https://www.baunetz.de/recht/_Schadensersatzanspruch_des_Bauherrn_gegen_Architekten_trotz_Rueckgabe_von_Sicherheiten__828498.html
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Schadensersatzanspruch des Bauherrn gegen Architekten trotz Rückgabe von Sicherheiten?
Den Bauherrn trifft dann keine Schadensminderungspflicht wenn er unter Mitwirkung des Architekten die Leistungen des Unternehmers als im Wesentlichen mangelfrei abnimmt und die Sicherheiten vollständig an den Unternehmer zurückgibt.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben aufgrund eines Mitverschuldens des Bauherrn.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben aufgrund eines Mitverschuldens des Bauherrn.
Beispiel
(nach OLG Frankfurt; BGH Beschluss vom 08.07.2009 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) , Urt. v. 23.08.2006 - 23 U 138/01; VII ZR 192/06 )
Der Architekt wirkt für den Bauherrn an der Abnahme von Leistungen des ausführenden Unternehmens mit. Die Leistungen werden im Wesentlichen als mangelfrei abgenommen. Der Bauherr gibt die Vertragserfüllungsbürgschaft zurück und zahlte auch vor Erstellung der Schlussrechnung einen Sicherheitseinbehalt gegen Übergabe einer Vorauszahlungsbürgschaft in selber Höhe aus. Zu der Zeit war allen Beteiligten bekannt, dass die von dem Unternehmer erstellte Fassade Undichtigkeiten aufwies. Alle Beteiligten einschließlich der Architekten gingen von einem Beseitigungsaufwand aus, der deutlich unterhalb der Höhe der Vorauszahlungsbürgschaft liegt. Es stellte sich dann allerdings heraus, dass die Beseitigungskosten weit aus höher waren. Der Bauherr nimmt zunächst den Bürgen in Anspruch. Von dem Unternehmer war nichts mehr zu holen. Mit dem Bürgen schloss der Bauherr einen Vergleich und verlangt von dem Architekten den Restbetrag.
Der Architekt wendet ein, dass die Sicherheiten hätten nicht freigegeben werden dürfen und auch der Vergleich nicht zu seinen Lasten hätte geschlossen werden dürfen. Damit setzt er sich nicht durch. Nach der Entscheidung des Gerichtes müsse der Bauherr nicht über besseres Wissen als der ihn unterstützende Architekt verfügen, welcher die Leistungen im Wesentlichen mangelfrei abgenommen hatte und auch später den Umfang der Schäden nicht richtig eingeschätzt hatte. Der Abschluss des Vergleiches soll ebenfalls nicht gegen eine Schadensminderungsverpflichtung verstoßen haben, weil zweifelhaft sei, ob eine Vorauszahlungsbürgschaft auch Mängelansprüche absichere.
(nach OLG Frankfurt; BGH Beschluss vom 08.07.2009 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) , Urt. v. 23.08.2006 - 23 U 138/01; VII ZR 192/06 )
Der Architekt wirkt für den Bauherrn an der Abnahme von Leistungen des ausführenden Unternehmens mit. Die Leistungen werden im Wesentlichen als mangelfrei abgenommen. Der Bauherr gibt die Vertragserfüllungsbürgschaft zurück und zahlte auch vor Erstellung der Schlussrechnung einen Sicherheitseinbehalt gegen Übergabe einer Vorauszahlungsbürgschaft in selber Höhe aus. Zu der Zeit war allen Beteiligten bekannt, dass die von dem Unternehmer erstellte Fassade Undichtigkeiten aufwies. Alle Beteiligten einschließlich der Architekten gingen von einem Beseitigungsaufwand aus, der deutlich unterhalb der Höhe der Vorauszahlungsbürgschaft liegt. Es stellte sich dann allerdings heraus, dass die Beseitigungskosten weit aus höher waren. Der Bauherr nimmt zunächst den Bürgen in Anspruch. Von dem Unternehmer war nichts mehr zu holen. Mit dem Bürgen schloss der Bauherr einen Vergleich und verlangt von dem Architekten den Restbetrag.
Der Architekt wendet ein, dass die Sicherheiten hätten nicht freigegeben werden dürfen und auch der Vergleich nicht zu seinen Lasten hätte geschlossen werden dürfen. Damit setzt er sich nicht durch. Nach der Entscheidung des Gerichtes müsse der Bauherr nicht über besseres Wissen als der ihn unterstützende Architekt verfügen, welcher die Leistungen im Wesentlichen mangelfrei abgenommen hatte und auch später den Umfang der Schäden nicht richtig eingeschätzt hatte. Der Abschluss des Vergleiches soll ebenfalls nicht gegen eine Schadensminderungsverpflichtung verstoßen haben, weil zweifelhaft sei, ob eine Vorauszahlungsbürgschaft auch Mängelansprüche absichere.
Hinweis
Der Ausgang eines derartigen Prozesses hängt im Wesentlichen auch von der geschuldeten und tatsächlichen Beteiligung des Architekten ab. Der Fall könnte schon anders entschieden werden wenn der Architekt nicht deutlich an der Bewertung des Umfangs der Mängel teilgenommen hätte oder beteiligt worden wäre. Es würde sich auch die Frage stellen, ob der Architekt unabhängig davon auf die sich letztendlich realisierte Problematik hätte hinweisen müssen, dass eine Vorauszahlungsbürgschaft Unsicherheiten in sich birgt und auch trotz Bereitschaft zur Mangelbeseitigung durch das ausführende Unternehmen das Insolvenzrisiko drohen könnte. Zu einer voreiligen Herausgabe einer Sicherheit dürfte der Architekt jedenfalls nicht raten bzw. nicht daran mitwirken.
Der Ausgang eines derartigen Prozesses hängt im Wesentlichen auch von der geschuldeten und tatsächlichen Beteiligung des Architekten ab. Der Fall könnte schon anders entschieden werden wenn der Architekt nicht deutlich an der Bewertung des Umfangs der Mängel teilgenommen hätte oder beteiligt worden wäre. Es würde sich auch die Frage stellen, ob der Architekt unabhängig davon auf die sich letztendlich realisierte Problematik hätte hinweisen müssen, dass eine Vorauszahlungsbürgschaft Unsicherheiten in sich birgt und auch trotz Bereitschaft zur Mangelbeseitigung durch das ausführende Unternehmen das Insolvenzrisiko drohen könnte. Zu einer voreiligen Herausgabe einer Sicherheit dürfte der Architekt jedenfalls nicht raten bzw. nicht daran mitwirken.
Verweise
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung / Mitverschulden
Haftung / Lph 8-9 sonstige Pflichten
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung / Mitverschulden
Haftung / Lph 8-9 sonstige Pflichten
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck