https://www.baunetz.de/recht/_7_Abs._5_HOAI_2009_-_10_Abs._1_und_2_HOAI_2013_Schriftliche_Vereinbarung_fuer_Geltendmachung_der_Honorarforderung_erforderlich__4895149.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Es braucht ein ganzes Dorf
Wohnheim für Demenzkranke in Oslo von NORD Architects und 3RW arkitekter
Grüner Terrazzo in London
Anbau von ConForm Architects
Gärten der Zukunft
Installationen zum International Garden Festival in der Provinz Québec
Renaturierung der Tagebaulandschaft
JUCA und Landschaftsmanufaktur planen in Jüchen
Schaufenster in die römische Geschichte
Museumserweiterung in Alzey von Eichler Architekten
Kräutertee in der Kohlemine
Restaurierung und Umnutzung in Taiwan von Divooe Zein Architects
Meister des Schichtens und Stapelns
Neun Projekte zum 70. Geburtstag von Kengo Kuma
§ 7 Abs. 5 HOAI 2009 / § 10 Abs. 1 und 2 HOAI 2013: Schriftliche Vereinbarung für Geltendmachung der Honorarforderung erforderlich?
Fehlt eine nachträgliche Einigung der Vertragsparteien über die Anpassung des Honorars gemäß § 7 Abs. 5 HOAI 2009, muss der Architekt nach Ansicht des OLG Koblenz nicht auf den Abschluss einer Vereinbarung klagen, sondern kann die beanspruchte Mehrvergütung unmittelbar einklagen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ein nach wie vor umstrittenes Thema ist die Berechtigung des Architekten, für Mehrleistungen Honorar zu verlangen.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ein nach wie vor umstrittenes Thema ist die Berechtigung des Architekten, für Mehrleistungen Honorar zu verlangen.
Beispiel
(nach OLG Koblenz , Urt. v. 03.08.2016 - 10 U 344/13)
Nach Abschluss eines Bauvorhabens klagt ein Architekt gegenüber dem Bauherrn ein als Mindestsatzhonorar ermitteltes Honorar ein. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten möchte der Architekt auch Änderungsanordnungen des Bauherrn berücksichtigt wissen, die erst im Laufe des Vorhabens durch den Bauherrn ausgesprochen und die anrechenbaren Kosten erhöht haben. Der Architekt stützt seinen Anspruch insoweit auf § 7 Abs. 5 HOAI 2009. Allerdings fehlt es an einer zwischen ihm und dem Bauherrn getroffenen schriftlichen Vereinbarung über die „Anpassung“ der dem Honorar zu Grunde liegenden Vereinbarungen. Das OLG Koblenz lässt die Klage nicht an der fehlenden Vereinbarung zwischen den Parteien scheitern, sondern räumt dem Architekten grundsätzlich das Recht ein, unmittelbar auf Vergütung zu klagen.
(nach OLG Koblenz , Urt. v. 03.08.2016 - 10 U 344/13)
Nach Abschluss eines Bauvorhabens klagt ein Architekt gegenüber dem Bauherrn ein als Mindestsatzhonorar ermitteltes Honorar ein. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten möchte der Architekt auch Änderungsanordnungen des Bauherrn berücksichtigt wissen, die erst im Laufe des Vorhabens durch den Bauherrn ausgesprochen und die anrechenbaren Kosten erhöht haben. Der Architekt stützt seinen Anspruch insoweit auf § 7 Abs. 5 HOAI 2009. Allerdings fehlt es an einer zwischen ihm und dem Bauherrn getroffenen schriftlichen Vereinbarung über die „Anpassung“ der dem Honorar zu Grunde liegenden Vereinbarungen. Das OLG Koblenz lässt die Klage nicht an der fehlenden Vereinbarung zwischen den Parteien scheitern, sondern räumt dem Architekten grundsätzlich das Recht ein, unmittelbar auf Vergütung zu klagen.
Hinweis
Die Formulierungen in § 7 Abs. 5 HOAI 2009 sowie ähnlich auch in § 10 Abs. 1 und Abs. 2 HOAI 2013 sollen die Parteien – was wohl tatsächlich empfehlenswert wäre – anregen, schriftliche Honorarvereinbarungen über die Mehrvergütung (gegebenenfalls auch Mindervergütung) wegen vom Bauherrn angeordneter Bauprogrammänderungen zu treffen. Richtig entscheidet das Gericht mit der wohl herrschenden Ansicht hier aber, dass – wenn es an einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung fehlt – oder überhaupt an einer Vereinbarung –, der Architekt dann eben nicht auf den Abschluss der Vereinbarung klagen muss, (was ein erheblicher Umweg wäre), sondern direkt auf die Mehrvergütung. Die Entscheidung ist natürlich nur auf § 7 Abs. 5 HOAI 2009 direkt anwendbar, gleiches dürfte aber auch für die entsprechenden Vorschriften in § 10 Abs. 1 und Abs. 2 HOAI 2013 gelten.
Die Formulierungen in § 7 Abs. 5 HOAI 2009 sowie ähnlich auch in § 10 Abs. 1 und Abs. 2 HOAI 2013 sollen die Parteien – was wohl tatsächlich empfehlenswert wäre – anregen, schriftliche Honorarvereinbarungen über die Mehrvergütung (gegebenenfalls auch Mindervergütung) wegen vom Bauherrn angeordneter Bauprogrammänderungen zu treffen. Richtig entscheidet das Gericht mit der wohl herrschenden Ansicht hier aber, dass – wenn es an einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung fehlt – oder überhaupt an einer Vereinbarung –, der Architekt dann eben nicht auf den Abschluss der Vereinbarung klagen muss, (was ein erheblicher Umweg wäre), sondern direkt auf die Mehrvergütung. Die Entscheidung ist natürlich nur auf § 7 Abs. 5 HOAI 2009 direkt anwendbar, gleiches dürfte aber auch für die entsprechenden Vorschriften in § 10 Abs. 1 und Abs. 2 HOAI 2013 gelten.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck