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Unlautere Werbung: "Geprüfter Sachverständiger"?
Die Werbung nach erfolgreich abgeschlossenem IHK-Lehrgang als "geprüfter Sachverständiger" kann irreführend sein, fraglich ist dies auch für die Werbung mit den Bezeichnungen "Gutachter mit Zertifizierung durch die IHK…" oder "durch die IHK zertifizierter Sachverständiger".
Hintergrund
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
Jeder am Wirtschaftsverkehr Teilnehmende - auch Architekten - haben unlauteren Wettbewerb zu unterlassen.
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
Jeder am Wirtschaftsverkehr Teilnehmende - auch Architekten - haben unlauteren Wettbewerb zu unterlassen.
Beispiel
(nach LG Kiel , Urt. v. 28.11.2008 - 14 O 59/08)
Ein Sachverständiger wird nach erfolgreich abgeschlossenem IHK-Lehrgang für Immobilienbewerter wegen irreführender Werbung abgemahnt, weil er sich als von der IHK zertifizierter Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, als qualifizierter Gutachter für die Grundstücksbewertung mit Zertifizierung durch die IHK und als geprüfter Sachverständiger bezeichnet. Der zuvor von dem Sachverständigen abgeschlossene Lehrgang endete mit einer Prüfung und der Erteilung eines "Zertifikats".
Das Landgericht gibt der Klage insoweit statt, als dass die Bezeichnung "geprüfter Sachverständiger" irreführende Werbung sei. Zwar sei richtig, dass der Sachverständige eine Prüfung abgelegt habe, gleichwohl werde bei den durch die Werbung angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt, dass der Sachverständige eine deutlich höhere Qualifikation aufweise, als andere Sachverständige in dem Gebiet. Durch den Lehrgang bei der IHK habe der Sachverständige keine amtlich festgelegte Prüfung abgelegt. Im Hinblick auf die anderen Bezeichnungen "Zertifizierung durch die IHK" bzw. "durch die IHK-zertifizierter Sachverständiger" meint das Gericht, dass ein Wettbewerbsverstoß nicht vorliege. Eine Verwechslung mit der Personzertifizierung im Rahmen der DIN EN 17024 oder mit einer öffentlichen Bestellung komme nicht in Betracht, weil insbesondere die Personenzertifizierung in den angesprochenen Verkehrskreisen nicht ausreichend bekannt sei.
(nach LG Kiel , Urt. v. 28.11.2008 - 14 O 59/08)
Ein Sachverständiger wird nach erfolgreich abgeschlossenem IHK-Lehrgang für Immobilienbewerter wegen irreführender Werbung abgemahnt, weil er sich als von der IHK zertifizierter Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, als qualifizierter Gutachter für die Grundstücksbewertung mit Zertifizierung durch die IHK und als geprüfter Sachverständiger bezeichnet. Der zuvor von dem Sachverständigen abgeschlossene Lehrgang endete mit einer Prüfung und der Erteilung eines "Zertifikats".
Das Landgericht gibt der Klage insoweit statt, als dass die Bezeichnung "geprüfter Sachverständiger" irreführende Werbung sei. Zwar sei richtig, dass der Sachverständige eine Prüfung abgelegt habe, gleichwohl werde bei den durch die Werbung angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck erweckt, dass der Sachverständige eine deutlich höhere Qualifikation aufweise, als andere Sachverständige in dem Gebiet. Durch den Lehrgang bei der IHK habe der Sachverständige keine amtlich festgelegte Prüfung abgelegt. Im Hinblick auf die anderen Bezeichnungen "Zertifizierung durch die IHK" bzw. "durch die IHK-zertifizierter Sachverständiger" meint das Gericht, dass ein Wettbewerbsverstoß nicht vorliege. Eine Verwechslung mit der Personzertifizierung im Rahmen der DIN EN 17024 oder mit einer öffentlichen Bestellung komme nicht in Betracht, weil insbesondere die Personenzertifizierung in den angesprochenen Verkehrskreisen nicht ausreichend bekannt sei.
Hinweis
Ob allein der Bekanntheitsgrad der Personenzertifizierung der DIN EN 17024 ausschlaggebend ist, könnte angezweifelt werden. Der Personenzertifizierung würde die beabsichtigte Qualität genommen werden. Sie darf nur durch eine entsprechend akkreditierte Stelle erfolgen. Der Inhalt der Zertifizierung unterscheidet sich grundsätzlich von einem IHK-Lehrgangszertifikat. Ob vor dem Hintergrund eine Werbung mit "Zertifizierung" nicht doch zu einer Irreführung führt, dürfte zumindest fraglich sein.
Ob allein der Bekanntheitsgrad der Personenzertifizierung der DIN EN 17024 ausschlaggebend ist, könnte angezweifelt werden. Der Personenzertifizierung würde die beabsichtigte Qualität genommen werden. Sie darf nur durch eine entsprechend akkreditierte Stelle erfolgen. Der Inhalt der Zertifizierung unterscheidet sich grundsätzlich von einem IHK-Lehrgangszertifikat. Ob vor dem Hintergrund eine Werbung mit "Zertifizierung" nicht doch zu einer Irreführung führt, dürfte zumindest fraglich sein.
Verweise
Berufs- u. Standesrecht / unlauterer Wettbewerb
Berufs- u. Standesrecht / Schutz der Berufsbezeichnung
Berufs- u. Standesrecht / unlauterer Wettbewerb
Berufs- u. Standesrecht / Schutz der Berufsbezeichnung
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck