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Haftung bei Bauüberwachung nach Zeithonorar
Die Beauftragung der Bauüberwachung nach Zeithonorar kann eine lediglich punktuelle Verantwortung des Architekten, die nicht das gesamte Leistungsbild der Leistungsphase 8 erfasst, bedeuten.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Für die Frage, ob den Architekten eine Haftung treffen kann, ist zunächst die geschuldetete Leistung, d.h. der Umfang der Pflichten des Architekten zu ermitteln.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Für die Frage, ob den Architekten eine Haftung treffen kann, ist zunächst die geschuldetete Leistung, d.h. der Umfang der Pflichten des Architekten zu ermitteln.
Beispiel
(nach BGH Beschluss vom 14.08.2008 – VII ZR 262/08 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) , Urt. v. 20.12.2007 - 10 U 293/07)
Ein Bauherr lässt Häuser sanieren. Mit dem Einholen von Leistungsangeboten und der Bauleitung beauftragt er einen Architekten. Der Architekt soll nach Bedarf tätig sein und auf Stundenlohnbasis abrechnen. Über Einzelheiten streiten die Parteien. Tatsächlich ist der Architekt vereinzelt den Bitten des Bauherrn nachgekommen und hat an Baubesprechungen und Abnahmen teilgenommen und Rechnungsprüfungen durchgeführt. Aufgrund von Ausführungsfehlern und Fehlern in der Ausschreibung nimmt der Bauherr sowohl das ausführende Unternehmen als auch den Architekten in Anspruch. Gegen den Architekten setzt er seine Forderungen nicht durch. Vielmehr lassen die Indizien darauf schließen, dass der Architekt lediglich einzelne Beratungsleistungen unter den Bedingungen eines mündlich vereinbarten Rahmenvertrages zu erbringen hatte und erbracht hatte. Für eine punktuelle Beauftragung des Architekten mit Beratungsleistungen spricht bereits der Umstand, dass die Vertragsparteien für die Tätigkeit des Architekten ein Zeithonorar vereinbart haben. Im Ergebnis lasse sich nicht feststellen, dass der Architekt mit einer umfassenden Objektüberwachung im Sinne von § 15 Abs. 2 Nr. 8 HOAI beauftragt gewesen war. Eine Haftung für Baumängel wegen fehlerhafter Überwachung lässt sich danach nur begründen, wenn ein Zusammenhang mit einer konkret geschuldeten Überwachungsleistung feststeht. Dies konnte das Gericht nicht feststellen.
(nach BGH Beschluss vom 14.08.2008 – VII ZR 262/08 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) , Urt. v. 20.12.2007 - 10 U 293/07)
Ein Bauherr lässt Häuser sanieren. Mit dem Einholen von Leistungsangeboten und der Bauleitung beauftragt er einen Architekten. Der Architekt soll nach Bedarf tätig sein und auf Stundenlohnbasis abrechnen. Über Einzelheiten streiten die Parteien. Tatsächlich ist der Architekt vereinzelt den Bitten des Bauherrn nachgekommen und hat an Baubesprechungen und Abnahmen teilgenommen und Rechnungsprüfungen durchgeführt. Aufgrund von Ausführungsfehlern und Fehlern in der Ausschreibung nimmt der Bauherr sowohl das ausführende Unternehmen als auch den Architekten in Anspruch. Gegen den Architekten setzt er seine Forderungen nicht durch. Vielmehr lassen die Indizien darauf schließen, dass der Architekt lediglich einzelne Beratungsleistungen unter den Bedingungen eines mündlich vereinbarten Rahmenvertrages zu erbringen hatte und erbracht hatte. Für eine punktuelle Beauftragung des Architekten mit Beratungsleistungen spricht bereits der Umstand, dass die Vertragsparteien für die Tätigkeit des Architekten ein Zeithonorar vereinbart haben. Im Ergebnis lasse sich nicht feststellen, dass der Architekt mit einer umfassenden Objektüberwachung im Sinne von § 15 Abs. 2 Nr. 8 HOAI beauftragt gewesen war. Eine Haftung für Baumängel wegen fehlerhafter Überwachung lässt sich danach nur begründen, wenn ein Zusammenhang mit einer konkret geschuldeten Überwachungsleistung feststeht. Dies konnte das Gericht nicht feststellen.
Hinweis
Das Gericht legt das Vertragsverhältnis, welches im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist, aus. Diese Auslegung führt im konkreten Fall dazu, dass der Architekt nicht die volle Leistungsphase 8 dem Bauherrn geschuldet hat. Dies bedeutet, dass auch die regelmäßig auftauchenden Leistungen von Architekten im Rahmen von „Gefälligkeiten“ nicht für sich genommen die vollständige Übernahme der Bauleitung begründen. Der Architekt ist allerdings für das verantwortlich, was er tatsächlich erbringt. Unterläuft ihm dann bei einem gelegentlichen Besuch der Baustelle auf Bitten des Bauherrn ein Bauleitungsfehler, haftet er grundsätzlich. Genauso viel sind die Parteien grundsätzlich frei darin, den Umfang der zu erbringenden Leistungen frei zu bestimmen.
Das Gericht hat noch damit zu argumentieren versucht, dass für eine punktuelle Beauftragung spreche, dass nach Stundensatz honoriert wurde, was nicht rechtens gewesen wäre, wenn Grundleistungen der HOAI zu erbringen gewesen wären. Dieses Argument geht wohl für sich betrachtet an der Realität vorbei.
Das Gericht legt das Vertragsverhältnis, welches im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist, aus. Diese Auslegung führt im konkreten Fall dazu, dass der Architekt nicht die volle Leistungsphase 8 dem Bauherrn geschuldet hat. Dies bedeutet, dass auch die regelmäßig auftauchenden Leistungen von Architekten im Rahmen von „Gefälligkeiten“ nicht für sich genommen die vollständige Übernahme der Bauleitung begründen. Der Architekt ist allerdings für das verantwortlich, was er tatsächlich erbringt. Unterläuft ihm dann bei einem gelegentlichen Besuch der Baustelle auf Bitten des Bauherrn ein Bauleitungsfehler, haftet er grundsätzlich. Genauso viel sind die Parteien grundsätzlich frei darin, den Umfang der zu erbringenden Leistungen frei zu bestimmen.
Das Gericht hat noch damit zu argumentieren versucht, dass für eine punktuelle Beauftragung spreche, dass nach Stundensatz honoriert wurde, was nicht rechtens gewesen wäre, wenn Grundleistungen der HOAI zu erbringen gewesen wären. Dieses Argument geht wohl für sich betrachtet an der Realität vorbei.
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Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck