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Haus für eine Goldschmiedin
Umbau von CWA in Brandenburg Zeitgenössischer Boulevard
Brücke von OMA in Bordeaux Sanft geschwungen J. Mayer H. und Partner planen Hochhaus in Seoul Ein Volumen, zwei Hälften Kita und Schulhort in Parma von Enrico Molteni Architecture Mit Lehm gefülltes Betongerüst Geschosswohnen in Bagneux von TOA architectes Fröhliche Farben fürs Heizkraftwerk Fassadengestaltung in Leipzig von Atelier ST Wohn- und Geschäftshäuser auf der Spreeinsel Wettbewerb in Berlin entschieden
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Rechtfertigt Freundschaft eine Mindestsatzunterschreitung?
Besteht bereits bei Vertragsabschluss eine freundschaftliche Beziehung zwischen Architekt und Auftraggeber, stellt dies einen Ausnahmefall im Sinne des § 4 Abs. 2 HOAI dar.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze, es sei denn es liegt ein Ausnahmefall des § 4 II oder § 4 III HOAI vor.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze, es sei denn es liegt ein Ausnahmefall des § 4 II oder § 4 III HOAI vor.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 16.10.2008 - 17 U 1/08)
Zwischen der Familie des Architekten und der Familie der späteren Auftraggeber entsteht ein freundschaftliches Verhältnis, welches durch intensive persönliche Kontakte geprägt ist. Die Familien treffen sich regelmäßig und unternehmen eine gemeinsame Urlaubsreise, während dieser sie viel Zeit miteinander verbringen. Schließlich planen sie jeweils ein Haus in direkter Nachbarschaft zu errichten. Später beauftragt die befreundete Familie den Architekten mit der Vollarchitektur für die Errichtung ihres Einfamilienhauses. Schriftlich vereinbarten sie als Vergütung einen deutlich unterhalb der HOAI - Mindestsätze liegenden Pauschalpreis. Der Architekt erbrachte die Leistungen bis einschließlich der Phase 8. Nach nun folgendem Zerwürfnis macht der Architekt Honoraransprüche entsprechend der HOAI – Mindestsätze geltend. Er vertritt die Auffassung, die getroffene Vereinbarung sei wegen Mindestsatzunterschreitung unwirksam.
Die Klage wir abgewiesen. Das Gericht führt aus, die Honorarvereinbarung sei wirksam und bindend. Die zwischen den Familien bereits vor Vertragsschluss gewachsene enge soziale und freundschaftliche Beziehung stelle einen Ausnahmefall im Sinne des § 4 Abs. 2 HOAI dar, der die Unterschreitung der HOAI – Mindestsätze rechtfertigt.
(nach OLG Hamm , Urt. v. 16.10.2008 - 17 U 1/08)
Zwischen der Familie des Architekten und der Familie der späteren Auftraggeber entsteht ein freundschaftliches Verhältnis, welches durch intensive persönliche Kontakte geprägt ist. Die Familien treffen sich regelmäßig und unternehmen eine gemeinsame Urlaubsreise, während dieser sie viel Zeit miteinander verbringen. Schließlich planen sie jeweils ein Haus in direkter Nachbarschaft zu errichten. Später beauftragt die befreundete Familie den Architekten mit der Vollarchitektur für die Errichtung ihres Einfamilienhauses. Schriftlich vereinbarten sie als Vergütung einen deutlich unterhalb der HOAI - Mindestsätze liegenden Pauschalpreis. Der Architekt erbrachte die Leistungen bis einschließlich der Phase 8. Nach nun folgendem Zerwürfnis macht der Architekt Honoraransprüche entsprechend der HOAI – Mindestsätze geltend. Er vertritt die Auffassung, die getroffene Vereinbarung sei wegen Mindestsatzunterschreitung unwirksam.
Die Klage wir abgewiesen. Das Gericht führt aus, die Honorarvereinbarung sei wirksam und bindend. Die zwischen den Familien bereits vor Vertragsschluss gewachsene enge soziale und freundschaftliche Beziehung stelle einen Ausnahmefall im Sinne des § 4 Abs. 2 HOAI dar, der die Unterschreitung der HOAI – Mindestsätze rechtfertigt.
Hinweis
Die Rechtsprechung macht mit dieser Entscheidung deutlich, dass eine bereits bei Vertragsschluss bestehende Freundschaft, die sich von einer bloßen Bekanntschaft unterscheidet und sich nicht erst im Laufe einer Geschäftsbeziehung entwickelt (vgl. BGH, Urteil vom 21.08.1997 -VII ZR 13/06), einen Ausnahmefall gem. § 4 Abs. 2 HOAI darstellt. Der Zweck der HOAI-Mindeststätze, einen ruinösen Preiswettbewerb zu verhindern, wird in einem solchen Fall nicht gefährdet.
Die Rechtsprechung macht mit dieser Entscheidung deutlich, dass eine bereits bei Vertragsschluss bestehende Freundschaft, die sich von einer bloßen Bekanntschaft unterscheidet und sich nicht erst im Laufe einer Geschäftsbeziehung entwickelt (vgl. BGH, Urteil vom 21.08.1997 -VII ZR 13/06), einen Ausnahmefall gem. § 4 Abs. 2 HOAI darstellt. Der Zweck der HOAI-Mindeststätze, einen ruinösen Preiswettbewerb zu verhindern, wird in einem solchen Fall nicht gefährdet.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck