https://www.baunetz.de/recht/_Bauherr_weicht_von_Planung_ab_was_muss_Planer_fuer_seine_Enthaftung_tun__810765.html
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Bauherr weicht von Planung ab: was muss Planer für seine Enthaftung tun?
Weicht ein Bauherr von der Planung des Architekten mit dessen Wissen ab, kommt eine Einschränkung oder der Ausschluss derHaftung des Architekten für hierdurch bedingte Ausführungsmängel nur in Betracht, wenn er gegen die Ausführung eingeschritten ist oder den Bauherrn ausreichend über die Risiken aufgeklärt hat.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben, wenn der Bauherr auf eigene Gefahr handelt.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben, wenn der Bauherr auf eigene Gefahr handelt.
Beispiel
(nach OLG Dresden , Urt. v. 27.03.2008 - 9 U 1644/05; BGH, Beschluss vom 29.01.2009 - VII ZR 98/08 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
Ein Architekt war mit Architektenleistungen der Leistungsphasen 5 bis 9 des § 15 Abs. 2 HOAI beauftragt. Nach Fertigstellung der Arbeiten zeigten sich verschiedenste Ausführungsmängel. U.a. wurden die Mindestdurchgangshöhen im Dachgeschoss nicht eingehalten. Hintergrund war, dass der Bauherr eine von der bestehenden Planung des Architekten abweichende Wendelung des Treppenlaufs angeordnet hatte. Der Bauherr nimmt in Folge der Insolvenz des betreffenden Unternehmers den Architekten wegen der der Schäden in Anspruch. Der Architekt, dem die Änderungsanordnung des Bauherrn bekannt war, vertritt die Auffassung, dass ihn eine Bauüberwachungspflicht hinsichtlich der Änderung des Treppenlaufs nicht treffe, da die Änderung entgegen seiner Planung vorgenommen worden sei. Außerdem habe der Bauherr die Ausführung ausdrücklich "so gewollt".
Der Einwand hat keinen Erfolg. Das Gericht führt aus, dass den Architekten gerade für den Fall, dass etwas abweichend von seiner (eigenen) Planung abläuft und er hiervon Kenntnis erlangt, eine erhöhte Bauüberwachung trifft. Seiner Verpflichtung, in klarer Weise eindringlich auf eventuelle Folgen hinzuweisen und sich davon freizuzeichnen, kam er nicht nach.
(nach OLG Dresden , Urt. v. 27.03.2008 - 9 U 1644/05; BGH, Beschluss vom 29.01.2009 - VII ZR 98/08 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
Ein Architekt war mit Architektenleistungen der Leistungsphasen 5 bis 9 des § 15 Abs. 2 HOAI beauftragt. Nach Fertigstellung der Arbeiten zeigten sich verschiedenste Ausführungsmängel. U.a. wurden die Mindestdurchgangshöhen im Dachgeschoss nicht eingehalten. Hintergrund war, dass der Bauherr eine von der bestehenden Planung des Architekten abweichende Wendelung des Treppenlaufs angeordnet hatte. Der Bauherr nimmt in Folge der Insolvenz des betreffenden Unternehmers den Architekten wegen der der Schäden in Anspruch. Der Architekt, dem die Änderungsanordnung des Bauherrn bekannt war, vertritt die Auffassung, dass ihn eine Bauüberwachungspflicht hinsichtlich der Änderung des Treppenlaufs nicht treffe, da die Änderung entgegen seiner Planung vorgenommen worden sei. Außerdem habe der Bauherr die Ausführung ausdrücklich "so gewollt".
Der Einwand hat keinen Erfolg. Das Gericht führt aus, dass den Architekten gerade für den Fall, dass etwas abweichend von seiner (eigenen) Planung abläuft und er hiervon Kenntnis erlangt, eine erhöhte Bauüberwachung trifft. Seiner Verpflichtung, in klarer Weise eindringlich auf eventuelle Folgen hinzuweisen und sich davon freizuzeichnen, kam er nicht nach.
Hinweis
Die Folgen mangelnder Aufklärung und Beratung des Bauherrn werden oftmals unterschätzt. Wichtig erscheint vor diesem Hintergrund der Hinweis, dass eine Einschränkung oder sogar der Auschluss der Haftung des bauleitenden Architekten zwar grundsätzlich, aber nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich ist.
Gelingt der Ausschluß nicht, weil die Aufklärung des Architekten unzureichend war, droht auch ein Deckungsausschluss durch die Versicherung (vgl. Haftung / Haftpflichtversicherung / ggständliche Ausschlüsse)
Die Folgen mangelnder Aufklärung und Beratung des Bauherrn werden oftmals unterschätzt. Wichtig erscheint vor diesem Hintergrund der Hinweis, dass eine Einschränkung oder sogar der Auschluss der Haftung des bauleitenden Architekten zwar grundsätzlich, aber nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich ist.
Gelingt der Ausschluß nicht, weil die Aufklärung des Architekten unzureichend war, droht auch ein Deckungsausschluss durch die Versicherung (vgl. Haftung / Haftpflichtversicherung / ggständliche Ausschlüsse)
Verweise
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung / Handeln auf eigene Gefahr
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung / Handeln auf eigene Gefahr
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck