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Kein Hinweis auf die Unsicherheit der Kostenschätzung: Haftung des Architekten!

Selbst wenn sich die Kosten innerhalb des Toleranzrahmens einer Kostenschätzung von ca. 30 % bewegen, kann der Planer haften, wenn er den Bauherrn nicht über die hohen Toleranzen der Kostenschätzung aufgeklärt hat.

Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.

Voraussetzung einer Haftung wegen Bausummenüberschreitung ist zunächst eine Pflichtverletzung des Architekten.

Beispiel
(nach OLG München , Urt. v. 26.04.2006 - 27 U 312/05 –; BGH Beschluss vom 28.06.2007 – VII ZR 107/06 Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
Ein Architekt schätzt die voraussichtlichen Umbau- und Ausbaukosten eines Gebäudes auf DM 1.650.000,00. Er wird mit den Planerleistungen hierzu beauftragt. Schließlich betragen die Baukosten DM 2.100.000,00. Der Bauherr hat erheblich höhere Zinslasten und gerät in finanzielle Not. Er will den Architekten in Haftung nehmen.
 
Das OLG München bejaht eine Haftung des Architekten. Zwar lägen die endgültigen Kosten innerhalb des üblichen Toleranzrahmens für eine Kostenschätzung in Höhe von ca. 30 %. Allerdings hätte – so die Ansicht des OLG München – der Architekt hier den Bauherrn über die hohe Unsicherheit der Kostenschätzung aufklären müssen. Es habe sich um eine Sanierung und Umbau im Altbaubestand gehandelt, erfahrungsgemäß Baumaßnahmen, die in hohem Maße das Risiko erheblicher Kostensteigerungen mit sich bringen. Die Substanz von Altbauten lasse sich im Voraus bei fehlenden Zustandsfeststellungen nicht abschließend einschätzen; sie bringe Unabwägbarkeiten sowohl für den Bauherrn als auch für den Architekten mit sich. Das Gericht gab sich überzeugt, dass der Bauherr – wenn er ordentlich aufgeklärt worden wäre – das Bauvorhaben nicht durchgeführt hätte.

Hinweis
Das Urteil des OLG München ist - soweit ersichtlich - das erste, welches eine Pflichtverletzung des Planers trotz Einhaltung der Toleranzrahmen feststellt (vgl. aber ähnlich BGH Urt. v. 11.11.2004). Vor dem Hintergrund der allgemein hohen Anforderungen an die Beratungspflichten des Planers dürfte es nicht unwahrscheinlich sein, dass das Urteil Beispiel macht.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck