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Haftung wegen zu spät erstellter Pläne
Nach Ansicht des OLG Düsseldorf haftet ein Tragwerksplaner, wenn er trotz angemessener Fristsetzung Bewehrungspläne nicht übergibt; der Bauherr kann die Kosten für die Erstellung der Pläne durch einen Drittplaner dem Honorar entgegen halten.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Den Architekten kann eine Haftung treffen, wenn er seine Leistungen nicht rechtzeitig erbringt.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Den Architekten kann eine Haftung treffen, wenn er seine Leistungen nicht rechtzeitig erbringt.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 15.05.2008 - 5 U 68/07)
Ein Bauherr fordert seinen Tragwerksplaner auf, unverzüglich Bewehrungspläne Decke 1. OG, Drempel 1. OG, Decke DG und Treppen zur Verfügung zu stellen. In einem weiteren Schreiben wiederholt er diese Aufforderung und setzt dem Tragwerksplaner eine Frist bis zum folgenden Tag. Einige Tage später beauftragt er einen anderen Tragwerksplaner ersatzweise mit der Erstellung der erforderlichen Bewehrungspläne. Die hierfür angefallenen Kosten macht er gegenüber dem Honorar des Tragwerkplaners geltend.
Das OLG Düsseldorf gibt dem Bauherrn im Ergebnis Recht. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 24.06.2004) begründe die Nichterbringung von geschuldeten Teilleistungen durch den Planer, wenn der Tatbestand des werkvertraglichen Gewährleistungsrechtes erfüllt sei, ein Recht des Bauherrn, Minderung oder Schadensersatz geltend zu machen. Voraussetzung sei jedoch in der Regel eine angemessene Fristsetzung gegenüber dem Planer (vgl. auch §§ 634 Nr. 2, 637 BGB). Die Fristsetzung von einem Tag sei unangemessen kurz gewesen. Allerdings sei durch die zu kurze Frist eine angemessene Frist in Gang gesetzt worden. Demnach sei der Bauherr hier nach etwa vier Tagen berechtigt gewesen, einen Drittplaner einzuschalten. Tatsächlich hatte hier der Bauherr den Drittplaner erst nach Ablauf von vier Arbeitstagen beauftragt.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 15.05.2008 - 5 U 68/07)
Ein Bauherr fordert seinen Tragwerksplaner auf, unverzüglich Bewehrungspläne Decke 1. OG, Drempel 1. OG, Decke DG und Treppen zur Verfügung zu stellen. In einem weiteren Schreiben wiederholt er diese Aufforderung und setzt dem Tragwerksplaner eine Frist bis zum folgenden Tag. Einige Tage später beauftragt er einen anderen Tragwerksplaner ersatzweise mit der Erstellung der erforderlichen Bewehrungspläne. Die hierfür angefallenen Kosten macht er gegenüber dem Honorar des Tragwerkplaners geltend.
Das OLG Düsseldorf gibt dem Bauherrn im Ergebnis Recht. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 24.06.2004) begründe die Nichterbringung von geschuldeten Teilleistungen durch den Planer, wenn der Tatbestand des werkvertraglichen Gewährleistungsrechtes erfüllt sei, ein Recht des Bauherrn, Minderung oder Schadensersatz geltend zu machen. Voraussetzung sei jedoch in der Regel eine angemessene Fristsetzung gegenüber dem Planer (vgl. auch §§ 634 Nr. 2, 637 BGB). Die Fristsetzung von einem Tag sei unangemessen kurz gewesen. Allerdings sei durch die zu kurze Frist eine angemessene Frist in Gang gesetzt worden. Demnach sei der Bauherr hier nach etwa vier Tagen berechtigt gewesen, einen Drittplaner einzuschalten. Tatsächlich hatte hier der Bauherr den Drittplaner erst nach Ablauf von vier Arbeitstagen beauftragt.
Hinweis
Das OLG setzt offenbar voraus, dass der Tragwerksplaner zum Zeitpunkt der Fristsetzung die Erstellung der Bewehrungspläne bereits geschuldet habe. Dies ist natürlich im Einzelfall zunächst einmal festzustellen. Dabei geht die Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass den Architekten eine Haftung wegen zu spät fertig gestellter Pläne dann treffen kann, wenn eine Leistungszeit für die Pläne im Vertrag festgelegt ist; ist eine Leistungszeit nicht festgelegt, drohe eine Haftung darüber hinaus, wenn der Planer nicht innerhalb einer für den Einzelfall angemessenen Frist leiste (vgl. z. B. OLG Düsseldorf Urteil vom 29.11.1996. Für den hier besprochenen Fall müsste also festgestellt werden, dass ein Leistungszeitpunkt im Vertrag festgelegt oder eine angemessene Leistungsfrist zum Zeitpunkt der Aufforderung des Bauherrn bereits abgelaufen war (in der Praxis macht dieser Nachweis häufig Schwierigkeiten).
Wenn man also dann unterstellt, dass der Zeitpunkt, wo der Tragwerksplaner hätte leisten müssen, zum Zeitpunkt der Fristsetzung durch den Bauherrn bereits angelaufen war, so fügt sich das Urteil in die Rechtsprechung zu nicht erbrachten Teilleistungen nahtlos ein (vgl. Haftung/unvollständige Teilleistung).
Das OLG setzt offenbar voraus, dass der Tragwerksplaner zum Zeitpunkt der Fristsetzung die Erstellung der Bewehrungspläne bereits geschuldet habe. Dies ist natürlich im Einzelfall zunächst einmal festzustellen. Dabei geht die Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass den Architekten eine Haftung wegen zu spät fertig gestellter Pläne dann treffen kann, wenn eine Leistungszeit für die Pläne im Vertrag festgelegt ist; ist eine Leistungszeit nicht festgelegt, drohe eine Haftung darüber hinaus, wenn der Planer nicht innerhalb einer für den Einzelfall angemessenen Frist leiste (vgl. z. B. OLG Düsseldorf Urteil vom 29.11.1996. Für den hier besprochenen Fall müsste also festgestellt werden, dass ein Leistungszeitpunkt im Vertrag festgelegt oder eine angemessene Leistungsfrist zum Zeitpunkt der Aufforderung des Bauherrn bereits abgelaufen war (in der Praxis macht dieser Nachweis häufig Schwierigkeiten).
Wenn man also dann unterstellt, dass der Zeitpunkt, wo der Tragwerksplaner hätte leisten müssen, zum Zeitpunkt der Fristsetzung durch den Bauherrn bereits angelaufen war, so fügt sich das Urteil in die Rechtsprechung zu nicht erbrachten Teilleistungen nahtlos ein (vgl. Haftung/unvollständige Teilleistung).
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck