https://www.baunetz.de/recht/_Relevanz_der_fehlenden_Prueffaehigkeit_der_Schlussrechnung_trotz_Ausbleibens_rechtzeitiger_Ruege_843727.html
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Relevanz der fehlenden Prüffähigkeit der Schlussrechnung trotz Ausbleibens rechtzeitiger Rüge
Der Auftraggeber ist mit Ablauf einer Frist von 2 Monaten nach Zugang der Schlussrechnung mit dem Einwand fehlender Prüffähigkeit ausgeschlossen. Das führt dazu, dass eine nicht prüffähige Schlussrechnung fällig wird. Der Architekt kann sich nicht auf fehlende Fälligkeit seiner Rechnung berufen, um die Fälligkeit zu beseitigen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.
Das Honorar für vertragsgemäße Leistungen wird nach Erstellung und Übergabe einer prüffähigen Schlußrechnung fällig.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.
Das Honorar für vertragsgemäße Leistungen wird nach Erstellung und Übergabe einer prüffähigen Schlußrechnung fällig.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 14.05.2009 - 5 U 131/08)
Der Architekt wird im Wesentlichen mit der so genannten Vollarchitektur, Phasen 1 bis 8, im Rahmen einer Umbaumaßnahme beauftragt. Er stellt eine Schlussrechnung, die tatsächlich nicht prüffähig ist. Verschiedene Honorarparameter und der erbrachte Leistungsumfang werden nicht prüffähig dargestellt. Der Bauherr rügt dies nicht in der Frist von 2 Monaten sondern beruft sich auf die fehlende Prüffähigkeit erst im Prozess. Die in dem Rahmen von dem Architekten überarbeitete Rechnung hält das Gericht nach wie vor nicht für prüffähig und weist die Klage als unbegründet ab. Die neue Rechnung setzt keine neue "2-Monatsfrist" in Gang. Der Architekt ist damit insgesamt mit seiner Honorarforderung gescheitert.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 14.05.2009 - 5 U 131/08)
Der Architekt wird im Wesentlichen mit der so genannten Vollarchitektur, Phasen 1 bis 8, im Rahmen einer Umbaumaßnahme beauftragt. Er stellt eine Schlussrechnung, die tatsächlich nicht prüffähig ist. Verschiedene Honorarparameter und der erbrachte Leistungsumfang werden nicht prüffähig dargestellt. Der Bauherr rügt dies nicht in der Frist von 2 Monaten sondern beruft sich auf die fehlende Prüffähigkeit erst im Prozess. Die in dem Rahmen von dem Architekten überarbeitete Rechnung hält das Gericht nach wie vor nicht für prüffähig und weist die Klage als unbegründet ab. Die neue Rechnung setzt keine neue "2-Monatsfrist" in Gang. Der Architekt ist damit insgesamt mit seiner Honorarforderung gescheitert.
Hinweis
Der vermeintliche Segen, dass die fehlende Prüffähigkeit nicht unendlich eingewandt werden kann, führt auch dazu, dass mit Ablauf der vom BGH entschiedenen 2-Monatsfrist (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2003 -VII ZR 288/02 -) die Rechnung fällig ist. Das bedeutet, dass das Gericht dann eine Klage auf Zahlung einer (gleichwohl nicht prüffähigen) Rechnung nicht als derzeit unbegründet sondern unbegründet abweisen kann, wenn es dem Architekten nicht gelingt, in dem Prozess seine Forderung substantiiert darzustellen. Die Prüffähigkeit der Rechnung spielt insofern weiterhin eine ganz erhebliche Rolle.
Der vermeintliche Segen, dass die fehlende Prüffähigkeit nicht unendlich eingewandt werden kann, führt auch dazu, dass mit Ablauf der vom BGH entschiedenen 2-Monatsfrist (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2003 -VII ZR 288/02 -) die Rechnung fällig ist. Das bedeutet, dass das Gericht dann eine Klage auf Zahlung einer (gleichwohl nicht prüffähigen) Rechnung nicht als derzeit unbegründet sondern unbegründet abweisen kann, wenn es dem Architekten nicht gelingt, in dem Prozess seine Forderung substantiiert darzustellen. Die Prüffähigkeit der Rechnung spielt insofern weiterhin eine ganz erhebliche Rolle.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck