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Zahlung Generalplaner an Subplaner erst wenn Hauptauftraggeber zahlt?
Der Zahlungsanspruch des Subplaners gegen den Generalplaner richtet sich nach deren Vertrag. Eine Klausel in AGBs des Generalplaner wonach die "Auszahlung einer verdienten Vergütung…. nur dann erfolgen kann, wenn der Generalplaner selbst das Geld für die zu vergütende Leistung erhalten hat" ist unwirksam.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Ist der Architekt Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Ist der Architekt Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 29.07.2009 - 14 U 67/09)
Der Generalplaner beauftragt einen Subplaner mit Teilleistungen, die ihm von dem Hauptauftraggeber übertragen worden waren. In seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs), die dem Vertrag mit dem Subplaner zugrunde lagen ist geregelt, dass die "Auszahlung einer verdienten Vergütung…. nur dann erfolgen kann, wenn der Generalplaner selbst das Geld für die zu vergütende Leistung erhalten hat". Auch eine Verzinsung sollte nach den AGBs bis dahin ausgeschlossen sein. Vor dem Hintergrund glich der Generalplaner über mehrere Monate die Schlussrechnung des Subplaners nicht aus.
Das Oberlandesgericht gab der Klage, die sich nach Zahlung durch den Generalplaner nur noch auf die Verzugszinsen bezog, statt. Die Forderung des Subplaners gegen den Generalplaner war nicht gestundet, weil die AGB-Klausel gegen das Gesetz verstieß (§ 307 II Nr. 1 BGB). Inhaltlich enthielt die Klausel nämlich eine Forderungsstundung auf unbestimmte Zeit. Das gesetzliche Leitbild des § 641 I BGB i. V. m. § 8 HOAI (alte Fassung) war damit nicht mehr eingehalten. Danach ist das Honorar fällig, wenn die zu honorierende Leistung vertragsgemäß erbracht, eine ordnungsgemäße, insbesondere prüffähige Schlussrechnung (§ 8 Abs. 1 HOAI alte Fassung) erstellt und dem Bauherrn übergeben wurde. Eine einseitige Risikoabwälzung des Generalplaners auf den Subplaner verstößt gegen dieses gesetzliche Leitbild. Insbesondere darf das Risiko des Ausfalls der Vergütung nicht im Rahmen von allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Subplaner abgewälzt werden. Anders könnte allenfalls individuell eine abweichende Fälligkeitsvereinbarung getroffen werden (§ 8 Abs. 4 HOAI alte Fassung).
(nach OLG Celle , Urt. v. 29.07.2009 - 14 U 67/09)
Der Generalplaner beauftragt einen Subplaner mit Teilleistungen, die ihm von dem Hauptauftraggeber übertragen worden waren. In seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs), die dem Vertrag mit dem Subplaner zugrunde lagen ist geregelt, dass die "Auszahlung einer verdienten Vergütung…. nur dann erfolgen kann, wenn der Generalplaner selbst das Geld für die zu vergütende Leistung erhalten hat". Auch eine Verzinsung sollte nach den AGBs bis dahin ausgeschlossen sein. Vor dem Hintergrund glich der Generalplaner über mehrere Monate die Schlussrechnung des Subplaners nicht aus.
Das Oberlandesgericht gab der Klage, die sich nach Zahlung durch den Generalplaner nur noch auf die Verzugszinsen bezog, statt. Die Forderung des Subplaners gegen den Generalplaner war nicht gestundet, weil die AGB-Klausel gegen das Gesetz verstieß (§ 307 II Nr. 1 BGB). Inhaltlich enthielt die Klausel nämlich eine Forderungsstundung auf unbestimmte Zeit. Das gesetzliche Leitbild des § 641 I BGB i. V. m. § 8 HOAI (alte Fassung) war damit nicht mehr eingehalten. Danach ist das Honorar fällig, wenn die zu honorierende Leistung vertragsgemäß erbracht, eine ordnungsgemäße, insbesondere prüffähige Schlussrechnung (§ 8 Abs. 1 HOAI alte Fassung) erstellt und dem Bauherrn übergeben wurde. Eine einseitige Risikoabwälzung des Generalplaners auf den Subplaner verstößt gegen dieses gesetzliche Leitbild. Insbesondere darf das Risiko des Ausfalls der Vergütung nicht im Rahmen von allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Subplaner abgewälzt werden. Anders könnte allenfalls individuell eine abweichende Fälligkeitsvereinbarung getroffen werden (§ 8 Abs. 4 HOAI alte Fassung).
Hinweis
Die Gestaltung von Bedingungen im Verhältnis Generalplaner zu Subplaner ist nicht einfach. Dem Subplaner konnte im vorliegenden Fall auch nicht vorgehalten werden, gegen Treu und Glauben zu verstoßen, in dem er sich auf die Unwirksamkeit der Klausel berufen hatte. Wenn dies möglich wäre, dann wäre ein effektiver Schutz gegen allgemeine Geschäftsbedingungen kaum mehr möglich. Auch die Rechtslage nach HOAI 2009 ist insoweit nicht anders. § 15 HOAI 2009 entspricht im Wesentlichen § 8 HOAI alte Fassung. Der neue § 641 BGB (2009) trifft nicht den vorliegenden Fall sondern regelt zusätzliche Sicherheit für den Subplaner. Danach sollen Ereignisse an den Hauptvertrag (Abnahme/ Zahlung) direkt auf den Vertrag mit dem Subunternehmer durchwirken.
Die Gestaltung von Bedingungen im Verhältnis Generalplaner zu Subplaner ist nicht einfach. Dem Subplaner konnte im vorliegenden Fall auch nicht vorgehalten werden, gegen Treu und Glauben zu verstoßen, in dem er sich auf die Unwirksamkeit der Klausel berufen hatte. Wenn dies möglich wäre, dann wäre ein effektiver Schutz gegen allgemeine Geschäftsbedingungen kaum mehr möglich. Auch die Rechtslage nach HOAI 2009 ist insoweit nicht anders. § 15 HOAI 2009 entspricht im Wesentlichen § 8 HOAI alte Fassung. Der neue § 641 BGB (2009) trifft nicht den vorliegenden Fall sondern regelt zusätzliche Sicherheit für den Subplaner. Danach sollen Ereignisse an den Hauptvertrag (Abnahme/ Zahlung) direkt auf den Vertrag mit dem Subunternehmer durchwirken.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck