https://www.baunetz.de/recht/Zwei_Haeuser_in_EG_und_Keller_spiegelgleich_im_OG_unterschiedlich_22_anwendbar__44404.html
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Zwei Häuser in EG und Keller spiegelgleich, im OG unterschiedlich: § 22 anwendbar?
§ 22 HOAI ist nach Ansicht des OLG Düsseldorf nicht auf ein Haus anwendbar, welches mit dem Nachbarhaus im Keller und EG spiegelgleich ist, in welchem aber im OG anstatt von zwei Wohnungen (Nachbarhaus) nur eine untergebracht ist.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Wird ein Auftrag von einem oder mehreren Auftraggebern für mehrere mindestens im wesentlichen gleiche Gebäude erteilt, so kann sich aus § 22 HOAI eine Minderung des Honorars ergeben.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Wird ein Auftrag von einem oder mehreren Auftraggebern für mehrere mindestens im wesentlichen gleiche Gebäude erteilt, so kann sich aus § 22 HOAI eine Minderung des Honorars ergeben.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 15.06.1982 - 21 U 196/81 -, Baurecht 1983, 283)
Ein Architekt erbringt Leistungen für ein Wohnhaus. Das Nachbarhaus, welches er ebenfalls geplant hat, ist im Keller und Erdgeschoss spiegelgleich, lediglich im Obergeschoss unterschiedlich. In dem einen Haus befindet sich im OG eine Wohnung, im anderen auf der gleichen Grundfläche zwei Wohnungen, jeweils mit Bad und WC. Die Unterschiede im OG erfassen auch tragende Wände. Der Bauherr argumentiert, der Architekt müsse sich gem. § 22 Abs. 2, Abs. 3 HOI eine Minderung des Honorars gefallen lassen.
Das OLG Düsseldorf prüft, ob eine Anwendung des § 22 aufgrund „im wesentlichen gleichartiger“ Gebäude anzunehmen sei. Der Begriff der „wesentlichen Gleichartigkeit“ stehe neben den Begriffen „gleich“ und „spiegelgleich“. Dies spreche für eine enge Auslegung. Deshalb sei der Auffassung zuzustimmen, dass im Wesentlichen gleichartige Gebäude nur bei ganz nebensächlichen und für die Konstruktion sowie die sonstige bauliche Gestaltung unerhebliche Veränderungen vorliege.
Vorliegend komme eine Anwendung des § 22 nicht in Betracht. Die Abweichungen der beiden Obergeschosse gehen über ganz nebensächliche, für die bauliche Gestaltung unerheblichen Veränderungen deutlich hinaus. Diese Abweichungen waren mit erheblichen Planungsmehraufwand verbunden.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 15.06.1982 - 21 U 196/81 -, Baurecht 1983, 283)
Ein Architekt erbringt Leistungen für ein Wohnhaus. Das Nachbarhaus, welches er ebenfalls geplant hat, ist im Keller und Erdgeschoss spiegelgleich, lediglich im Obergeschoss unterschiedlich. In dem einen Haus befindet sich im OG eine Wohnung, im anderen auf der gleichen Grundfläche zwei Wohnungen, jeweils mit Bad und WC. Die Unterschiede im OG erfassen auch tragende Wände. Der Bauherr argumentiert, der Architekt müsse sich gem. § 22 Abs. 2, Abs. 3 HOI eine Minderung des Honorars gefallen lassen.
Das OLG Düsseldorf prüft, ob eine Anwendung des § 22 aufgrund „im wesentlichen gleichartiger“ Gebäude anzunehmen sei. Der Begriff der „wesentlichen Gleichartigkeit“ stehe neben den Begriffen „gleich“ und „spiegelgleich“. Dies spreche für eine enge Auslegung. Deshalb sei der Auffassung zuzustimmen, dass im Wesentlichen gleichartige Gebäude nur bei ganz nebensächlichen und für die Konstruktion sowie die sonstige bauliche Gestaltung unerhebliche Veränderungen vorliege.
Vorliegend komme eine Anwendung des § 22 nicht in Betracht. Die Abweichungen der beiden Obergeschosse gehen über ganz nebensächliche, für die bauliche Gestaltung unerheblichen Veränderungen deutlich hinaus. Diese Abweichungen waren mit erheblichen Planungsmehraufwand verbunden.
Hinweis
Nicht selten wird bei der Anwendung des § 22 übersehen, dass dieser auch
- einen zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang
- sowie eine Errichtung unter gleichen baulichen Verhältnissen
voraussetzt (vgl. zum örtlichen Zusammenhang Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI / § 22 HOAI / Örtlicher Zusammenhang).
Nicht selten wird bei der Anwendung des § 22 übersehen, dass dieser auch
- einen zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang
- sowie eine Errichtung unter gleichen baulichen Verhältnissen
voraussetzt (vgl. zum örtlichen Zusammenhang Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI / § 22 HOAI / Örtlicher Zusammenhang).
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / § 22 HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / § 22 HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck