https://www.baunetz.de/recht/_Architektur-Tragwerksplanung-Statik-Bauphysik-_Werbung_eines_Bauunternehmers_zulaessig__7279085.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Wuppertals neue Motoren
BAUNETZWOCHE#650
Hybrid-Flachs und gebogenes Holz
Forschungsbauten der Universität Stuttgart in Wangen im Allgäu
Zurück zur Ankerfunktion in Celle
Ideenwettbewerb für ehemaliges Kaufhaus entschieden
Leitlinie und Gesetzentwurf zum Gebäudetyp-e
Bundesministerien bringen einfaches Bauen auf den Weg
Am Eingang von Saarbrücken
Solarkraftwerk von CBAG. Studio und Atelier le Balto
Geteilter Stein in London
Schule und Kirche von Henley Halebrown
Grüner Tarnkappenbau
Entwurf von LRO für Operninterim in Nürnberg
"Architektur/Tragwerksplanung/Statik/Bauphysik“: Werbung eines Bauunternehmers zulässig?
Wirbt ein Bauunternehmen mit der Erbringung von Leistungen unter Verwendung der Begriffe Architektur und Architekt, ist dies nur zulässig, wenn mindestens eine zum Führen der Berufsbezeichnung „Architekt“ befugte Person im Unternehmen arbeitet.
Hintergrund
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
Die jeweiligen Landesarchitektengesetze schützen die Berufsbezeichnung der Architekten.
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.
Die jeweiligen Landesarchitektengesetze schützen die Berufsbezeichnung der Architekten.
Beispiel
(nach OLG Hamm - Beschluss vom 27.08.2019 , - I - 4 U 39/19)
Ein Bauunternehmen wirbt im Internetauftritt
Architektur/Tragwerksplanung/Statik/Bauphysik
Unsere Herangehensweise an ein Bauvorhaben entspricht der ganzheitlichen Betrachtungsweise eines Bauwerks nach dem sogenannten Dortmunder Modell Bauwesen. Der Vorteil für den Auftraggeber bzw. Bauherren liegt unabhängig von der kürzeren Bearbeitungszeit und den geringeren Kosten darin, dass er in Fragen von Architektur, Planung, Tragwerksplanung, Baustatik, Bauphysik und Bauleitung einen Ansprechpartner hat, der ihm alle Fragen kompetent und ganzheitlich beantworten kann. Missverständnisse und Unstimmigkeiten zwischen Architekt und Statiker und damit kostenintensive Umplanungen oder Änderungen während der Ausführungsphase sind somit ausgeschlossen.
Das Bauunternehmen wird unter Bezugnahme auf die Verwendung der Wörter Architektur und Architekt wegen unlauterem Wettbewerb beklagt. Das Oberlandesgericht Hamm gibt der Klage statt. Werbe ein Bauunternehmen mit Erbringung von Leistungen unter Verwendung der Begriffe Architektur und Architekt, sei dies nur zulässig, wenn mindestens eine zum Führen der Berufsbezeichnung Architekt befugte Person im Unternehmen arbeitet. Dies sei hier nicht der Fall.
(nach OLG Hamm - Beschluss vom 27.08.2019 , - I - 4 U 39/19)
Ein Bauunternehmen wirbt im Internetauftritt
Architektur/Tragwerksplanung/Statik/Bauphysik
Unsere Herangehensweise an ein Bauvorhaben entspricht der ganzheitlichen Betrachtungsweise eines Bauwerks nach dem sogenannten Dortmunder Modell Bauwesen. Der Vorteil für den Auftraggeber bzw. Bauherren liegt unabhängig von der kürzeren Bearbeitungszeit und den geringeren Kosten darin, dass er in Fragen von Architektur, Planung, Tragwerksplanung, Baustatik, Bauphysik und Bauleitung einen Ansprechpartner hat, der ihm alle Fragen kompetent und ganzheitlich beantworten kann. Missverständnisse und Unstimmigkeiten zwischen Architekt und Statiker und damit kostenintensive Umplanungen oder Änderungen während der Ausführungsphase sind somit ausgeschlossen.
Das Bauunternehmen wird unter Bezugnahme auf die Verwendung der Wörter Architektur und Architekt wegen unlauterem Wettbewerb beklagt. Das Oberlandesgericht Hamm gibt der Klage statt. Werbe ein Bauunternehmen mit Erbringung von Leistungen unter Verwendung der Begriffe Architektur und Architekt, sei dies nur zulässig, wenn mindestens eine zum Führen der Berufsbezeichnung Architekt befugte Person im Unternehmen arbeitet. Dies sei hier nicht der Fall.
Hinweis
Nicht selten beschäftigen Bauträger oder Bauunternehmen ausgebildete Architekten/Architektinnen, allerdings ohne dass diese in der Architektenliste eingetragen wären. Eben hierauf kommt es aber nach der Rechtsprechung entscheidend an, da anderenfalls eine Befugnis zur Verwendung der Begrifflichkeiten Architekt und Architektur nicht besteht (vgl. auch zu der Zulässigkeit entsprechender landesgesetzlicher Regelungen in den Architektengesetzen: Bundesverfassungsgericht Urteil vom 14.08.2004).
Nicht selten beschäftigen Bauträger oder Bauunternehmen ausgebildete Architekten/Architektinnen, allerdings ohne dass diese in der Architektenliste eingetragen wären. Eben hierauf kommt es aber nach der Rechtsprechung entscheidend an, da anderenfalls eine Befugnis zur Verwendung der Begrifflichkeiten Architekt und Architektur nicht besteht (vgl. auch zu der Zulässigkeit entsprechender landesgesetzlicher Regelungen in den Architektengesetzen: Bundesverfassungsgericht Urteil vom 14.08.2004).
Verweise
Berufs- u. Standesrecht / Schutz der Berufsbezeichnung
Berufs- u. Standesrecht / unlauterer Wettbewerb
Berufs- u. Standesrecht / Schutz der Berufsbezeichnung
Berufs- u. Standesrecht / unlauterer Wettbewerb
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck