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Arbeitsstättenverordnung ist zu beachten
Der Architekt hat ein Bauwerk so zu planen, dass es die Erfordernisse erfüllt, die sich aus dem ihm bekannten Nutzungszweck ergeben; dabei hat er auch die Anforderungen des Arbeitsschutzes zu beachten.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Grundvoraussetzung einer fehlerfreien Planung ist zunächst die Einhaltung der "vertraglich oder gewöhnlich vorausgesetzten Beschaffenheit", insb. der allg. anerkannten Regeln der Technik und Baukunst.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Grundvoraussetzung einer fehlerfreien Planung ist zunächst die Einhaltung der "vertraglich oder gewöhnlich vorausgesetzten Beschaffenheit", insb. der allg. anerkannten Regeln der Technik und Baukunst.
Beispiel
(nach OLG Brandenburg , - Urteil vom 27.01.2021 – 4 U 86/19)
Ein Architekt war beauftragt mit sämtlichen Architektenleistungen für ein Universitätsgebäude für Informatik einschließlich Rechenzentrum, in welchem nach Übergabe an die vorgesehene Nutzerin deren Arbeitnehmer tätig werden sollen. Die Bauherrin macht gegenüber dem Architekten Schadensersatzansprüche wegen unzureichender Lüftungsquerschnitte, die die Anforderungen des Arbeitsschutzes an die Belüftung der Räume missachten, geltend. Das OLG Brandenburg stellt fest, dass der planende und bauüberwachende Architekt die anerkannten Regeln der Technik ebenso wie die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten hat. Der Architekt habe das Bauwerk so zu planen, dass es sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck eignet und die Erfordernisse zu beachten, die sich aus dem ihm bekannten Nutzungszweck ergeben. Dabei habe er auch die Anforderungen des Arbeitsschutzes zu beachten, soweit sie durch bauliche Maßnahmen zu erfüllen sind. Diese Anforderungen war vorliegend nicht eingehalten.
(nach OLG Brandenburg , - Urteil vom 27.01.2021 – 4 U 86/19)
Ein Architekt war beauftragt mit sämtlichen Architektenleistungen für ein Universitätsgebäude für Informatik einschließlich Rechenzentrum, in welchem nach Übergabe an die vorgesehene Nutzerin deren Arbeitnehmer tätig werden sollen. Die Bauherrin macht gegenüber dem Architekten Schadensersatzansprüche wegen unzureichender Lüftungsquerschnitte, die die Anforderungen des Arbeitsschutzes an die Belüftung der Räume missachten, geltend. Das OLG Brandenburg stellt fest, dass der planende und bauüberwachende Architekt die anerkannten Regeln der Technik ebenso wie die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten hat. Der Architekt habe das Bauwerk so zu planen, dass es sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck eignet und die Erfordernisse zu beachten, die sich aus dem ihm bekannten Nutzungszweck ergeben. Dabei habe er auch die Anforderungen des Arbeitsschutzes zu beachten, soweit sie durch bauliche Maßnahmen zu erfüllen sind. Diese Anforderungen war vorliegend nicht eingehalten.
Hinweis
Der Architekt berief sich in dem Prozess darauf, dass die aktuelle Arbeitsstättenverordnung zwar eine Vermutung dafür aufstelle, dass bei Einhaltung bekannt gemachten technischen Regeln davon auszugehen sei, dass die in der Verordnung gestellten Anforderungen bezüglich der Arbeitssicherheit erfüllt sein; seien allerdings – wie der Architekt vorliegend einräumt – die bekannt gemachten Regeln im Hinblick auf die Lüftungsquerschnitte nicht eingehalten, so eröffne die Arbeitsstättenverordnung immer noch die Möglichkeit, durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit der Beschäftigten nachzuweisen, z.B. durch kontinuierliche Lüftung.
Dieser Argumentation folgte das Oberlandesgericht nicht. Der Bauherr eines Neubaus könne erwarten, dass seine Beschäftigen in den geplanten Arbeitsräumen arbeiten können, ohne dass er ihnen oder den für die Gewährleistung des Arbeitsschutzes zuständigen Behörden gegenüber rechtfertigen müsse, dass durch andere Maßnahmen als die Einhaltung der technischen Regeln die gleiche Sicherheit und der gleiche Schutz der Gesundheit der Beschäftigten erreicht werde. Eine kontinuierliche Lüftung bei jedem Wetter lasse sich nicht mit den Anforderungen der Energieeinsparverordnung und ungestörten Arbeitsabläufen in Einklang bringen und entspreche auch nicht den berechtigten Erwartungen eines Nutzers an ein funktionstaugliches Gebäude.
Der Architekt berief sich in dem Prozess darauf, dass die aktuelle Arbeitsstättenverordnung zwar eine Vermutung dafür aufstelle, dass bei Einhaltung bekannt gemachten technischen Regeln davon auszugehen sei, dass die in der Verordnung gestellten Anforderungen bezüglich der Arbeitssicherheit erfüllt sein; seien allerdings – wie der Architekt vorliegend einräumt – die bekannt gemachten Regeln im Hinblick auf die Lüftungsquerschnitte nicht eingehalten, so eröffne die Arbeitsstättenverordnung immer noch die Möglichkeit, durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit der Beschäftigten nachzuweisen, z.B. durch kontinuierliche Lüftung.
Dieser Argumentation folgte das Oberlandesgericht nicht. Der Bauherr eines Neubaus könne erwarten, dass seine Beschäftigen in den geplanten Arbeitsräumen arbeiten können, ohne dass er ihnen oder den für die Gewährleistung des Arbeitsschutzes zuständigen Behörden gegenüber rechtfertigen müsse, dass durch andere Maßnahmen als die Einhaltung der technischen Regeln die gleiche Sicherheit und der gleiche Schutz der Gesundheit der Beschäftigten erreicht werde. Eine kontinuierliche Lüftung bei jedem Wetter lasse sich nicht mit den Anforderungen der Energieeinsparverordnung und ungestörten Arbeitsabläufen in Einklang bringen und entspreche auch nicht den berechtigten Erwartungen eines Nutzers an ein funktionstaugliches Gebäude.
Verweise
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Vertr. o. gewöhnl. vorausgesetzte Beschaffenheit
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Ausführungsplanung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Vertr. o. gewöhnl. vorausgesetzte Beschaffenheit
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Ausführungsplanung
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck