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§ 10 II HOAI nicht beachtet: Schlußrechnung nicht prüffähig
§ 10 II HOAI schreibt vor, welche Kostenermittlungen zur Berechnung des Honorars für die einzelnen Leistungsphasen herangezogen werden müssen; wird diese Vorschrift nicht beachtet, soll die Schlußrechnung nicht prüffähig sein.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.
Das Honorar für vertragsgemäße Leistungen wird nach Erstellung und Übergabe einer prüffähigen Schlußrechnung fällig.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Für eine erfolgreiche Durchsetzung muß der Anspruch u.a. fällig sein.
Das Honorar für vertragsgemäße Leistungen wird nach Erstellung und Übergabe einer prüffähigen Schlußrechnung fällig.
Beispiel
(nach nach OLG Frankfurt , Urt. v. 03.07.1997 - 15 U 93/96 -, NJW-RR 1998, 374)
1991 wurde der Architekt mit dem Umbau eines Wohnhauses beauftragt. Nachdem es zu Unstimmigkeiten gekommen war, wurde der Architektenvertrag einvernehmlich aufgelöst. Der Architekt legt 1994 eine Schlußrechnung vor, bei welcher er hinsichtlich der anrechenbaren Kosten unterteilt zwischen den Leistungsphasen 1 - 4 (Kostenberechnung), 5 - 7 (Kostenanschlag) und 8 (hier legt der Architekt lediglich eine Zusammenstellung der Rohbaukosten vor).
Das Gericht führt aus, daß die vom Architekten vorgenommen Kostenermittlungen für die Leistungsphasen 5 - 7 mit einem Kostenanschlag sowie für die Leistungsphase 8 gegen die Vorschriften des § 10 II HOAI (alte Fassung) verstoßen (s. hierzu 1. Honoraranspruch /.. / Berechnung nach § 10 II a.F. und 2. Honoraranspruch /../ nicht mehr erbrachte Kostenfeststellung). Dieser Verstoß habe zur Folge, daß die gesamte Honorarschlußrechnung nicht prüffähig wäre. Deshalb sie die Klage als zur Zeit nicht begründet abzuweisen.
(nach nach OLG Frankfurt , Urt. v. 03.07.1997 - 15 U 93/96 -, NJW-RR 1998, 374)
1991 wurde der Architekt mit dem Umbau eines Wohnhauses beauftragt. Nachdem es zu Unstimmigkeiten gekommen war, wurde der Architektenvertrag einvernehmlich aufgelöst. Der Architekt legt 1994 eine Schlußrechnung vor, bei welcher er hinsichtlich der anrechenbaren Kosten unterteilt zwischen den Leistungsphasen 1 - 4 (Kostenberechnung), 5 - 7 (Kostenanschlag) und 8 (hier legt der Architekt lediglich eine Zusammenstellung der Rohbaukosten vor).
Das Gericht führt aus, daß die vom Architekten vorgenommen Kostenermittlungen für die Leistungsphasen 5 - 7 mit einem Kostenanschlag sowie für die Leistungsphase 8 gegen die Vorschriften des § 10 II HOAI (alte Fassung) verstoßen (s. hierzu 1. Honoraranspruch /.. / Berechnung nach § 10 II a.F. und 2. Honoraranspruch /../ nicht mehr erbrachte Kostenfeststellung). Dieser Verstoß habe zur Folge, daß die gesamte Honorarschlußrechnung nicht prüffähig wäre. Deshalb sie die Klage als zur Zeit nicht begründet abzuweisen.
Hinweis
Die Nichtbeachtung von Vorschriften, die die Berechnung des Architektenhonorars regeln, führt in Umfang und Ausmaß der Abweichung zur Fehlerhaftigkeit der Schlußrechnung. Die Rechnung im übrigen bleibt grds. unbetroffen. Soweit die Rechnung unbetroffen und damit fehlerfrei ist, sollte sie eigentlich einen entsprechenden Anspruch des Architekten begründen. Wie oben gezeigt gilt dies aber gerade für Fehler bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten nicht ohne weiteres: vielmehr führen solche Fehler nach der gängigen Rechtsprechung dazu, daß die gesamte Rechnung als nicht prüffähig gilt und damit der gesamte Anspruch nicht fällig wird. Der Architekt sollte der Ermittlung der anrechenbaren Kosten deshalb entsprechende Aufmerksamkeit zukommen lassen.
In der jüngeren Rechtsprechung hat der für das Architektenrecht zuständige 7. Zivilsenat des BGH die an die Prüffähigkeit der Schlußrechnung zu stellenden Anforderungen allerdings tendenziell gelockert. Vgl. zusammenfassenden Hinweis hierzu bei Honoraranspruch /.. / Umfang der Aufschlüsselung.
Die Nichtbeachtung von Vorschriften, die die Berechnung des Architektenhonorars regeln, führt in Umfang und Ausmaß der Abweichung zur Fehlerhaftigkeit der Schlußrechnung. Die Rechnung im übrigen bleibt grds. unbetroffen. Soweit die Rechnung unbetroffen und damit fehlerfrei ist, sollte sie eigentlich einen entsprechenden Anspruch des Architekten begründen. Wie oben gezeigt gilt dies aber gerade für Fehler bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten nicht ohne weiteres: vielmehr führen solche Fehler nach der gängigen Rechtsprechung dazu, daß die gesamte Rechnung als nicht prüffähig gilt und damit der gesamte Anspruch nicht fällig wird. Der Architekt sollte der Ermittlung der anrechenbaren Kosten deshalb entsprechende Aufmerksamkeit zukommen lassen.
In der jüngeren Rechtsprechung hat der für das Architektenrecht zuständige 7. Zivilsenat des BGH die an die Prüffähigkeit der Schlußrechnung zu stellenden Anforderungen allerdings tendenziell gelockert. Vgl. zusammenfassenden Hinweis hierzu bei Honoraranspruch /.. / Umfang der Aufschlüsselung.
Verweise
Honoraranspruch / Fälligkeit / prüfbare Schlussrechnung
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Fälligkeit
Honoraranspruch / Fälligkeit / prüfbare Schlussrechnung
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Fälligkeit
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck