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Ein geringfügiger eigenschöpferischer Beitrag kann zur Miturheberschaft führen.
Ein eigenschöpferischer Planungsbeitrag zu einer einheitlichen und gemeinschaftlichen Werkschöpfung begründet unabhängig von seinem Umfang eine Miturheberschaft.
Hintergrund
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.
Urheberrechtliche Verwertungsrechte und Nachbaubefugnisse bestimmen sich insb. nach den vertraglichen Vereinbarungen.
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.
Urheberrechtliche Verwertungsrechte und Nachbaubefugnisse bestimmen sich insb. nach den vertraglichen Vereinbarungen.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 26.02.2009 - I ZR 142/06)
Zwei Architekten führen ihre Ideen zu einer städtebaulichen Neugestaltung zusammen. Der eine Architekt bringt sein städtebauliches Konzept ein während der andere Architekt seine Hochbauarchitektur einbringt. Hierauf basierend legen sie einen gemeinsamen Entwurf vor, der beide Architekten benennt. Dieser gemeinsame Entwurf wird nach Ausscheiden des einen Architekten nur noch durch den anderen Architekten in ein neues Konzept eingebunden und führt zur Beauftragung dieses Architekten. Er hält sich für den alleinigen Urheber. Vor dem Hintergrund nimmt er den anderen Architekten auf Unterlassung dessen Behauptung, dass er Miturheber sei, in Anspruch. Dies bleibt ohne Erfolg. Der ausgeschiedene Architekt ist Miturheber des Entwurfes und damit auch der Hochbauarchitektur, die vor der Verschmelzung zu einem gemeinsamen Entwurf von dem anderen Architekten entwickelt war. Er hat eine eigenschöpferische konkret auf diese Hochbauarchitektur bezogene (wenn auch nur geringfügig) Leistung beigetragen. Dieser Beitrag ist nicht gesondert verwertbar, so dass eine einheitliche Werkschöpfung besteht, die gemeinschaftlich von beiden Architekten geschaffen wurde, insbesondere nicht nachträglich von dem ausgeschiedenen Architekt bearbeitet wurde.
(nach BGH , Urt. v. 26.02.2009 - I ZR 142/06)
Zwei Architekten führen ihre Ideen zu einer städtebaulichen Neugestaltung zusammen. Der eine Architekt bringt sein städtebauliches Konzept ein während der andere Architekt seine Hochbauarchitektur einbringt. Hierauf basierend legen sie einen gemeinsamen Entwurf vor, der beide Architekten benennt. Dieser gemeinsame Entwurf wird nach Ausscheiden des einen Architekten nur noch durch den anderen Architekten in ein neues Konzept eingebunden und führt zur Beauftragung dieses Architekten. Er hält sich für den alleinigen Urheber. Vor dem Hintergrund nimmt er den anderen Architekten auf Unterlassung dessen Behauptung, dass er Miturheber sei, in Anspruch. Dies bleibt ohne Erfolg. Der ausgeschiedene Architekt ist Miturheber des Entwurfes und damit auch der Hochbauarchitektur, die vor der Verschmelzung zu einem gemeinsamen Entwurf von dem anderen Architekten entwickelt war. Er hat eine eigenschöpferische konkret auf diese Hochbauarchitektur bezogene (wenn auch nur geringfügig) Leistung beigetragen. Dieser Beitrag ist nicht gesondert verwertbar, so dass eine einheitliche Werkschöpfung besteht, die gemeinschaftlich von beiden Architekten geschaffen wurde, insbesondere nicht nachträglich von dem ausgeschiedenen Architekt bearbeitet wurde.
Hinweis
Der Hochbauarchitekt, der schließlich den Planungsauftrag erhalten hatte, hatte die Miturheberschaft des anderen Architekten widerlegen müssen, weil der gemeinsame Entwurf beide Architekten als Verfasser angegeben hat. Das führt zu der gesetzlichen Vermutung der Miturheberschaft (§ 10 I UrhG). Die Miturheberschaft führt dann dazu, dass diese am Gesamtwerk besteht. Das gilt selbst dann, wenn später durch einen Urheber das Werk gegebenenfalls um Teile des Beitrags des anderen Urhebers verändert wird. Dies darf der Architekt ohnehin grundsätzlich nur mit Zustimmung des Miturhebers. Die Urheberrechte gelten auch unter den Miturhebern.
Der Hochbauarchitekt, der schließlich den Planungsauftrag erhalten hatte, hatte die Miturheberschaft des anderen Architekten widerlegen müssen, weil der gemeinsame Entwurf beide Architekten als Verfasser angegeben hat. Das führt zu der gesetzlichen Vermutung der Miturheberschaft (§ 10 I UrhG). Die Miturheberschaft führt dann dazu, dass diese am Gesamtwerk besteht. Das gilt selbst dann, wenn später durch einen Urheber das Werk gegebenenfalls um Teile des Beitrags des anderen Urhebers verändert wird. Dies darf der Architekt ohnehin grundsätzlich nur mit Zustimmung des Miturhebers. Die Urheberrechte gelten auch unter den Miturhebern.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck