https://www.baunetz.de/recht/_6_Abs._2_HOAI_2009_6_Abs._3_HOAI_2013_unwirksam__3905421.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Architekturschule in Montpellier
Energetische Ertüchtigung von Maignial architectes & associés
Zwischen Wald und Wiese
Mehrfamilienhaus in Baden von KNTXT Architektur
Umgebaut und nachgenutzt
Architekturpreis BDA Sachsen 2024 vergeben
Räume für gutes Zusammenleben
Bundeskabinett beschließt baukulturelle Leitlinien
Indonesisch-deutsche Architekturgeschichte
Ausstellung in Berlin
Neues Leben für die Altstadt
Umbau in Polen von Analog Architecture
Holzbau für ein Handelshaus
Bürogebäude in Gars am Kamp von nonconform
§ 6 Abs. 2 HOAI 2009 (§ 6 Abs. 3 HOAI 2013) unwirksam!
§ 6 Abs. 2 HOAI 2009 ist von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in Artikel 10 § 1 und 2 MRVG nicht gedeckt und unwirksam.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 24.04.2014 - VII ZR 164/13)
Ein Planerbüro nimmt das Land Rheinland-Pfalz für ein Resthonorar in Höhe von rund € 21.000,00 in Anspruch. Das Büro hatte Leistungen für die Projekt- und Tragwerksplanung der Erneuerung einer Wegeüberführung über die Bundesautobahn 65 erbracht. In dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag war eine Baukostenvereinbarung gemäß § 6 Abs. 2 HOAI 2009 in Höhe von € 450.000,00 (Objektplanung) und € 425.000,00 (Tragwerksplanung) vereinbart worden. Nach Erbringung der Leistung war das auf der Grundlage dieser anrechenbaren Kosten ermittelte Honorar auch gezahlt worden. Das Planerbüro macht nunmehr die Unwirksamkeit der Baukostenvereinbarung geltend und klagt das nach Mindestsatz auf der Basis von (tatsächlichen) anrechenbaren Kosten von rund € 800.000,00 ermittelte Resthonorar ein.
Der BGH hält die Honorarvereinbarung ebenfalls für unwirksam und gibt der Klage dem Grunde nach statt. § 6Abs. 2 HOAI 2009 sei von der Ermächtigungsgrundlage in Artikel 10 § 1 und 2 MRVG nicht gedeckt und ermögliche eine wirksame Unterschreitung der Mindestsätze nicht. Die gesetzliche Ermächtigung zwinge den Verordnungsgeber, so er denn von ihr Gebrauch mache, ein für den Architekten oder Ingenieur auskömmliches Mindestsatzhonorar festzulegen, das durch Vereinbarung nur durch Ausnahmefällen unterschritten werden könne. Der in § 6 Abs. 2 HOAI geregelte Fall sei kein Ausnahmefall im Sinne der Ermächtigung, denn es fehle jeglicher Bezug des § 6 Abs. 2 zu den Umständen, der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie der Leistung des Architekten bzw. Ingenieurs. Damit werde entgegen dem Zweck des Gesetzes der Preiswettbewerb eröffnet.
(nach BGH , Urt. v. 24.04.2014 - VII ZR 164/13)
Ein Planerbüro nimmt das Land Rheinland-Pfalz für ein Resthonorar in Höhe von rund € 21.000,00 in Anspruch. Das Büro hatte Leistungen für die Projekt- und Tragwerksplanung der Erneuerung einer Wegeüberführung über die Bundesautobahn 65 erbracht. In dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag war eine Baukostenvereinbarung gemäß § 6 Abs. 2 HOAI 2009 in Höhe von € 450.000,00 (Objektplanung) und € 425.000,00 (Tragwerksplanung) vereinbart worden. Nach Erbringung der Leistung war das auf der Grundlage dieser anrechenbaren Kosten ermittelte Honorar auch gezahlt worden. Das Planerbüro macht nunmehr die Unwirksamkeit der Baukostenvereinbarung geltend und klagt das nach Mindestsatz auf der Basis von (tatsächlichen) anrechenbaren Kosten von rund € 800.000,00 ermittelte Resthonorar ein.
Der BGH hält die Honorarvereinbarung ebenfalls für unwirksam und gibt der Klage dem Grunde nach statt. § 6Abs. 2 HOAI 2009 sei von der Ermächtigungsgrundlage in Artikel 10 § 1 und 2 MRVG nicht gedeckt und ermögliche eine wirksame Unterschreitung der Mindestsätze nicht. Die gesetzliche Ermächtigung zwinge den Verordnungsgeber, so er denn von ihr Gebrauch mache, ein für den Architekten oder Ingenieur auskömmliches Mindestsatzhonorar festzulegen, das durch Vereinbarung nur durch Ausnahmefällen unterschritten werden könne. Der in § 6 Abs. 2 HOAI geregelte Fall sei kein Ausnahmefall im Sinne der Ermächtigung, denn es fehle jeglicher Bezug des § 6 Abs. 2 zu den Umständen, der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie der Leistung des Architekten bzw. Ingenieurs. Damit werde entgegen dem Zweck des Gesetzes der Preiswettbewerb eröffnet.
Hinweis
Die Baukostenvereinbarung war mit der Novelle 2009 in § 6 Abs. 2 HOAI eingeführt worden; die Regelung war von vorn herein umstritten und – außer vielleicht von der öffentlichen Hand – wenig angewandt. Systematisch zu Recht hat der BGH die Baukostenvereinbarung, also nun auch § 6 Abs. 3 HOAI 2013, für unwirksam erachtet. Er hat damit mittelbar die Mindestsätze als wichtiges Instrument der HOAI zur Vermeidung des Preiswettbewerbes gestärkt.
Die Baukostenvereinbarung war mit der Novelle 2009 in § 6 Abs. 2 HOAI eingeführt worden; die Regelung war von vorn herein umstritten und – außer vielleicht von der öffentlichen Hand – wenig angewandt. Systematisch zu Recht hat der BGH die Baukostenvereinbarung, also nun auch § 6 Abs. 3 HOAI 2013, für unwirksam erachtet. Er hat damit mittelbar die Mindestsätze als wichtiges Instrument der HOAI zur Vermeidung des Preiswettbewerbes gestärkt.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck