https://www.baunetz.de/recht/_HZ_II_Mitte_-Vereinbarung_wegen_Mindestsatzunterschreitung_unwirksam_Kann_HZ_III_Mitte_gefordert_werden__1623699.html
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"HZ II Mitte"-Vereinbarung wegen Mindestsatzunterschreitung unwirksam: Kann HZ III Mitte gefordert werden?
Vereinbaren die Parteien in einem schriftlichen Ingenieurvertrag über Tragwerksplanung die Abrechnung nach Honorarzone II Mitte und wird dadurch das Mindestsatzhonorar unterschritten, weil die Statik der Honorarzone III zuzuordnen ist, gilt das Mindestsatzhonorar der Honorarzone III; der Planer kann nicht Honorarzone III Mittelsatz verlangen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze.
Beispiel
(nach OLG Stuttgart , Urt. v. 23.12.2010 - 10 U 15/09 (nicht rechtskräftig))
Ein Tragwerksplaner wird unter anderem mit Leistungen für eine "Sporthalle einschließlich Nebenräume und DRK-Station" beauftragt. In dem Ingenieurvertrag vereinbaren die Parteien Honorarzone II "Mitte". Später stellt ein Sachverständiger fest, dass die Sporthalle in Honorarzone III einzuordnen ist. Sowohl der Sachverständige als auch der Tragwerksplaner meinen nun, das Honorar in Höhe der Honorarzone III "Mitte" fordern zu können.
Das OLG Stuttgart stellt richtigerweise klar, dass der Tragwerksplaner nicht den Mittelsatz der Honorarzone III, sondern nur deren Mindestsatz verlangen kann. Richtig sei, dass die ursprüngliche Honorarvereinbarung Honorarzone II "Mitte" hier in Folge der Zuordnung des Objektes in Honorarzone III zu einer Mindestsatzunterschreitung führe und deshalb unwirksam sei. Jedoch sei dem in der Honorarvereinbarung zum Ausdruck kommenden Willen der Parteien unter Berücksichtigung der Verbotsregelung der HOAI soweit wie möglich Geltung zu schaffen. Dies führe dazu, dass das Honorar eben so angepasst werde, dass es gerade noch im zulässigen Honorarkorridor der HOAI liege.
(nach OLG Stuttgart , Urt. v. 23.12.2010 - 10 U 15/09 (nicht rechtskräftig))
Ein Tragwerksplaner wird unter anderem mit Leistungen für eine "Sporthalle einschließlich Nebenräume und DRK-Station" beauftragt. In dem Ingenieurvertrag vereinbaren die Parteien Honorarzone II "Mitte". Später stellt ein Sachverständiger fest, dass die Sporthalle in Honorarzone III einzuordnen ist. Sowohl der Sachverständige als auch der Tragwerksplaner meinen nun, das Honorar in Höhe der Honorarzone III "Mitte" fordern zu können.
Das OLG Stuttgart stellt richtigerweise klar, dass der Tragwerksplaner nicht den Mittelsatz der Honorarzone III, sondern nur deren Mindestsatz verlangen kann. Richtig sei, dass die ursprüngliche Honorarvereinbarung Honorarzone II "Mitte" hier in Folge der Zuordnung des Objektes in Honorarzone III zu einer Mindestsatzunterschreitung führe und deshalb unwirksam sei. Jedoch sei dem in der Honorarvereinbarung zum Ausdruck kommenden Willen der Parteien unter Berücksichtigung der Verbotsregelung der HOAI soweit wie möglich Geltung zu schaffen. Dies führe dazu, dass das Honorar eben so angepasst werde, dass es gerade noch im zulässigen Honorarkorridor der HOAI liege.
Hinweis
Die Entscheidung ist im Ergebnis sicherlich richtig, wenn auch die Begründung des OLG Stuttgart teilweise etwas mühsam wirkt. Etwas anderes dürfte nur gelten, wenn die Parteien ohne Festlegung die "objektiv richtigen Honorarparameter zuzüglich Mittelsatz" vereinbart hätten.
Nach Kenntnis des Verfassers noch nicht entschieden ist, ob in anderen Konstellationen die gleichen Grundsätze anzuwenden wären:
Die Entscheidung ist im Ergebnis sicherlich richtig, wenn auch die Begründung des OLG Stuttgart teilweise etwas mühsam wirkt. Etwas anderes dürfte nur gelten, wenn die Parteien ohne Festlegung die "objektiv richtigen Honorarparameter zuzüglich Mittelsatz" vereinbart hätten.
Nach Kenntnis des Verfassers noch nicht entschieden ist, ob in anderen Konstellationen die gleichen Grundsätze anzuwenden wären:
- Kann ein Planer eine wirksame Vereinbarung über einen den Mindestzuschlag von 20% überschreitenden Umbauzuschlag (z. B. 30 %) "mitnehmen", wenn die Gesamthonorarvereinbarung wegen Mindestsatzunterschreitung unwirksam war? Der Verfasser würde dies voraussichtlich eher mit Nein beantworten.
- Kann ein Planer eine wirksame Nebenkostenpauschalvereinbarung über z. B. 9 % "mitnehmen", wenn die Vereinbarung zu den Grundleistungen wegen Mindestsatzunterschreitung anzupassen ist? Die Frage wäre nach Ansicht des Verfassers möglicherweise mit Ja zu beantworten.
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Mindestsätze HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / Honorarzone HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Mindestsätze HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / Honorarzone HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck