumente, zu bewerten und sodann festzustellen, ob und inwieweit die Parteien übereinstimmend und mit Rechtsbindungswillen eine vergütungspflichtige Beauftragung gewollt hätten. Dabei könne sich ein rechtsgeschäftlicher Bindungswille, der auf die Übertragung vergütungspflichtiger Leistungen gerichtet sei, auch aus dem späteren Verhalten der Beteiligten ergeben; dabei sei im Grundsatz davon auszugehen, dass jeder Architekt nur für eine begrenzte Zeit und nur in begrenztem Umfang bereit sein werde, unentgeltlich Leistungen in vertragslosem Zustand für einen Auftraggeber zu erbringen. Zwar genüge die bloße Erbringung von Architektenleistungen auf der einen Seite ebenso wenig wie die bloße stillschweigende Entgegennahme derartiger Leistungen auf der anderen Seite. Wenn der Auftraggeber aber über die bloße Entgegennahme von Leistungen hinaus durch deren Verwertung oder in sonstiger Weise zu erkennen gebe, dass die Tätigkeiten des Architekten als vertraglich geschuldet seinem Willen entsprechen, sei von einem konkludenten Vertragsschluss auszugehen (etwas anders noch OLG Koblenz , Urt. v. 06.09.2017).
Hinweis
Wesentliche Argumente von Auftraggebern, Architektenleistungen seien nur akquisitorisch erbracht wurden, waren immer, dass man zunächst die „Handschrift“ des Architekten habe kennenlernen wollen, bzw. dass die Durchführung des Bauvorhabens noch gar nicht sicher gewesen sei. Nutzt ein Bauherr aber Ausschreibungsleistungen eines Architekten, fallen vorstehende Argumente natürlich von vornherein weg; vor diesem Hintergrund erscheint es erstaunlich, mit welchem auch nur halbwegs vernünftigen Argument der Bauherr in einer solchen Situation die Zahlung verweigern will.
Wesentliche Argumente von Auftraggebern, Architektenleistungen seien nur akquisitorisch erbracht wurden, waren immer, dass man zunächst die „Handschrift“ des Architekten habe kennenlernen wollen, bzw. dass die Durchführung des Bauvorhabens noch gar nicht sicher gewesen sei. Nutzt ein Bauherr aber Ausschreibungsleistungen eines Architekten, fallen vorstehende Argumente natürlich von vornherein weg; vor diesem Hintergrund erscheint es erstaunlich, mit welchem auch nur halbwegs vernünftigen Argument der Bauherr in einer solchen Situation die Zahlung verweigern will.
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck