https://www.baunetz.de/recht/_648_a_BGB_-_Leistungsverweigerungsrecht_ggf._schon_vor_Fristablauf._956415.html
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§ 648 a BGB – Leistungsverweigerungsrecht ggf. schon vor Fristablauf.
Der Werkunternehmer (auch Architekt) muss die Frist zur Leistung der Sicherheit nach § 648 a BGB nicht abwarten, wenn der Auftraggeber bereits vor Fristablauf ernsthaft und endgültig Sicherheitsleistung ablehnt. Der Unternehmer kann dann vor Fristablauf die Leistung verweigern.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Dem grds. vorleistungspflichten Architekten können nach den Vorschriften der §§ 648, 648a BGB Ansprüche auf Gestellung von Sicherheiten zustehen.
Gem. § 648 a BGB kann ein Anspruch auf Gestellung einer sog. Bauhandwerkersicherheit, meist in Form einer Bürgschaft, bestehen.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Dem grds. vorleistungspflichten Architekten können nach den Vorschriften der §§ 648, 648a BGB Ansprüche auf Gestellung von Sicherheiten zustehen.
Gem. § 648 a BGB kann ein Anspruch auf Gestellung einer sog. Bauhandwerkersicherheit, meist in Form einer Bürgschaft, bestehen.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 07.03.2007 - 25 U 105/06; BGH, Beschluss vom 17.12.2009 – VII ZR 75/07 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen))
Der Werkunternehmer (z. B. Architekt) fordert den Auftraggeber zur Stellung einer Sicherheit für seine Vergütungsansprüche gemäß § 648 a Abs. 1 BGB mit knapper Fristsetzung auf. Der Auftraggeber reagiert umgehend erbost und teilt mit, eine Sicherheit nicht leisten zu wollen. Der Unternehmer stellt darauf noch vor Ablauf der ohnehin kurz gesetzten Frist die Arbeiten ein. Der Auftraggeber fordert ihn zur Wiederaufnahme der Arbeiten erfolglos auf und kündigt schließlich den Vertrag und beruft sich dabei darauf, dass die Arbeitseinstellung (vor Fristablauf) einen außerordentlich wichtigen Kündigungsgrund darstelle.
Dieser Ansicht folgt das Gericht nicht. Der Werkunternehmer hat die Leistungen nicht unberechtigt eingestellt. Die ggf. zu kurze Fristsetzung spielt in dem Zusammenhang keine Rolle. Wesentlich ist, dass der Unternehmer die Frist schon nicht abwarten musste, weil der Auftraggeber die Stellung einer Sicherheitsleistung ernsthaft und endgültig abgelehnt hat. Der Unternehmer konnte vor dem Hintergrund nicht davon ausgehen, dass er in einer angemessenen Frist Sicherheitsleistung gestellt bekommen würde.
(nach OLG Hamm , Urt. v. 07.03.2007 - 25 U 105/06; BGH, Beschluss vom 17.12.2009 – VII ZR 75/07 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen))
Der Werkunternehmer (z. B. Architekt) fordert den Auftraggeber zur Stellung einer Sicherheit für seine Vergütungsansprüche gemäß § 648 a Abs. 1 BGB mit knapper Fristsetzung auf. Der Auftraggeber reagiert umgehend erbost und teilt mit, eine Sicherheit nicht leisten zu wollen. Der Unternehmer stellt darauf noch vor Ablauf der ohnehin kurz gesetzten Frist die Arbeiten ein. Der Auftraggeber fordert ihn zur Wiederaufnahme der Arbeiten erfolglos auf und kündigt schließlich den Vertrag und beruft sich dabei darauf, dass die Arbeitseinstellung (vor Fristablauf) einen außerordentlich wichtigen Kündigungsgrund darstelle.
Dieser Ansicht folgt das Gericht nicht. Der Werkunternehmer hat die Leistungen nicht unberechtigt eingestellt. Die ggf. zu kurze Fristsetzung spielt in dem Zusammenhang keine Rolle. Wesentlich ist, dass der Unternehmer die Frist schon nicht abwarten musste, weil der Auftraggeber die Stellung einer Sicherheitsleistung ernsthaft und endgültig abgelehnt hat. Der Unternehmer konnte vor dem Hintergrund nicht davon ausgehen, dass er in einer angemessenen Frist Sicherheitsleistung gestellt bekommen würde.
Hinweis
Der § 648 a BGB gilt auch für Architekten. Die Regelungen sind durch das Forderungssicherungsgesetz nochmals verschärft worden (vgl. Wichtige Änderungen im Baurecht durch Einführung des Forderungssicherungsgesetzes zum 01.01.2009).
Der § 648 a BGB gilt auch für Architekten. Die Regelungen sind durch das Forderungssicherungsgesetz nochmals verschärft worden (vgl. Wichtige Änderungen im Baurecht durch Einführung des Forderungssicherungsgesetzes zum 01.01.2009).
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck