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Anrechenbarkeit der Kosten von Außenanlagen für den Hochbauarchitekten?
Der mit der Objektüberwachung eines Supermarktes beauftragte Architekt kann für seine Honorarermittlung gemäß § 10 V Nr. 4 HOAI auch die Kosten der dazugehörigen Verkehrsanlagen ansetzen, wenn er die entsprechenden Bauarbeiten anordnungsgemäß mit überwacht hat.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Im System der HOAI stellen die anrechenbaren Kosten eine der Grundlagen zur Berechnung der Honorars dar.
Beispiel
(nach OLG Dresden , Urt. v. 16.10.2008 - 10 U 2093/07)
Ein Architekt ist mit der Objektüberwachung für einen Supermarkt beauftragt. Der Bauherr übergibt dem Architekten weiter die Werkplanung auch für die Grünflächen und Verkehrsanlagen. Entsprechend anordnungsgemäß überwacht der Architekt auch die Erstellung der Verkehrsanlagen. Später setzt er die entsprechenden Kosten für seine Honorarermittlung an.
Das Gericht bestätigt die Honorarermittlung unter Berücksichtigung der anrechenbaren Kosten der Verkehrsanlagen gegen den Protest des Bauherrn als korrekt. Der Architekt könne hier, da er anordnungsgemäß auch die Erstellung der Verkehrsanlagen überwacht habe, die Kosten dieser Verkehrsanlagen gemäß § 10 V Nr. 4 HOAI ansetzen.
(nach OLG Dresden , Urt. v. 16.10.2008 - 10 U 2093/07)
Ein Architekt ist mit der Objektüberwachung für einen Supermarkt beauftragt. Der Bauherr übergibt dem Architekten weiter die Werkplanung auch für die Grünflächen und Verkehrsanlagen. Entsprechend anordnungsgemäß überwacht der Architekt auch die Erstellung der Verkehrsanlagen. Später setzt er die entsprechenden Kosten für seine Honorarermittlung an.
Das Gericht bestätigt die Honorarermittlung unter Berücksichtigung der anrechenbaren Kosten der Verkehrsanlagen gegen den Protest des Bauherrn als korrekt. Der Architekt könne hier, da er anordnungsgemäß auch die Erstellung der Verkehrsanlagen überwacht habe, die Kosten dieser Verkehrsanlagen gemäß § 10 V Nr. 4 HOAI ansetzen.
Hinweis
Gemäß der neuen HOAI 2009 § 32 III (etwas missverständlich formuliert) sind bedingt anrechenbar nur noch die Kosten für das Herrichten, die nicht-öffentliche Erschließung sowie Leistungen für Ausstattung und Kunstwerke. Fraglich wird mithin sein, ob ein Hochbauarchitekt bei gleichem Sachverhalt die Kosten für Verkehrsanlagen als anrechenbare Kosten ansetzen kann. Unter Umständen müsste man ein "teilweisen" Auftrag für Freianlagen annehmen und § 32 IV HOAI 2009 anwenden (vergleiche auch die Kommentierung zu § 32 HOAI 2009).
Gemäß der neuen HOAI 2009 § 32 III (etwas missverständlich formuliert) sind bedingt anrechenbar nur noch die Kosten für das Herrichten, die nicht-öffentliche Erschließung sowie Leistungen für Ausstattung und Kunstwerke. Fraglich wird mithin sein, ob ein Hochbauarchitekt bei gleichem Sachverhalt die Kosten für Verkehrsanlagen als anrechenbare Kosten ansetzen kann. Unter Umständen müsste man ein "teilweisen" Auftrag für Freianlagen annehmen und § 32 IV HOAI 2009 anwenden (vergleiche auch die Kommentierung zu § 32 HOAI 2009).
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck