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Handwerklich einfachste Tätigkeiten?
Handwerklich einfachste Tätigkeiten unterliegen grundsätzlich nicht der Überwachungspflicht des Architekten. Handwerklich einfachste Tätigkeiten können Montage von Oberlichtern, das Aufbringen von Putz, Malerarbeiten und das Aufbringen von Estrich sein.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei einfachen und üblichen Arbeiten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei einfachen und üblichen Arbeiten.
Beispiel
(nach OLG Rostock , Urt. v. 01.11.2008 - 4 U 27/06)
Der Architekt wird mit Planung und Überwachung einer Altbausanierung beauftragt. Nach Abschluss der Arbeiten halten sich die Bauherren insbesondere wegen verschiedener Ausführungsfehler an den Architekten und werfen ihm Überwachungsfehler vor.
Das Gericht dekliniert die gängige Rechtsprechung durch. Allgemein übliche, gängige und einfache Arbeiten müssen danach grundsätzlich nicht überwacht werden sollten. Solche einfachsten handwerklichen Tätigkeiten hat das Gericht im entschiedenen Fall beispielsweise bei der Montage von Oberlichtern, dem Aufbringen von Putz, den Malerarbeiten und dem Aufbringen von Estrich erkannt. Dagegen hat das Gericht in der Verlegung von Trockenestrichplatten (Verschraubung und Verleimung) überwachungsbedürftige Arbeiten erkannt.
(nach OLG Rostock , Urt. v. 01.11.2008 - 4 U 27/06)
Der Architekt wird mit Planung und Überwachung einer Altbausanierung beauftragt. Nach Abschluss der Arbeiten halten sich die Bauherren insbesondere wegen verschiedener Ausführungsfehler an den Architekten und werfen ihm Überwachungsfehler vor.
Das Gericht dekliniert die gängige Rechtsprechung durch. Allgemein übliche, gängige und einfache Arbeiten müssen danach grundsätzlich nicht überwacht werden sollten. Solche einfachsten handwerklichen Tätigkeiten hat das Gericht im entschiedenen Fall beispielsweise bei der Montage von Oberlichtern, dem Aufbringen von Putz, den Malerarbeiten und dem Aufbringen von Estrich erkannt. Dagegen hat das Gericht in der Verlegung von Trockenestrichplatten (Verschraubung und Verleimung) überwachungsbedürftige Arbeiten erkannt.
Hinweis
Die Frage, was handwerkliche Selbstverständlichkeiten sind, wird grundsätzlich im Einzelfall zu entscheiden sein. Weder wird sich der Architekt hierauf "blind" ausruhen können, noch wird der Bauherr sich darauf verlassen können, den Architekten wegen jeglichen Ausführungsfehlers in Anspruch nehmen zu können. Wichtiger wird für beide Seiten sein, dass die Ansprüche gegen den Unternehmer gesichert sind (vgl. auch Hinweise für Bauleiter).
Die Frage, was handwerkliche Selbstverständlichkeiten sind, wird grundsätzlich im Einzelfall zu entscheiden sein. Weder wird sich der Architekt hierauf "blind" ausruhen können, noch wird der Bauherr sich darauf verlassen können, den Architekten wegen jeglichen Ausführungsfehlers in Anspruch nehmen zu können. Wichtiger wird für beide Seiten sein, dass die Ansprüche gegen den Unternehmer gesichert sind (vgl. auch Hinweise für Bauleiter).
Verweise
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / einfache u. übliche Arbeiten
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / wichtige und kritische Arbeiten
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / einfache u. übliche Arbeiten
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / wichtige und kritische Arbeiten
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck