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Terminüberschreitung: kein Versicherungsschutz?
Soweit in Versicherungsbedingungen Schäden aus der Überschreitung der Bauzeit sowie von Fristen und Terminen grundsätzlich ausgeschlossen sind, ist gleichwohl im Einzelfall der Umfang dieses Ausschlusses nach den konkreten Bedingungen zu prüfen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Soweit ein Architekt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, besteht Haftpflichtversicherungsschutz für seine freiberufliche Tätigkeit nach Maßgabe des Versicherungsvertrages.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherungsverträge (AHB; BBR/Arch) sind Fälle bestimmt, in denen ein Versicherungsschutz ausgeschlossen ist.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Soweit ein Architekt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, besteht Haftpflichtversicherungsschutz für seine freiberufliche Tätigkeit nach Maßgabe des Versicherungsvertrages.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherungsverträge (AHB; BBR/Arch) sind Fälle bestimmt, in denen ein Versicherungsschutz ausgeschlossen ist.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 19.11.2008 - IV ZR 277/05)
Der Architekt war von seinem Auftraggeber in Anspruch genommen worden, weil durch verzögerte Übergabe der Abbruchplanung als Teil der Ausführungsplanung Schadenersatz in einer Größenordnung von € 100.000,00 entstanden ist.
Der Versicherer lehnt eine Deckung mit dem Hinweis auf die Ausschlussklausel seiner Versicherungsbedingungen ab. Darin heißt es
"4. Ausschlüsse, ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
4.1 bei der Überschreitung der Bauzeit sowie von Fristen und Terminen
aus Stornierungskosten, Vertragsstrafen, soweit sie über den nachgewiesenen Schaden aus Terminüberschreitungen hinausgehen, Geldbeschaffungskosten, Zinsen, Steuern sowie die Kosten zur Verhinderung von Terminüberschreitungen (Zuschlag für Überstunden)."
Die Vorinstanz wie auch der BGH urteilen, dass nach dem eindeutigen Wortlaut der Klausel der Ausschluss in der Weise geregelt sei, dass Versicherungsschutz nur für die dort abschließend aufgeführten Kosten nicht gewährt werde. Wenn es heißt, dass Schäden aus Vertragsstrafen ausgeschlossen sind, soweit sie über den nachgewiesenen Schaden aus Terminüberschreitung hinausgehen, kann dies der Leser nicht als Ausschluss konkreter Verzugsschäden verstehen, wie sie von dem Auftraggeber gegen den Architekten geltend gemacht werden und im Haftpflichtprozess auch festgestellt wurden.
(nach BGH , Urt. v. 19.11.2008 - IV ZR 277/05)
Der Architekt war von seinem Auftraggeber in Anspruch genommen worden, weil durch verzögerte Übergabe der Abbruchplanung als Teil der Ausführungsplanung Schadenersatz in einer Größenordnung von € 100.000,00 entstanden ist.
Der Versicherer lehnt eine Deckung mit dem Hinweis auf die Ausschlussklausel seiner Versicherungsbedingungen ab. Darin heißt es
"4. Ausschlüsse, ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
4.1 bei der Überschreitung der Bauzeit sowie von Fristen und Terminen
aus Stornierungskosten, Vertragsstrafen, soweit sie über den nachgewiesenen Schaden aus Terminüberschreitungen hinausgehen, Geldbeschaffungskosten, Zinsen, Steuern sowie die Kosten zur Verhinderung von Terminüberschreitungen (Zuschlag für Überstunden)."
Die Vorinstanz wie auch der BGH urteilen, dass nach dem eindeutigen Wortlaut der Klausel der Ausschluss in der Weise geregelt sei, dass Versicherungsschutz nur für die dort abschließend aufgeführten Kosten nicht gewährt werde. Wenn es heißt, dass Schäden aus Vertragsstrafen ausgeschlossen sind, soweit sie über den nachgewiesenen Schaden aus Terminüberschreitung hinausgehen, kann dies der Leser nicht als Ausschluss konkreter Verzugsschäden verstehen, wie sie von dem Auftraggeber gegen den Architekten geltend gemacht werden und im Haftpflichtprozess auch festgestellt wurden.
Hinweis
Grundsätzlich liegt der Sinngehalt der Ausschlussklausel wegen Zeitüberschreitung auf der Hand. Auf dem Rücken des Versicherers sollen keine Zeitzusagen getroffen werden. Es ist allerdings im Einzelfall konkret zu unterscheiden. Das gilt vor allem, weil die Ausschlussklauseln nach der Rechtssprechung restriktiv gehandhabt werden sollen. In dem Zusammenhang ist auch immer mit zu berücksichtigen, ob andere Ausschlüsse oder nicht versicherte Umstände hinzutreten wie die Thematik um Erfüllungsschäden (BGH, Urteil vom 19.11.2008, IV ZR 277/05 ).
Grundsätzlich liegt der Sinngehalt der Ausschlussklausel wegen Zeitüberschreitung auf der Hand. Auf dem Rücken des Versicherers sollen keine Zeitzusagen getroffen werden. Es ist allerdings im Einzelfall konkret zu unterscheiden. Das gilt vor allem, weil die Ausschlussklauseln nach der Rechtssprechung restriktiv gehandhabt werden sollen. In dem Zusammenhang ist auch immer mit zu berücksichtigen, ob andere Ausschlüsse oder nicht versicherte Umstände hinzutreten wie die Thematik um Erfüllungsschäden (BGH, Urteil vom 19.11.2008, IV ZR 277/05 ).
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck