https://www.baunetz.de/recht/_aenderungsanordnungen_des_Bauherrn_koennen_Abrechnung_in_hoeherer_Honorarzone_rechtfertigen__727582.html
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Änderungsanordnungen des Bauherrn können Abrechnung in höherer Honorarzone rechtfertigen!
Auf eine vertraglich vereinbarte Honorarzoneneinordnung kann sich der Bauherr jedenfalls dann nicht mehr berufen, wenn das Vorhaben im Laufe seiner Ausführung durch seine Änderungsanordnungen objektiv in die nächst höhere Honorarzone "rutscht".
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ein nach wie vor umstrittenes Thema ist die Berechtigung des Architekten, für Mehrleistungen Honorar zu verlangen.
Als Mehrleistung kommen auch Planungsänderungen in Betracht.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ein nach wie vor umstrittenes Thema ist die Berechtigung des Architekten, für Mehrleistungen Honorar zu verlangen.
Als Mehrleistung kommen auch Planungsänderungen in Betracht.
Beispiel
(nach OLG Koblenz , Urt. v. 14.06.2006 - 6 U 994/05, KG, Urteil vom 19.06.2018 - 7 U 33/17 -)
Ein Bauherr beauftragt einen Architekten u. a. für einen Neubau. Die Parteien vereinbaren Honorarzone III Mittelsatz. Im Rahmen der Entwicklung des Vorhabens erteilt der Bauherr erhebliche Änderungsanordnungen, u. a.
- anstatt einer Glasfassade mit Blechverkleidung eine aufwändige repräsentative Glas-Aluminium-Konstruktion
- anstatt eines Abstellraums eine Teeküche mit schwarzem Granit und weißem Marmor
- Bodenbelag in Naturstein statt in Kunststoff
- Ausführung der Fluchtbalkone in einer Edelstahlkonstruktion anstatt der ursprünglich vorgesehenen Fertigung in verzinktem Stahl
- Vergrößerung des Nebauvolumens zur Verbreiterung der zentralen Treppe
- Einbau einer zusätzlichen Kellertreppe.
Der Architekt legt seiner Abrechnung die Honorarzone IV Mindestsatz zugrunde. Der Bauherr beruft sich auf die vertragliche Vereinbarung.
Das Gericht gesteht dem Architekten eine Abrechnung auf der Basis der Honorarzone IV Mindestsatz zu. Auf der Grundlage von Sachverständigengutachten kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass das Bauvorhaben in seinem Fertigstellungszustand objektiv in Honorarzone IV einzuordnen ist. Da anderenfalls eine Mindestsatzunterschreitung vorliege, habe der Architekt mithin die Honorarzone IV abzurechnen. Der Bauherr könne sich auch nicht auf die ursprüngliche Vereinbarung im Vertrag berufen, da die Zuordnung des Vorhabens in Honorarzone IV durch seine eigenen Änderungsanordnungen verursacht worden sei.
(nach OLG Koblenz , Urt. v. 14.06.2006 - 6 U 994/05, KG, Urteil vom 19.06.2018 - 7 U 33/17 -)
Ein Bauherr beauftragt einen Architekten u. a. für einen Neubau. Die Parteien vereinbaren Honorarzone III Mittelsatz. Im Rahmen der Entwicklung des Vorhabens erteilt der Bauherr erhebliche Änderungsanordnungen, u. a.
- anstatt einer Glasfassade mit Blechverkleidung eine aufwändige repräsentative Glas-Aluminium-Konstruktion
- anstatt eines Abstellraums eine Teeküche mit schwarzem Granit und weißem Marmor
- Bodenbelag in Naturstein statt in Kunststoff
- Ausführung der Fluchtbalkone in einer Edelstahlkonstruktion anstatt der ursprünglich vorgesehenen Fertigung in verzinktem Stahl
- Vergrößerung des Nebauvolumens zur Verbreiterung der zentralen Treppe
- Einbau einer zusätzlichen Kellertreppe.
Der Architekt legt seiner Abrechnung die Honorarzone IV Mindestsatz zugrunde. Der Bauherr beruft sich auf die vertragliche Vereinbarung.
Das Gericht gesteht dem Architekten eine Abrechnung auf der Basis der Honorarzone IV Mindestsatz zu. Auf der Grundlage von Sachverständigengutachten kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass das Bauvorhaben in seinem Fertigstellungszustand objektiv in Honorarzone IV einzuordnen ist. Da anderenfalls eine Mindestsatzunterschreitung vorliege, habe der Architekt mithin die Honorarzone IV abzurechnen. Der Bauherr könne sich auch nicht auf die ursprüngliche Vereinbarung im Vertrag berufen, da die Zuordnung des Vorhabens in Honorarzone IV durch seine eigenen Änderungsanordnungen verursacht worden sei.
Hinweis
Die Entscheidung des OLG dürfte wohl nur im Ergebnis halbwegs zutreffend sein. Nach diesseitiger Ansicht wäre der Fall etwas anders zu beurteilen gewesen:
Offenbar lag den vertraglichen Vereinbarungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein bestimmtes Bauprogramm zugrunde. Dieses Bauprogramm ordneten die Parteien in Honorarzone III ein und vereinbarten den Mittelsatz. Es ist dem Urteil auch nicht zu entnehmen, dass die damalige Zuordnung des Bauvorhabens nach dem damaligen Bauprogramm objektiv unrichtig gewesen sei. Erst später kamen offenbar Änderungsanordnungen des Bauherrn, womit sich das Bauprogramm änderte und das Vorhaben in Honorarzone IV rutschte.
Danach wäre nach diesseitiger Ansicht der Architekt berechtigt (und verpflichtet) gewesen, seine ursprünglichen Leistungen, wohl im Wesentlichen Planungsleistungen, auf der Basis der Honorarzone III Mittelsatz bis zum Zeitpunkt der Änderungsanordnungen abzurechnen. Ab dem Zeitpunkt der Änderungsanordnungen wäre der Architekt berechtigt gewesen, wiederholt erbrachte Grundleistungen auf der Grundlage der neuen Honorarzone abzurechnen (soweit er solche Leistungen praktisch noch mal erbringen musste, die nach dem alten Bauprogramm schon vorlagen). Schließlich wäre er dann berechtigt gewesen, die ab Änderungsanordnungen erstmals zu erbringenden Leistungen ebenfalls nach der Honorarzone IV abzurechnen.
Die Entscheidung des OLG dürfte wohl nur im Ergebnis halbwegs zutreffend sein. Nach diesseitiger Ansicht wäre der Fall etwas anders zu beurteilen gewesen:
Offenbar lag den vertraglichen Vereinbarungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein bestimmtes Bauprogramm zugrunde. Dieses Bauprogramm ordneten die Parteien in Honorarzone III ein und vereinbarten den Mittelsatz. Es ist dem Urteil auch nicht zu entnehmen, dass die damalige Zuordnung des Bauvorhabens nach dem damaligen Bauprogramm objektiv unrichtig gewesen sei. Erst später kamen offenbar Änderungsanordnungen des Bauherrn, womit sich das Bauprogramm änderte und das Vorhaben in Honorarzone IV rutschte.
Danach wäre nach diesseitiger Ansicht der Architekt berechtigt (und verpflichtet) gewesen, seine ursprünglichen Leistungen, wohl im Wesentlichen Planungsleistungen, auf der Basis der Honorarzone III Mittelsatz bis zum Zeitpunkt der Änderungsanordnungen abzurechnen. Ab dem Zeitpunkt der Änderungsanordnungen wäre der Architekt berechtigt gewesen, wiederholt erbrachte Grundleistungen auf der Grundlage der neuen Honorarzone abzurechnen (soweit er solche Leistungen praktisch noch mal erbringen musste, die nach dem alten Bauprogramm schon vorlagen). Schließlich wäre er dann berechtigt gewesen, die ab Änderungsanordnungen erstmals zu erbringenden Leistungen ebenfalls nach der Honorarzone IV abzurechnen.
Verweise
Honoraranspruch / Mehrleistungen / Planungsänderungen
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / Honorarzone HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Bindung an mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch / Mehrleistungen / Planungsänderungen
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / Honorarzone HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Bindung an mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung HOAI 1996
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck