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Gebäude, die durch einen Zwischenraum getrennt werden: Immer zwei Gebäude im Sinne des § 22 Abs. 1 HOAI
Die herrschende Ansicht geht davon aus, dass Gebäude, die durch einen Zwischenraum getrennt sind, immer zwei Gebäude im Sinne des § 22 Abs. 1 HOAI darstellen, und zwar unabhängig von der Frage der Nutzung oder funktionalen Selbständigkeit.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Für jedes/jede Gebäude (ggf. Anlage) hat der Architekt sein Honorar gesondert zu ermitteln.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Für jedes/jede Gebäude (ggf. Anlage) hat der Architekt sein Honorar gesondert zu ermitteln.
Beispiel
(nach OLG München , Urt. v. 16.01.1990 - 9 U 4275/89 -, Beschluss des BGH vom 31.01.1991 -VII ZR 107/90- Revision nicht angenommen)
Ein Architekt klagt Honorar für seine auftragsgemäß erbrachten Leistungen gegenüber dem Bauherrn nach den Mindestsätzen der HOAI ein. Es wird u. a. darüber gestritten, wie viele Gebäude und Tiefgaragen vorliegen. Das Gericht hält fest, dass Ausgangspunkt für die Frage des § 22 Abs. 1 HOAI sei, ob selbständige Funktionseinheiten vorliegen. Dies gelte allerdings nur, soweit die Gebäude nicht schon durch einen Zwischenraum getrennt seien, denn in diesem Fall sei ohnehin von mehreren Gebäuden auszugehen.
(nach OLG München , Urt. v. 16.01.1990 - 9 U 4275/89 -, Beschluss des BGH vom 31.01.1991 -VII ZR 107/90- Revision nicht angenommen)
Ein Architekt klagt Honorar für seine auftragsgemäß erbrachten Leistungen gegenüber dem Bauherrn nach den Mindestsätzen der HOAI ein. Es wird u. a. darüber gestritten, wie viele Gebäude und Tiefgaragen vorliegen. Das Gericht hält fest, dass Ausgangspunkt für die Frage des § 22 Abs. 1 HOAI sei, ob selbständige Funktionseinheiten vorliegen. Dies gelte allerdings nur, soweit die Gebäude nicht schon durch einen Zwischenraum getrennt seien, denn in diesem Fall sei ohnehin von mehreren Gebäuden auszugehen.
Hinweis
Die Frage ist möglicherweise problematischer, als sie sich im ersten Augenblick darstellt. Gerade weil man im Übrigen vor allem auf eine funktionelle Selbständigkeit abstellt, erscheint es zunächst befremdlich, warum durch Zwischenräume getrennte Gebäude, die allerdings nur mit anderen Gebäuden zusammengenutzt werden können, gleichwohl einzelne Gebäude im Sinne der HOAI sein sollen (z. B. Kaserne mit mehreren Mannschafsgebäuden/ Schule, die aus mehren Häusern mit Klassenräumen besteht). Der BGH hat zu dieser Frage bisher noch nicht Stellung genommen. Solange wird man mit der herrschenden Ansicht bei räumlicher Trennung auch von getrennten Gebäuden im Sinne des § 22 Abs. 1 HOAI ausgehen können.
Die Frage ist möglicherweise problematischer, als sie sich im ersten Augenblick darstellt. Gerade weil man im Übrigen vor allem auf eine funktionelle Selbständigkeit abstellt, erscheint es zunächst befremdlich, warum durch Zwischenräume getrennte Gebäude, die allerdings nur mit anderen Gebäuden zusammengenutzt werden können, gleichwohl einzelne Gebäude im Sinne der HOAI sein sollen (z. B. Kaserne mit mehreren Mannschafsgebäuden/ Schule, die aus mehren Häusern mit Klassenräumen besteht). Der BGH hat zu dieser Frage bisher noch nicht Stellung genommen. Solange wird man mit der herrschenden Ansicht bei räumlicher Trennung auch von getrennten Gebäuden im Sinne des § 22 Abs. 1 HOAI ausgehen können.