https://www.baunetz.de/recht/_nbsp_KG_Berlin_Wertsteigerung_fuer_Sicherungshypothek_nicht_erforderlich__7591452.html
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KG Berlin: Wertsteigerung für Sicherungshypothek nicht erforderlich!
Dem Architekten steht unabhängig vom Baubeginn und damit unabhängig von einer eingetretenen Wertsteigerung des Grundstückes dem Grunde nach ein Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek zur Sicherung seines Honoraranspruchs zu.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Dem grds. vorleistungspflichten Architekten können nach den Vorschriften der §§ 648, 648a BGB Ansprüche auf Gestellung von Sicherheiten zustehen.
Gem. § 648 BGB kann ein Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek bestehen.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Dem grds. vorleistungspflichten Architekten können nach den Vorschriften der §§ 648, 648a BGB Ansprüche auf Gestellung von Sicherheiten zustehen.
Gem. § 648 BGB kann ein Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek bestehen.
Beispiel
(nach Kammergericht Berlin , - Beschluss vom 05.01.2021 – 27 W 1054/20 -)
Ein Architekt setzt einem Bauherrn eine Frist zur Stellung einer Sicherheit gemäß § 650 f. BGB. Nach fruchtlosem Fristablauf kündigt er den Vertrag und verlangt die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek auf dem dem Auftraggeber gehörenden Grundstück, § 650e BGB. Der Auftraggeber wendet ein, dass – insoweit unstreitig – mit dem Bauvorhaben noch gar nicht begonnen worden sei, weshalb eine erforderliche Wertsteigerung des Grundstückes nicht vorläge.
Das Kammergericht Berlin gesteht dem Architekten ungeachtet der Argumentation des Auftraggebers gleichwohl grundsätzlich einen Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek zu. Jedenfalls die seit dem 01.01.2018 geltende Rechtslage gestehe dem Architekten auch ohne Wertsteigerung des Grundstückes (also auch vor Baubeginn) einen entsprechenden Anspruch gemäß §§ 650q, 650e BGB zu (ausdrücklich entgegen OLG Celle, Urteil vom 06.02.2020). Soweit nach alter Rechtslage die Rechtsprechung eine Wertsteigerung des Grundstücks verlangt habe (vgl. z. B. OLG Dresden, Beschluss vom 06.02.1996), sei diese Forderung unter Geltung des neuen Rechtes nicht mehr aufrecht zu erhalten.
(nach Kammergericht Berlin , - Beschluss vom 05.01.2021 – 27 W 1054/20 -)
Ein Architekt setzt einem Bauherrn eine Frist zur Stellung einer Sicherheit gemäß § 650 f. BGB. Nach fruchtlosem Fristablauf kündigt er den Vertrag und verlangt die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek auf dem dem Auftraggeber gehörenden Grundstück, § 650e BGB. Der Auftraggeber wendet ein, dass – insoweit unstreitig – mit dem Bauvorhaben noch gar nicht begonnen worden sei, weshalb eine erforderliche Wertsteigerung des Grundstückes nicht vorläge.
Das Kammergericht Berlin gesteht dem Architekten ungeachtet der Argumentation des Auftraggebers gleichwohl grundsätzlich einen Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek zu. Jedenfalls die seit dem 01.01.2018 geltende Rechtslage gestehe dem Architekten auch ohne Wertsteigerung des Grundstückes (also auch vor Baubeginn) einen entsprechenden Anspruch gemäß §§ 650q, 650e BGB zu (ausdrücklich entgegen OLG Celle, Urteil vom 06.02.2020). Soweit nach alter Rechtslage die Rechtsprechung eine Wertsteigerung des Grundstücks verlangt habe (vgl. z. B. OLG Dresden, Beschluss vom 06.02.1996), sei diese Forderung unter Geltung des neuen Rechtes nicht mehr aufrecht zu erhalten.
Hinweis
Die weitere Entwicklung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bleibt abzuwarten.
Und eine weitere Streitfrage bedarf einer Klärung: Nach Ansicht des Kammergerichtes Berlin beschränkt sich der sicherbare Anspruch auf den Teil des Honorars, welcher für bis zur Kündigung erbrachte Leistungen gefordert werden kann; währenddessen bestehe der Eintragungsanspruch nicht bezüglich des Honoraranspruches für nicht erbrachte Leistungen (entgegen OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2006).
Die weitere Entwicklung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bleibt abzuwarten.
Und eine weitere Streitfrage bedarf einer Klärung: Nach Ansicht des Kammergerichtes Berlin beschränkt sich der sicherbare Anspruch auf den Teil des Honorars, welcher für bis zur Kündigung erbrachte Leistungen gefordert werden kann; währenddessen bestehe der Eintragungsanspruch nicht bezüglich des Honoraranspruches für nicht erbrachte Leistungen (entgegen OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2006).
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck