https://www.baunetz.de/recht/_Beseitigung_von_Planungsmaengeln_Versicherungsschutz_oder_nicht_versicherte_Erfuellungskosten__689342.html
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Beseitigung von Planungsmängeln: Versicherungsschutz oder nicht versicherte Erfüllungskosten?
So genannte Erfüllungsschäden sind durch die Berufshaftpflicht des Architekten grundsätzlich nicht versichert. Dabei soll nicht entscheidend sein, ob bereits nach fehlerhaften Plänen gebaut worden ist und wie der Anspruch des Auftraggebers gegen den Architekten werkvertraglich einzuordnen ist.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Soweit ein Architekt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, besteht Haftpflichtversicherungsschutz für seine freiberufliche Tätigkeit nach Maßgabe des Versicherungsvertrages.
Gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherungsverträge (AHB; BBR/Arch) sind bestimmte Risiken und Schäden nicht vom Versicherungsumfang erfasst.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Soweit ein Architekt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, besteht Haftpflichtversicherungsschutz für seine freiberufliche Tätigkeit nach Maßgabe des Versicherungsvertrages.
Gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherungsverträge (AHB; BBR/Arch) sind bestimmte Risiken und Schäden nicht vom Versicherungsumfang erfasst.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 19.11.2008 - IV ZR 277/05)
Ein Architekt wird wegen eines Planungsfehlers in Anspruch genommen. Er wird u. a. verurteilt, die Kosten einer notwendigen Umplanung zu tragen. Der Architekt wendet sich an seinen Versicherer und begehrt Versicherungsschutz u. a. mit Blick auf diese Umplanungskosten. Der Versicherer lehnt dies mit Hinweis auf die Erfüllungsklausel der Versicherungsbedingungen ab. Das Kammergericht Berlin gibt dem Architekten Recht (KG Berlin, Urteil vom 21.10.2005 -6 U 330/03- ).
Der BGH folgt dieser Auffassung nicht. Ob es sich bei den Kosten für die Beseitigung von Planungsmängeln um eine an die Stelle der Erfüllungsleistung (Planung) tretene Ersatzleistung handelt, richtet sich nicht danach, ob nach den fehlerhaften Plänen bereits gebaut worden ist und wie der Anspruch des Auftraggebers gegen den Architekten werkvertragsrechtlich einzuordnen ist. Entscheidend ist die versicherungsrechtliche Anschauung. Insoweit kann ein Urteil, welches zwischen dem Auftraggeber und dem Architekten ergeht, den Versicherer nicht binden.
Unerheblich ist auch, dass es sich bei den Umplanungsleistungen um neue oder andere Planungen handelt. Es liegt auf der Hand, dass die Planungen, für deren Kosten Deckungsschutz verlangt werden, anderes aussehen mussten, als die fehlerhafte Planung. Wenn und soweit es bei der Neu- und Umplanung allein darum geht, das Ziel der ursprünglichen Planungsleistung zu erreichen, ist versicherungsrechtlich der Erfüllungsbereich angesprochen. Unerheblich ist in dem Zusammenhang schließlich, dass die Kosten für die Umplanung höher ausfallen als die Kosten einer fehlerfreien ursprünglichen Planung.
(nach BGH , Urt. v. 19.11.2008 - IV ZR 277/05)
Ein Architekt wird wegen eines Planungsfehlers in Anspruch genommen. Er wird u. a. verurteilt, die Kosten einer notwendigen Umplanung zu tragen. Der Architekt wendet sich an seinen Versicherer und begehrt Versicherungsschutz u. a. mit Blick auf diese Umplanungskosten. Der Versicherer lehnt dies mit Hinweis auf die Erfüllungsklausel der Versicherungsbedingungen ab. Das Kammergericht Berlin gibt dem Architekten Recht (KG Berlin, Urteil vom 21.10.2005 -6 U 330/03- ).
Der BGH folgt dieser Auffassung nicht. Ob es sich bei den Kosten für die Beseitigung von Planungsmängeln um eine an die Stelle der Erfüllungsleistung (Planung) tretene Ersatzleistung handelt, richtet sich nicht danach, ob nach den fehlerhaften Plänen bereits gebaut worden ist und wie der Anspruch des Auftraggebers gegen den Architekten werkvertragsrechtlich einzuordnen ist. Entscheidend ist die versicherungsrechtliche Anschauung. Insoweit kann ein Urteil, welches zwischen dem Auftraggeber und dem Architekten ergeht, den Versicherer nicht binden.
Unerheblich ist auch, dass es sich bei den Umplanungsleistungen um neue oder andere Planungen handelt. Es liegt auf der Hand, dass die Planungen, für deren Kosten Deckungsschutz verlangt werden, anderes aussehen mussten, als die fehlerhafte Planung. Wenn und soweit es bei der Neu- und Umplanung allein darum geht, das Ziel der ursprünglichen Planungsleistung zu erreichen, ist versicherungsrechtlich der Erfüllungsbereich angesprochen. Unerheblich ist in dem Zusammenhang schließlich, dass die Kosten für die Umplanung höher ausfallen als die Kosten einer fehlerfreien ursprünglichen Planung.
Hinweis
Der BGH (Versicherungssenat) setzt sich nicht mit der baurechtlichen Problematik auseinander. Darauf müssen sich Architekten und Ingenieure einstellen. Das Kammergericht hatte sich die Sache zu einfach gemacht. Es ist zu hinterfragen, inwieweit die Umplanungskosten geschuldet wären, wenn der Planungsfehler während der Planungsphase und jedenfalls vor Umsetzung der Planung entdeckt worden wären. Wird ein Anspruch des Auftraggebers schlicht zurückgewiesen, dann würde das Mangelbeseitigungsrecht entfallen. In Abstimmung mit dem Versicherer sollten Architekten und Ingenieure vorsorglich ihre Bereitschaft zur Umplanung anzeigen. Wenn der Versicherer diesen Weg nicht mitgehen will, wird zu überlegen sein, ob dann die Umplanungskosten abzüglich eines Selbstaufwandes des Architekten und Ingenieurs vom Versicherer zu übernehmen sind. Anderenfalls würde eine Weisungsverpflichtung des Versicherers zur Haftungsminimierung gegenüber dem Architekten und Ingenieur wohl eher nicht bestehen (OLG Jena, Urteil vom 19.09.2008 -4 U 978/06-).
Der BGH (Versicherungssenat) setzt sich nicht mit der baurechtlichen Problematik auseinander. Darauf müssen sich Architekten und Ingenieure einstellen. Das Kammergericht hatte sich die Sache zu einfach gemacht. Es ist zu hinterfragen, inwieweit die Umplanungskosten geschuldet wären, wenn der Planungsfehler während der Planungsphase und jedenfalls vor Umsetzung der Planung entdeckt worden wären. Wird ein Anspruch des Auftraggebers schlicht zurückgewiesen, dann würde das Mangelbeseitigungsrecht entfallen. In Abstimmung mit dem Versicherer sollten Architekten und Ingenieure vorsorglich ihre Bereitschaft zur Umplanung anzeigen. Wenn der Versicherer diesen Weg nicht mitgehen will, wird zu überlegen sein, ob dann die Umplanungskosten abzüglich eines Selbstaufwandes des Architekten und Ingenieurs vom Versicherer zu übernehmen sind. Anderenfalls würde eine Weisungsverpflichtung des Versicherers zur Haftungsminimierung gegenüber dem Architekten und Ingenieur wohl eher nicht bestehen (OLG Jena, Urteil vom 19.09.2008 -4 U 978/06-).
Verweise
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz / gegenständl. Beschränkung: Risiken u. Schäden
Haftung / Nachbesserungsrecht des Planers
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz / gegenständl. Beschränkung: Risiken u. Schäden
Haftung / Nachbesserungsrecht des Planers
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck