https://www.baunetz.de/recht/_Fehlerhafte_Ingenieurleistung_Haftung_des_nicht_bauleitenden_Architekten__879476.html
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Fehlerhafte Ingenieurleistung: Haftung des nicht bauleitenden Architekten?
Der lediglich mit den Lph 1 bis 7 des § 15 HOAI beauftragte Architekt haftet grundsätzlich nicht für einen Mangel, der in das Gewerk eines zusätzlich beauftragten Fachplaners fällt und den von dem Architekten zu erbringenden Planungsleistungen nicht zugeordnet werden kann.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und sons. Fachplanern.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und sons. Fachplanern.
Beispiel
(nach OLG Braunschweig , Urt. v. 11.12.2008 - 8 U 102/07)
Der Architekt wird im Zuge der Errichtung eines Gebäudes mit einer Glasdachpyramidenkonstruktion mit der Erbringung der Leistungen entsprechend der Leistungsphasen 1 bis 7 des § 15 HOAI beauftragt. Der Architekt weist den Bauherrn darauf hin, dass er nicht über das hierfür erforderlich Fachwissen der thermischen Bauphysik verfügt. Es wird ein Ingenieur für thermische Bauphysik hinzugezogen, der mit der Fachberatung für die Fassaden- und Glasdachkonstruktion beauftragt wird. Nach Fertigstellung des Gebäudes entsteht an Fassade und Glasdach Kondensationsfeuchte, die in den Innenraum abtropft. Der Bauherr nimmt in der Folge auch den Architekten auf Schadensersatz in Anspruch.
Ohne Erfolg ! Das Gericht führt aus, die Bildung der Kondensationsfeuchte an Fassade und Glasdach sei ausschließlich auf die Nichtbeachtung der besonderen thermischen Gegebenheiten des Gebäudes zurückzuführen. Diese zu berücksichtigen - um Kondensationsfeuchte zu vermeiden, bzw. sie entsprechend abzuführen - sei Aufgabe des eigens hierfür beauftragten Fachplaners und nicht des Architekten gewesen. Dieser habe die ihm obliegenden Leistungen mangelfrei erbracht.
(nach OLG Braunschweig , Urt. v. 11.12.2008 - 8 U 102/07)
Der Architekt wird im Zuge der Errichtung eines Gebäudes mit einer Glasdachpyramidenkonstruktion mit der Erbringung der Leistungen entsprechend der Leistungsphasen 1 bis 7 des § 15 HOAI beauftragt. Der Architekt weist den Bauherrn darauf hin, dass er nicht über das hierfür erforderlich Fachwissen der thermischen Bauphysik verfügt. Es wird ein Ingenieur für thermische Bauphysik hinzugezogen, der mit der Fachberatung für die Fassaden- und Glasdachkonstruktion beauftragt wird. Nach Fertigstellung des Gebäudes entsteht an Fassade und Glasdach Kondensationsfeuchte, die in den Innenraum abtropft. Der Bauherr nimmt in der Folge auch den Architekten auf Schadensersatz in Anspruch.
Ohne Erfolg ! Das Gericht führt aus, die Bildung der Kondensationsfeuchte an Fassade und Glasdach sei ausschließlich auf die Nichtbeachtung der besonderen thermischen Gegebenheiten des Gebäudes zurückzuführen. Diese zu berücksichtigen - um Kondensationsfeuchte zu vermeiden, bzw. sie entsprechend abzuführen - sei Aufgabe des eigens hierfür beauftragten Fachplaners und nicht des Architekten gewesen. Dieser habe die ihm obliegenden Leistungen mangelfrei erbracht.
Hinweis
Wird ein Teil der Planung einem Fachingenieur übertragen, endet damit nicht der Pflichtenkreis des Architekten. So hat der Architekt nach wie vor die Leistungen des Sonderfachmanns zu koordinieren, diesen sorgfältig auszuwählen und mangelhafte Leistungen zu beanstanden. Zusätzliche Pflichten treffen den Architekten, wenn er – anders als im vorliegenden Fall – mit der Bauüberwachung beauftragt wird.
Wird ein Teil der Planung einem Fachingenieur übertragen, endet damit nicht der Pflichtenkreis des Architekten. So hat der Architekt nach wie vor die Leistungen des Sonderfachmanns zu koordinieren, diesen sorgfältig auszuwählen und mangelhafte Leistungen zu beanstanden. Zusätzliche Pflichten treffen den Architekten, wenn er – anders als im vorliegenden Fall – mit der Bauüberwachung beauftragt wird.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck