https://www.baunetz.de/recht/_Gaestebuch_auf_der_Architekten-Hompage_zulaessig__43682.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Historische Fassade und Rankhilfe
Schulerweiterung von hey! architektur in Wien
Antiwarten und Sinnesgarten
Kinder- und Jugendklinik in Freiburg im Breisgau von Health Team Vienna
Zum 75. Geburtstag
Zwölf Projekte von Max Dudler
Baustelle Deutschland
Wie weiter nach dem Ampel-Aus?
Bauwirtschaft gemeinsam verändern
Klimafestival 2024 in Berlin gestartet
Umbau für die Perlen
Museum in Bahrain von Anne Holtrop
Wolken auf dem Expo-Gelände
Gewächshaus in Shanghai von Delugan Meissl Associated Architects
"Gästebuch" auf der Architekten-Hompage zulässig?
Architekten ist grundsätzlich erlaubt, eine Homepage im Internet einzurichten; standeswidrig kann hierbei allerdings das Angbot eines "Gästebuchs" sein.
Hintergrund
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
In den Landesarchitektengesetzen sind verschiedene standesrechtliche Pflichten der Architekten geregelt.
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
In den Landesarchitektengesetzen sind verschiedene standesrechtliche Pflichten der Architekten geregelt.
Beispiel
(nach Angelehnt an Landgericht Trier , Urt. v. 19.09.1996 - 7 HO 113/96 -, WRP 1996, 1231)
Ein Architekt schaltet eine Homepage, in der er sich und sein Büro vorstellt. Abrufbar sind auf der Homepage u. a.
- Name und Foto des Architekten sowie Anschrift des Büros
- Name und Fotos weiterer Mitarbeiter
- Ein Überblick über die angebotenen Leistungen
- Bildliche Darstellung bereits erstellter Werke
- Ein Gästebuch
- Werbung für ein Bauunternehmen
- Fachinformationen
Die zuständige Architektenkammer verlangt von dem Architekten, das Schalten der Homepage zu unterlassen.
Nach derzeitigem Rechtsstand dürfte das Unterlassungs-Begehren der Architektenkammer in einigen Punkten unbegründet, in anderen Punkten begründet sein. Nicht zu beanstanden ist grundsätzlich zunächst einmal das Schalten einer Homepage im Internet überhaupt. Dem Architekten ist Werbung - im Rahmen seiner standesrechtlichen Pflichten - in allen Medien erlaubt. Die Präsentation sachlicher Informationen wie z. B. Namen, Anschrift, Telefonnummer etc. sind nicht zu beanstanden, gleiches muss für Fotos der Büromitglieder gelten. Weiterhin ist dem Architekten nach den Werberichtlinien der Landesarchitektenkammer grundsätzlich eine Werbung - in sachlicher Form - mit seinem Werk erlaubt. Auch das Angebot von Fachinformationen dürfte zulässig sein. Standeswidrig ist allerdings die Empfehlung eines Bauunternehmers oder bestimmter Bauprodukte, jedenfalls wenn der Architekt an dem angepriesenen Unternehmen beteiligt ist. Ob und inwieweit Gästebücher in einer Homepage standesrechtlich zugelassen werden können, ist nicht völlig geklärt. Nach bisher wohl herrschender Ansicht sind solche Gästebücher für Angehörige freier Berufe standeswidrig. Zum einen vermag der Freiberufler auf dem Wege des Gästebuches u. U. Adressen von Kunden zu sammeln, zum anderen können Äußerungen von Homepage-Besuchern ihrerseits eine unerlaubte Werbung für den Freiberufler darstellen (so entschieden für Zahnärzte, WRP 1996, 1231, und Rechtsanwälte, OLG Nürnberg, Urteil vom 23.03.1999 - 3 U 3977/98 -).
(nach Angelehnt an Landgericht Trier , Urt. v. 19.09.1996 - 7 HO 113/96 -, WRP 1996, 1231)
Ein Architekt schaltet eine Homepage, in der er sich und sein Büro vorstellt. Abrufbar sind auf der Homepage u. a.
- Name und Foto des Architekten sowie Anschrift des Büros
- Name und Fotos weiterer Mitarbeiter
- Ein Überblick über die angebotenen Leistungen
- Bildliche Darstellung bereits erstellter Werke
- Ein Gästebuch
- Werbung für ein Bauunternehmen
- Fachinformationen
Die zuständige Architektenkammer verlangt von dem Architekten, das Schalten der Homepage zu unterlassen.
Nach derzeitigem Rechtsstand dürfte das Unterlassungs-Begehren der Architektenkammer in einigen Punkten unbegründet, in anderen Punkten begründet sein. Nicht zu beanstanden ist grundsätzlich zunächst einmal das Schalten einer Homepage im Internet überhaupt. Dem Architekten ist Werbung - im Rahmen seiner standesrechtlichen Pflichten - in allen Medien erlaubt. Die Präsentation sachlicher Informationen wie z. B. Namen, Anschrift, Telefonnummer etc. sind nicht zu beanstanden, gleiches muss für Fotos der Büromitglieder gelten. Weiterhin ist dem Architekten nach den Werberichtlinien der Landesarchitektenkammer grundsätzlich eine Werbung - in sachlicher Form - mit seinem Werk erlaubt. Auch das Angebot von Fachinformationen dürfte zulässig sein. Standeswidrig ist allerdings die Empfehlung eines Bauunternehmers oder bestimmter Bauprodukte, jedenfalls wenn der Architekt an dem angepriesenen Unternehmen beteiligt ist. Ob und inwieweit Gästebücher in einer Homepage standesrechtlich zugelassen werden können, ist nicht völlig geklärt. Nach bisher wohl herrschender Ansicht sind solche Gästebücher für Angehörige freier Berufe standeswidrig. Zum einen vermag der Freiberufler auf dem Wege des Gästebuches u. U. Adressen von Kunden zu sammeln, zum anderen können Äußerungen von Homepage-Besuchern ihrerseits eine unerlaubte Werbung für den Freiberufler darstellen (so entschieden für Zahnärzte, WRP 1996, 1231, und Rechtsanwälte, OLG Nürnberg, Urteil vom 23.03.1999 - 3 U 3977/98 -).
Hinweis
Ebenso wie sich das Medium Internet selbst in Bewegung findet, dürfte auch die Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Inhalten einer Homepage nicht statisch feststehen. Es wird daher die zukünftige Rechtsprechungsentwicklung abzuwarten und zu beobachten sein. Im Einzelfall kann Rat bei den Architektenkammer eingeholt werden.
Ebenso wie sich das Medium Internet selbst in Bewegung findet, dürfte auch die Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Inhalten einer Homepage nicht statisch feststehen. Es wird daher die zukünftige Rechtsprechungsentwicklung abzuwarten und zu beobachten sein. Im Einzelfall kann Rat bei den Architektenkammer eingeholt werden.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck