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"Kostenrahmen" = Kostenobergrenze?
Der Begriff "Kostenrahmen" im Architektenvertrag lässt eine gewisse Offenheit erkennen und spricht eher gegen eine verbindliche Vereinbarung einer bestimmten Bausumme als Obergrenze.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar.
Beispiel
(nach OLG Saarbrücken , Urt. v. 06.07.2011 - 1 U 408/09)
Ein Architekt wird für mehrere Objekte mit Architektenleistungen, Lph. 2 bis 9 beauftragt. In dem Vertrag heißt es u. a.:
"Als Kostenrahmen und Vertragsgrundlage wird vereinbart:
1.Neubau DM 350.000,00
2.Baukosten Modernisierung/Instandsetzung/Umbau DM 500.000,00
Die Kosten für Position 1 und 2 sollen nach Möglichkeit durch geeignete Planung deutlich unterschritten werden, entsprechend wird für jeden Teil der Gesamtmaßnahme ein Erfolgshonorar von 20% der Einsparungen gegenüber den Kosten der Position 1 und 2 vereinbart, (…)"
Später kommt es zu einer honorarrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien; der Architekt will auf tatsächlichen, höheren anrechenbaren Kosten als im Vertrag vereinbart abrechnen, der Bauherr meint, der Architekt sei an die vereinbarten Kostenobergrenze im Hinblick auch auf seine Abrechnung gebunden (unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 23.01.2003).
Das Gericht kann in oben zitierten Regelungen die Vereinbarung einer verbindlichen Kostenobergrenze nicht erkennen. Der Begriff "Kostenrahmen" lasse eine gewisse Offenheit erkennen und spreche eher gegen eine verbindliche Vereinbarung einer bestimmten Bausumme als Obergrenze. Zwar deute der Begriff "Vertragsgrundlage" durchaus auf eine als maßgebende angesehene Vereinbarung hinsichtlich der Baukosten hin. Letztlich bleibe jedoch unklar, worauf sich diese Vereinbarung beziehe. Das Gericht wertet darüber hinaus weitere Unterlagen der Zusammenarbeit sowie Zeugenaussagen aus, die aber keine Klarheit im Hinblick auf den Sinn der Vereinbarung erbringen können.
(nach OLG Saarbrücken , Urt. v. 06.07.2011 - 1 U 408/09)
Ein Architekt wird für mehrere Objekte mit Architektenleistungen, Lph. 2 bis 9 beauftragt. In dem Vertrag heißt es u. a.:
"Als Kostenrahmen und Vertragsgrundlage wird vereinbart:
1.Neubau DM 350.000,00
2.Baukosten Modernisierung/Instandsetzung/Umbau DM 500.000,00
Die Kosten für Position 1 und 2 sollen nach Möglichkeit durch geeignete Planung deutlich unterschritten werden, entsprechend wird für jeden Teil der Gesamtmaßnahme ein Erfolgshonorar von 20% der Einsparungen gegenüber den Kosten der Position 1 und 2 vereinbart, (…)"
Später kommt es zu einer honorarrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien; der Architekt will auf tatsächlichen, höheren anrechenbaren Kosten als im Vertrag vereinbart abrechnen, der Bauherr meint, der Architekt sei an die vereinbarten Kostenobergrenze im Hinblick auch auf seine Abrechnung gebunden (unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 23.01.2003).
Das Gericht kann in oben zitierten Regelungen die Vereinbarung einer verbindlichen Kostenobergrenze nicht erkennen. Der Begriff "Kostenrahmen" lasse eine gewisse Offenheit erkennen und spreche eher gegen eine verbindliche Vereinbarung einer bestimmten Bausumme als Obergrenze. Zwar deute der Begriff "Vertragsgrundlage" durchaus auf eine als maßgebende angesehene Vereinbarung hinsichtlich der Baukosten hin. Letztlich bleibe jedoch unklar, worauf sich diese Vereinbarung beziehe. Das Gericht wertet darüber hinaus weitere Unterlagen der Zusammenarbeit sowie Zeugenaussagen aus, die aber keine Klarheit im Hinblick auf den Sinn der Vereinbarung erbringen können.
Hinweis
Der Fall ist ein Beispiel einer schlechten vertraglichen Vereinbarung. Schlecht deshalb, weil Sinn und Hintergrund einer Vereinbarung so unklar formuliert werden, dass die Formulierung den Parteien nachher Anlass gibt, darüber zu streiten. Die Ausführungen des Gerichtes lassen deutlich werden, dass wohl nicht viel gefehlt hätte und das Ergebnis wäre zu Lasten des Architekten ausgegangen. Beide Parteien tun entsprechend gut daran, für klare Formulierungen zu sorgen. Hierzu gehört selbstverständlich auch, dass man klarstellt, auf welche Kostengruppen sich die Obergrenze bezieht; so war im vorliegenden Fall unklar, ob die Zahlen auch die Kosten der Architektenleistung einschlossen oder nicht.
Der Fall ist ein Beispiel einer schlechten vertraglichen Vereinbarung. Schlecht deshalb, weil Sinn und Hintergrund einer Vereinbarung so unklar formuliert werden, dass die Formulierung den Parteien nachher Anlass gibt, darüber zu streiten. Die Ausführungen des Gerichtes lassen deutlich werden, dass wohl nicht viel gefehlt hätte und das Ergebnis wäre zu Lasten des Architekten ausgegangen. Beide Parteien tun entsprechend gut daran, für klare Formulierungen zu sorgen. Hierzu gehört selbstverständlich auch, dass man klarstellt, auf welche Kostengruppen sich die Obergrenze bezieht; so war im vorliegenden Fall unklar, ob die Zahlen auch die Kosten der Architektenleistung einschlossen oder nicht.
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / anrechenbare Kosten HOAI 1996
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Kostenobergrenze
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / anrechenbare Kosten HOAI 1996
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Kostenobergrenze
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck