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"Architektur/Tragwerksplanung/Statik/Bauphysik“: Werbung eines Bauunternehmers zulässig?

Wirbt ein Bauunternehmen mit der Erbringung von Leistungen unter Verwendung der Begriffe Architektur und Architekt, ist dies nur zulässig, wenn mindestens eine zum Führen der Berufsbezeichnung „Architekt“ befugte Person im Unternehmen arbeitet.
Hintergrund
Das Berufs- und Standesrecht befasst sich mit Vorschriften und Bedingungen, die den Rahmen für die Berufsausübung des Architekten bilden.

Die jeweiligen Landesarchitektengesetze schützen die Berufsbezeichnung der Architekten.
Beispiel
(nach OLG Hamm - Beschluss vom 27.08.2019 , - I - 4 U 39/19)
Ein Bauunternehmen wirbt im Internetauftritt
 
 
Architektur/Tragwerksplanung/Statik/Bauphysik

Unsere Herangehensweise an ein Bauvorhaben entspricht der ganzheitlichen Betrachtungsweise eines Bauwerks nach dem sogenannten Dortmunder Modell Bauwesen. Der Vorteil für den Auftraggeber bzw. Bauherren liegt unabhängig von der kürzeren Bearbeitungszeit und den geringeren Kosten darin, dass er in Fragen von Architektur, Planung, Tragwerksplanung, Baustatik, Bauphysik und Bauleitung einen Ansprechpartner hat, der ihm alle Fragen kompetent und ganzheitlich beantworten kann. Missverständnisse und Unstimmigkeiten zwischen Architekt und Statiker und damit kostenintensive Umplanungen oder Änderungen während der Ausführungsphase sind somit ausgeschlossen.
 
Das Bauunternehmen wird unter Bezugnahme auf die Verwendung der Wörter Architektur und Architekt wegen unlauterem Wettbewerb beklagt. Das Oberlandesgericht Hamm gibt der Klage statt. Werbe ein Bauunternehmen mit Erbringung von Leistungen unter Verwendung der Begriffe Architektur und Architekt, sei dies nur zulässig, wenn mindestens eine zum Führen der Berufsbezeichnung Architekt befugte Person im Unternehmen arbeitet. Dies sei hier nicht der Fall.
Hinweis
 
Nicht selten beschäftigen Bauträger oder Bauunternehmen ausgebildete Architekten/Architektinnen, allerdings ohne dass diese in der Architektenliste eingetragen wären. Eben hierauf kommt es aber nach der Rechtsprechung entscheidend an, da anderenfalls eine Befugnis zur Verwendung der Begrifflichkeiten Architekt und Architektur nicht besteht (vgl. auch zu der Zulässigkeit entsprechender landesgesetzlicher Regelungen in den Architektengesetzen: Bundesverfassungsgericht Urteil vom 14.08.2004).

Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck