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Hinzuziehung von Sonderfachleuten: Enthaftung des Architekten ?
Die Hinzuziehung von Sonderfachleuten zur Unterstützung des mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten führt nicht automatisch zu einer Haftungsfreistellung des Architekten.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und sons. Fachplanern.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und sons. Fachplanern.
Beispiel
(nach OLG Frankfurt , Urt. v. 23.08.2006 - 23 U 138/01 )
Mehrere Architekten werden gemeinschaftlich mit der Vollarchitektur für die Errichtung eines größeren Gebäudekomplexes beauftragt. Die Fassade ist als Kalt-/Warmfassade in Aluminiumbauweise mit durchgehend verglasten Fensterbändern und Fensterflügeln sowie hinterlüftet verglasten Brüstungen mit Blechübergängen im Decken- und Sturzbereich geplant. Mangels ausreichender Fachkunde werden auf Vorschlag der Architekten für die Bauüberwachung dieses Spezialgewerkes Fachingenieure hinzugezogen, die die Ausführung der Arbeiten monatlich stichprobenartig kontrollieren. Nach Fertigstellung zeigt sich, dass die Fassade infolge einer mangelhaften Ausführung der Arbeiten durch das Fachunternehmen wasserdurchlässig ist. Die Auftraggeberin verlangt in der Folge von den Architekten sowie den Fachingenieuren Schadensersatz.
Mit Erfolg! Das Gericht vertritt die Auffassung, die Hinzuziehung der Fachingenieure mangels ausreichender Fachkunde der Architekten ändere nichts an deren Verantwortlichkeit für die entstandenen Schäden. Aufgrund der Schwierigkeit der Arbeiten wären zusätzliche Kontrollmaßnahmen der Architekten vor Ort erforderlich gewesen. Denn die Sonderfachleute seien lediglich unterstützend, nicht anstelle der Architekten tätig gewesen. Die ihnen fehlende Fachkunde hätten sich die Architekten durch Befragung der Fachingenieure verschaffen müssen.
(nach OLG Frankfurt , Urt. v. 23.08.2006 - 23 U 138/01 )
Mehrere Architekten werden gemeinschaftlich mit der Vollarchitektur für die Errichtung eines größeren Gebäudekomplexes beauftragt. Die Fassade ist als Kalt-/Warmfassade in Aluminiumbauweise mit durchgehend verglasten Fensterbändern und Fensterflügeln sowie hinterlüftet verglasten Brüstungen mit Blechübergängen im Decken- und Sturzbereich geplant. Mangels ausreichender Fachkunde werden auf Vorschlag der Architekten für die Bauüberwachung dieses Spezialgewerkes Fachingenieure hinzugezogen, die die Ausführung der Arbeiten monatlich stichprobenartig kontrollieren. Nach Fertigstellung zeigt sich, dass die Fassade infolge einer mangelhaften Ausführung der Arbeiten durch das Fachunternehmen wasserdurchlässig ist. Die Auftraggeberin verlangt in der Folge von den Architekten sowie den Fachingenieuren Schadensersatz.
Mit Erfolg! Das Gericht vertritt die Auffassung, die Hinzuziehung der Fachingenieure mangels ausreichender Fachkunde der Architekten ändere nichts an deren Verantwortlichkeit für die entstandenen Schäden. Aufgrund der Schwierigkeit der Arbeiten wären zusätzliche Kontrollmaßnahmen der Architekten vor Ort erforderlich gewesen. Denn die Sonderfachleute seien lediglich unterstützend, nicht anstelle der Architekten tätig gewesen. Die ihnen fehlende Fachkunde hätten sich die Architekten durch Befragung der Fachingenieure verschaffen müssen.
Hinweis
Verpflichtet sich ein Architekt zur Erbringung bestimmter Leistungen, so ist er für die ordnungsgemäße Erbringung dieser Leistungen auch dann verantwortlich, wenn er in diesem Rahmen durch Sonderfachleute unterstützt wird. Nur die vollständige Übernahme etwaiger Leistungsverpflichtungen durch Sonderfachleute kann zu einer Haftungsfreistellung des Architekten führen.
Verpflichtet sich ein Architekt zur Erbringung bestimmter Leistungen, so ist er für die ordnungsgemäße Erbringung dieser Leistungen auch dann verantwortlich, wenn er in diesem Rahmen durch Sonderfachleute unterstützt wird. Nur die vollständige Übernahme etwaiger Leistungsverpflichtungen durch Sonderfachleute kann zu einer Haftungsfreistellung des Architekten führen.
Verweise
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt und sons. Fachplaner
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt und sons. Fachplaner
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck