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"Wird schon gut gehen": Deckungsausschluss wegen bewusster Pflichtwidrigkeit?
Der Versicherer kann sich auf einen Deckungsausschluss wegen bewusster Pflichtwidrigkeit auch dann berufen, wenn der Architekt meint, dass die Pflichtwidrigkeit (falscher Bautenstandsbericht) keine Schädigung Dritter befürchten lasse.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Soweit ein Architekt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, besteht Haftpflichtversicherungsschutz für seine freiberufliche Tätigkeit nach Maßgabe des Versicherungsvertrages.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherungsverträge (AHB; BBR/Arch) sind Fälle bestimmt, in denen ein Versicherungsschutz ausgeschlossen ist.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Soweit ein Architekt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, besteht Haftpflichtversicherungsschutz für seine freiberufliche Tätigkeit nach Maßgabe des Versicherungsvertrages.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherungsverträge (AHB; BBR/Arch) sind Fälle bestimmt, in denen ein Versicherungsschutz ausgeschlossen ist.
Beispiel
(nach LG Chemnitz , Urt. v. 13.06.2013 - 6 S 11/13)
Der Architekt begehrt von seiner Berufshaftpflichtversicherung Deckungsschutz im Zusammenhang mit fehlerhaften Bautenstandsberichten. Der Architekt hatte einen Bautenstandsbericht verfasst, obgleich der Bautenstand nach seiner Kenntnis noch nicht vollständig erreicht war. Der Architekt hatte aber aufgrund einer Vielzahl beanstandungsfrei durchgeführter vorausgegangener Bauvorhaben geglaubt, dass eine Schädigung Dritter aufgrund des nicht zutreffenden Bautenstandsberichts nicht zu befürchten sei. Das sich dies wegen Insolvenz des Bauträgers dieses Mal nicht bestätigt hatte, könne ihm von seinem Versicherer nicht als bewusste Pflichtwidrigkeit mit der Folge eines Deckungsausschlusses angelastet werden.
Hiermit setzt sich der Architekt nicht durch. Vertragspartner des Bauträgers haben im Vertrauen auf die Richtigkeit des Bautenstandsberichtes gezahlt. Der Umstand, dass in mehreren vorausgegangenen Fällen kein Schaden eingetreten war, entlastet den Architekten gegenüber seinem Versicherer nicht. Das Verhalten bleibt bewusst pflichtwidrig. Deckungsschutz ist ausgeschlossen.
(nach LG Chemnitz , Urt. v. 13.06.2013 - 6 S 11/13)
Der Architekt begehrt von seiner Berufshaftpflichtversicherung Deckungsschutz im Zusammenhang mit fehlerhaften Bautenstandsberichten. Der Architekt hatte einen Bautenstandsbericht verfasst, obgleich der Bautenstand nach seiner Kenntnis noch nicht vollständig erreicht war. Der Architekt hatte aber aufgrund einer Vielzahl beanstandungsfrei durchgeführter vorausgegangener Bauvorhaben geglaubt, dass eine Schädigung Dritter aufgrund des nicht zutreffenden Bautenstandsberichts nicht zu befürchten sei. Das sich dies wegen Insolvenz des Bauträgers dieses Mal nicht bestätigt hatte, könne ihm von seinem Versicherer nicht als bewusste Pflichtwidrigkeit mit der Folge eines Deckungsausschlusses angelastet werden.
Hiermit setzt sich der Architekt nicht durch. Vertragspartner des Bauträgers haben im Vertrauen auf die Richtigkeit des Bautenstandsberichtes gezahlt. Der Umstand, dass in mehreren vorausgegangenen Fällen kein Schaden eingetreten war, entlastet den Architekten gegenüber seinem Versicherer nicht. Das Verhalten bleibt bewusst pflichtwidrig. Deckungsschutz ist ausgeschlossen.
Hinweis
Die Versicherung will aus nachvollziehbaren Gründen vermeiden, dass auf ihrem Rücken bewusst Risiken eingegangen werden. Einen Deckungsausschluss hat insoweit auch bereits das Oberlandesgericht Dresden angenommen gehabt (vgl. auch OLG Dresden, Urteil vom 14.08.2012 - 4 W 734/12). Bautenstandsberichte haben darüber hinaus drittschützenden Charakter. Sie schützen auch den Dritten, der im Vertrauen auf diese Bautenstandsberichte Zahlung leistet (vgl. auch BGH, Urteil vom 25.09.2008 - ZR 35/07 und ZR 37/07).
Die Versicherung will aus nachvollziehbaren Gründen vermeiden, dass auf ihrem Rücken bewusst Risiken eingegangen werden. Einen Deckungsausschluss hat insoweit auch bereits das Oberlandesgericht Dresden angenommen gehabt (vgl. auch OLG Dresden, Urteil vom 14.08.2012 - 4 W 734/12). Bautenstandsberichte haben darüber hinaus drittschützenden Charakter. Sie schützen auch den Dritten, der im Vertrauen auf diese Bautenstandsberichte Zahlung leistet (vgl. auch BGH, Urteil vom 25.09.2008 - ZR 35/07 und ZR 37/07).
Verweise
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz / gegenständl. Beschränkung: Ausschlüsse
Haftung / vertragl. Haftg. ggü. Dritten
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Haftung / vertragl. Haftg. ggü. Dritten
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck